PRAXIS | 25 zm114 Nr. 01-02, 16.01.2024, (23) BZÄK-LEITFADEN ZU KÜNSTLICHER INTELLIGENZ (KI) So arbeiten Sie mit KI in der Praxis! Auch in der Zahnmedizin halten KI-gestützte Anwendungen Einzug in die Praxis. Auf ihrer Website skizziert die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) den Rechtsrahmen und gibt Checklisten für die Praxis. Was vor wenigen Jahren noch wie Science-Fiction anmutete, wird jetzt zunehmend Teil unserer Alltags- und Arbeitswelt. KI verberge sich etwa in Softwaresystemen, die für das Erstellen von virtuellen Modellen zum Einsatz kommen. „Sie wird für die Analyse von Bildaufnahmen und digitalen Modellen genutzt und ist in Designinstrumenten für die Planung und Herstellung von Restaurationen und kieferorthopädischen Apparaturen enthalten.“ Die möglichen Anwendungen erstreckten sich über alle Fachgebiete der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und umfassten den gesamten Verlauf der zahnärztlichen Behandlung. Bei KI-Systemen, die zu medizinischen oder zu zahnmedizinischen Zwecken verwendet werden, handele es sich definitionsgemäß außerdem um Medizinprodukte, das heißt, es gelten zusätzlich die europäischen und die nationalen Bestimmungen für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Medizinprodukten, erklärt die Bundeszahnärztekammer. Zum Spannungsfeld von KI und Berufsrecht hält sie außerdem fest: „Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Zahnärztin oder des Zahnarztes steht auch beim Einsatz von KI-Anwendungen zu jeder Zeit im Vordergrund. Zahnärzte und Zahnärztinnen bleiben auch beim Einsatz von KI-Anwendungen persönlich voll verantwortlich.“ Worauf vor einer möglichen Anschaffung und Inbetriebnahme von Software auf Basis von KI zu achten ist, zeigt eine Checkliste. Als Einstieg sei es sinnvoll, sich mit folgenden Fragen vorab zu beschäftigen: n „Gibt es nachvollziehbare Informationen darüber, welche Daten wie von der KI-Anwendung verarbeitet werden? n Gibt es nachvollziehbare Informationen darüber, wo diese Daten gespeichert und verarbeitet werden? n Gibt es nachvollziehbare Informationen darüber, ob beziehungsweise inwieweit Daten von Dritten (beispielsweise dem Hersteller der Anwendung) weiterverarbeitet werden (können)? [...] n Gibt es nachvollziehbare Informationen darüber, welche Maßnahmengetroffen werden, um Daten zu schützen (Verschlüsselung etc.)? n Gibt es nachvollziehbare Informationen darüber, welche Informationspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten bestehen und wie eine Einwilligung der Patientinnen und Patienten eingeholt und dokumentiert wird?" Wichtig laut BZÄK: Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Produkte mit KI-gestützter Software einsetzen wollen, sind für deren zweckbestimmten Betrieb verantwortlich. mg Für eine vertiefende Lektüre empfiehlt die BZÄK den gemeinsamen Leitfaden von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit (https:// bit.ly/bzaek_kzbv_leitfaden). Rückfragen können Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem gerne an die Abteilung Versorgung und Qualität per E-Mail (abt. vuq@bzaek.de) stellen. Die Anwendungsmöglichkeiten von KI erstrecken sich über alle Fachgebiete der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, schreibt die BZÄK. Foto: Drobot Dean - stock.adobe.com
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