zm113 Nr. 23-24, 01.12.2023, (2122) 52 | PRAXIS Viele Spielräume bleiben ungenutzt Dabei ist die GOZ so viel spannender. Es gibt keine Budgetierung oder Deckelung von Leistungen. Nicht abgebildete Leistungen können analog berechnet werden, damit der zahnmedizinische Fortschritt berücksichtigt werden kann. Der Aufwand je Einzelfall lässt sich in der Abrechnung berücksichtigen. Kurz: Die GOZ eröffnet Spielräume und hat daher eine essenzielle Bedeutung für die Ertragssituation Ihrer Praxis. Das Optimierungspotenzial liegt dabei in der richtigen Anwendung und der umfassenden Ausschöpfung der GOZ. Was Sie dazu wissen und beachten müssen, stellt Ihnen die BZÄK auf ihrer Homepage zur Verfügung: Auch die GOÄ kann zum Einsatz kommen Allen voran den GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer. Auf 309 Seiten beantwortet er – vom Praktiker für den Praktiker – eine Vielzahl von Fragen rund um die Interpretation der GOZ. https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar.html. Der Kommentar wird ständig weiterentwickelt und wenn wir Sie über Aktualisierungen informieren sollen, melden Sie sich für unseren Informationsletter an. Da Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 6 Abs. 2 GOZ auch auf zahlreiche Leistungen der GOÄ zurückgreifen können, wird der GOZ-Kommentar übrigens durch einenGOÄ-Kommentar ergänzt, der die am häufigsten von Zahnärzten in Anspruch genommenen Leistungen aus speziell zahnärztlichem Blickwinkel erläutert. Eng verzahnt mit dem GOZ-Kommentar hat die Bundeszahnärztekammer zu ausgewählten Einzelfragen GOZStellungnahmen (https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz.html) und erläuternde Informationstexte (https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html) veröffentlicht. Diese dienen nicht nur der vertiefenden Auseinandersetzung mit einem gebührenrechtlichen Problem, sondern können und sollen auch als Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern genutzt werden. Ein Beispiel? Die BZÄK hat die Beschlüsse des Beratungsforums über die analogen Leistungen in der Parodontitistherapie, basierend auf der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie, in einem Papier zusammengefasst und anwenderfreundlich aufbereitet: https://www.bzaek.de/goz/ stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/die-privatzahnaerztliche-parodontitistherapie.html. Patienten laienverständlich informieren Speziell für die Argumentation gegenüber Patienten halten wir zahlreiche Mustertexte vor. Die Patienteninformationen– in laienverständlicher Sprache verfasst – können Sie in Ihren Gesprächen und im Schriftwechsel vorlegen, um die Grundlagen des zahnärztlichen Gebührenrechts zu vermitteln oder Ihre Positionen zu untermauern. Wo das nicht reicht, hilft gegebenenfalls die GOZ-Urteiledatenbank weiter. In dieser Datenbank sind zu der seit 2012 geltenden GOZ ergangenen Urteile zusammengestellt. In der Datenbank können Sie komfortabel mit einer Schlagwortsuche nach einschlägiger Rechtsprechung zu Ihrer Frage suchen. Sie haben Kenntnis von Urteilen oder Beschlüssen, die noch nicht in dieser Datenbank gelistet sind? Dann können Sie selbst dazu beitragen, dass die Datenbank wächst und ihrem Anspruch auf Vollständigkeit gerecht wird. Unter https://www.bzaek.de/goz/urteiledatenbank-goz.html finden Sie einen Link, mit dem Sie uns Urteile mitteilen können. Aufgrund der Tatsache, dass die GOZ – leider – nur in großen und unregelmäßigen Zeitabständen im Rahmen von Änderungsverordnungen aktualisiert wird, ist zur Berechnung im Leistungsverzeichnis nicht enthaltener Leistungen die Bildung analoger Bewertungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Nach dieser Vorschrift können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Leistungen, die hierfür infrage kommen, hat die BZÄK für Sie in einemKatalog analog zu berechnender Leistungenzusammengestellt (https:// www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/katalog_analoge_ leistungen.pdf). Strittige Fragen einvernehmlich klären In dem Bemühen, die gebührenrechtlichen Streitigkeiten nicht auf dem Rücken der Patienten ausfechten zu müssen, haben sich die BZÄK, die Privaten Krankenversicherungen und die Träger der Beihilfe von Bund und Ländern in einem Beratungsforum zusammengefunden, um hier strittige Fragen der Auslegung einvernehmlich zu beantworten und dadurch Auseinandersetzungen im Dreiecksverhältnis Dr. Romy Ermler Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer Foto: Lopata/Axentis.de Dr. Wolfgang Menke Präsident der Zahnärztekammer Bremen, Vorsitzender des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Foto: ZÄK Bremen
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