Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm114 Nr. 01-02, 16.01.2024, (8) 10 | LESERFORUM BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER Neue Richtlinie zu Blutprodukten schafft Rechtssicherheit Die am 20. November in Kraft getretene „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und zur Herstellung sowie Anwendung von Blutprodukten in der Zahnheilkunde“ beschreibt den rechtssicheren Rahmen für die Anwendung dieser Verfahren. Die Richtlinie der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist die erste, die den aktuellen Stand der Wissenschaften auf diesem Gebiet beschreibt. In dem Papier werden Aussagen zu den gesetzlichen Vorgaben, den räumlichen und personellen Voraussetzungen, der Aufklärung von Patientinnen und Patienten, den Verfahren und zur Qualitätssicherung getroffen. Die Richtlinie finden Sie auf der Homepage der BZÄK über den Link https:// bit.ly/bzaek_blut oder via QR-Code. Zur Vorgeschichte: Nachdem die zuständigen Landesbehörden Zahnärztinnen und Zahnärzten die Herstellung und Anwendung von Blutprodukten wie PRF (Platelet Rich Fibrin) aufgrund fehlender gesetzlicher Ermächtigung untersagt hatten, intervenierte die BZÄK beim Bundesgesundheitsministerium. Eine gesetzliche Klarstellung wurde mit der Änderung des Transfusionsgesetzes 2019 erreicht, gleichzeitig wurde die BZÄK verpflichtet, den Stand der Wissenschaft in einer Richtlinie festzustellen. Der von der Arzneimittelkommission Zahnärzte erarbeitete und mit den zahnmedizinischen Fachgesellschaften sowie den Bundes- und Landesbehörden abstimmte Entwurf wurde vom BZÄK-Vorstand im Sommer 2023 verabschiedet. Das Paul-Ehrlich-Institut veranlasste als zuständige Behörde anschließend die Veröffentlichung. BERATUNGSFORUM FÜR GEBÜHRENORDNUNGSFRAGEN Beschlüsse werden gegen Zahnärzte verwendet Zum Beitrag „Wie die Gebührenordnung für Zahnärzte angewendet wird“, zm 23-24/2023, S. 51-53 Der Grundgedanke, ein Beratungsforum „in dem Bemühen, die [...] Streitigkeiten nicht auf dem Rücken der Patienten ausfechten zu müssen [...]“ zu bilden, ist eine gute Idee gewesen, nur ist dieser auch real angekommen? Leider ist nach unserer Erfahrung im Praxisalltag das Gegenteil der Fall. Anstatt das eine allgemeine Hilfe gegeben wird, die initial auch gerade in der neuen PARRL eine war, nutzen einige PKVs genau diese Beschlüsse, um die vom Zahnarzt gewählte Analogpositionen nicht anzuerkennen. Hierzu schrieb eine PKV: „Diese Analogberechnung erstatten wir nicht. Zu dieser Maßnahme wurde im Beratungsforum [...] ein übereinstimmender Beschluss [...] gefasst." „[...] Alle vorherigen Empfehlungen der BZÄK sind hinfällig.“ Eine ständige Korrektur und Überprüfung der ursprünglich erstellten Analogpositionen behindert den Praxisablauf und ist gerade in der Kommunikation mit dem Patienten ein großer Zeitfresser und Stresserzeuger. Die Tatsache, dass der Zahnarzt die zugrundeliegende GOZ-Position der Analogberechnung selbst auswählen darf, sei es nun in Anlehnung an das Beratungsforum der BZÄK oder eigens ausgewählt, scheint seitens der PKV nicht bekannt. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass eine GOZ, die sich wirtschaftlich an dem aktuellen BEMA orientiert, sicher nicht hilfreich. Perspektivisch ist eine Erhöhung des Steigerungsfaktors in den nächsten Jahren durch steigende laufende Kosten ohne eine medizinische Begründung nicht möglich. Dieses Problem ist durch die Auswahl einer nach Zeitaufwand und Schwierigkeit individuell passenden Analogposition leicht zu umgehen. Michael Heitner, Johannes Hackbart Rostock Die zm-Redaktion ist frei in der Annahme von Leserbriefen und behält sich sinnwahrende Kürzungen vor. Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch in der digitalen Ausgabe der zm und bei www.zm-online.de zu veröffentlichen. Bitte geben Sie immer Ihren vollen Namen und Ihre Adresse an und senden Sie Ihren Leserbrief an leserbriefe@zm-online.de oder an die Redaktion: Zahnärztliche Mitteilungen, Chausseestr. 13, 10115 Berlin. Anonyme Leserbriefe werden nicht veröffentlicht. NEWS

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