Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 01-02

BEKANNTMACHUNGEN | 81 zm114 Nr. 01-02, 16.01.2024, (79) Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.01.2024 24 Verwendung von gegossenen komplizierten Halteund Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - a) bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung 44,28 b) bei Verwendung von mindestens 2 Halteund Stützvorrichtungen 88,56 25 Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen a) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers 33,21 b) Maßnahmen einschließlich der Ermitt- Halbe Gebühr lung der Bissverhältnisse nach Nr. 15 oder 16 c) Weitergehende Maßnahmen Dreiviertel der Gebühr für die gesamte Behandlung 26 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) 33,21 b) größeren Umfanges (mit Abdruck) 55,35 c) Teilunterfütterung einer Prothese 44,28 d) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren 60,89 e) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren 55,35 f) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer 77,49 g) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer 88,56 4. Gebührenverzeichnis

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