12 | NACHRICHTEN BMG SETZT SANKTIONEN FÜR PRAXEN AUS Keine Kürzung der TI-Pauschale bei vorherigen ePA-Versionen Praxen, die nicht die aktuelle Software-Version der elektronischen Patientenakte (ePA) vorhalten, drohen vorerst keine Sanktionen. Das teilte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit. Das BMG schreibt in seiner Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) vor, dass Arzt- und Zahnarztpraxen die jeweils aktuelle Version bestimmter Anwendungen unterstützen und dies gegenüber ihrer KV und KZV nachweisen müssen. Sonst wird ihnen die monatliche Pauschale, die sie zur Erstattung ihrer TI-Kosten erhalten, gekürzt. Wie die KBV jetzt mit Verweis auf eine Mitteilung des BMG meldet, wird diese Regelung für die ePA aber bis zur Bereitstellung der ePA-Version 3.0 ausgesetzt. Zahnärzten, Ärzten und Psychotherapeuten werde die TI-Pauschale nicht gekürzt, wenn sie keine Zwischenversion nachweisen. Für alle anderen Anwendungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das elektronische Rezept werde jedoch weiterhin der Nachweis einer aktuellen Version verlangt. ck Bei der Version 3.0 handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA, die alle gesetzlich Versicherten automatisch erhalten sollen, wenn sie nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Die ePA soll dann von den Zahnärzten, Ärzten, Psychotherapeuten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit befüllt werden. AKTUELLES URTEIL DES BUNDESSOZIALGERICHTS Ärzte und Zahnärzte nun definitiv für Übermittlung der AU-Bescheinigungen zuständig Martin Wortmann Für die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse sind seit Anfang 2021 nun definitiv die Vertragsärzte und -zahnärzte zuständig. Das hat in oberster Instanz nun auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Danach können weder technische Störungen noch die früher fehlende Telematikinfrastruktur den Versicherten vorgehalten werden. Eine verspätete Übermittlung führt nicht mehr zum Verlust des Krankengeldanspruchs. Mit der Klage war damit ein freiwillig bei einer Betriebskrankenkasse versicherter Arbeitnehmer aus dem Raum Köln erfolgreich. Er war vom 31. März bis zum 21. Juli 2021 krank. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung zahlte seine Kasse unter Hinweis auf die fehlenden AU-Bescheinigungen kein Krankengeld. Erst nachträglich reichte der Mann die Bescheinigungen nach. Wie nun das BSG entschied, muss die Krankenkasse das Krankengeld zahlen. Seit Anfang 2021 seien die Vertragsärzte, -zahnärzte und Krankenhäuser verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Obliegenheit Versicherter zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit sei damit entfallen. Weil die für die Übermittlung notwendige Telematikinfrastruktur noch nicht lief, hatten Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen die Einführung der eAU allerdings mehrfach verschoben. Doch dies könne die seit dem 1. Januar 2021 geltende gesetzliche Regelung nicht aushebeln und den Versicherten nicht zugerechnet werden, urteilte das BSG. Gleiches würde nach dem Kasseler Urteil heute auch für technische Störungen gelten: Auch wenn Zahnärzte einem Patienten eine Bescheinigung in Papierform ausgehändigt haben, müssen danach die Versicherten diese nicht bei ihrer Krankenkasse einreichen. Solche „Einzelfallumstände“ seien „rechtlich nicht mehr von Belang“. Entsprechend hatten in der Vorinstanz das Landessozialgericht Essen und in einem anderen Fall auch das Landessozialgericht Potsdam entschieden. Martin Wortmann Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 23/22 R, Urteil vom 30. November 2023 [ohne mündliche Verhandlung, schriftlich veröffentlicht am 15. Januar 2024] NEWS zm114 Nr. 03, 01.02.2024, (114) Erst ab der Bereitstellung der ePA-Version 3.0, die für Januar 2025 geplant ist, müssen Zahnärzte, Ärzte und Psychotherapeuten diese nachweisen, damit ihre TI-Pauschale nicht gekürzt wird. Foto: agenturfotografin_stock.adobe.com Foto: Thorsten Malinowski mpix-foto - adobe.stock.de
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