Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 23-24

60 | PRAXIS MAHNUNGEN Was tun, wenn der Patient nicht zahlt? Bernhard Kinold Die Leistung ist erbracht, die Zahlungsaufforderung längst verschickt, doch der Patient zahlt nicht. Das ist unangenehm für beide Seiten. Rechtsanwalt Bernhard Kinold erläutert, welche Handlungsoptionen es gibt, den Patienten (noch) zur Zahlung zu motivieren – notfalls aber auch zu zwingen. Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt wurde. Es gibt zwar keine gesetzliche Zahlungsfrist, die Zahnarztrechnung muss aber grundsätzlich sofort bezahlt werden. Allerdings wird der privat krankenversicherte Patient häufig den Rechnungsbetrag nicht vorstrecken wollen, sondern erst überweisen, nachdem die private Krankenversicherung ihm die vereinbarte Erstattung überwiesen hat. Das weiß auch der Zahnarzt und räumt daher seinen Patienten häufig freiwillig eine angemessene Zahlungsfrist ein, zum Beispiel 30 Tage. Für die möglicherweise später erforderliche zwangsweise Einziehung des Rechnungsbetrags ist es aber sinnvoll, nicht nur die Fälligkeit der Forderung (sofort oder mit Zahlungsziel) herbeizuführen, sondern auch eine Verspätung rechtssicher zu fixieren. Wir Juristen sprechen von „Verzug“. § 286 BGB bestimmt: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ Verzug kann durch eine Mahnung herbeigeführt werden. Die in der Praxis zu beobachtende zweite oder auch letzte Mahnung verändern die Rechtslage dagegen nicht. Erfahrungsgemäß kosten diese weiteren Mahnungen nur Zeit und damit letztlich Ihr Geld. Warum sollte ein Patient, der weder auf die Rechnung noch auf die erste Mahnung reagiert hat, das bei einer weiteren Mahnung anders handhaben? Es besteht sogar die Möglichkeit, Verzug ganz ohne Mahnung herbeizuführen. Ebenfalls in § 286 BGB heißt es dazu nämlich: „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.“ Da der Patient immer Verbraucher Foto: stockpics - adobe.stock.com zm113 Nr. 23-24, 01.12.2023, (2130) CHECKLISTE FÜR DEN INHALT EINER MAHNUNG „ Name, Anschrift und Kontaktdaten des Gläubigers „ Name und Anschrift des Schuldners „ Datum der Mahnung „ Rechnungsnummer und -datum „ Rechnungsbetrag „ Zahlungsmöglichkeiten (Bankverbindung mit QR-Code, Kartenzahlung in der Praxis) „ Frist zur Zahlung beziehungsweise Begründung der Nichtzahlung „ Eventuell Ratenzahlungsangebot „ Hinweis, dass nach Fristablauf die Beitreibung droht

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