PRAXIS | 23 Diese Argumentation überzeugt nicht. Dem Patienten ist doch egal, wie die Kostenkalkulation des Zahnarztes ist. Ihm kommt es nur darauf an, ob der Preis für die gewünschte Behandlung angemessen ist. Konsequent ist in § 5 Absatz 2 GOZ bei den Begründungen für erhöhte Steigerungssätze von der „Kostenkalkulation des Zahnarztes“ nicht die Rede. Dort werden nur Zeitaufwand, Schwierigkeit der einzelnen Leistung, Umstände der Ausführung und Schwierigkeit des Krankheitsfalls genannt. Die Kasse muss das Missverhältnis beweisen Es sollten also viele Zahnärztinnen und Zahnärzte, die auch gesetzlich versicherte Patienten behandeln, Vergütungsvereinbarungen mit Steigerungssätzen über 3,5 abschließen, insbesondere dann, wenn sie sich bei der Behandlung viel Zeit lassen und so eine besondere Qualität gewährleisten können. Auf diese Weise erhalten hohe Gerichte die Möglichkeit, klarzustellen, dass die konkrete Leistung verglichen wird und es nicht auf den Status Privatzahnarzt/Vertragszahnarzt ankommt. Dafür, dass solche Urteile zu erreichen sind, sprechen mehrere Gesichtspunkte: Zum einen erklärte schon das BVerfG: „Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden“, seien Steigerungssätze über 3,5 nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Krankenversicherung die Beweislast für das auffällige Missverhältnis von Leistung und verlangter Vergütung trägt. Im Zweifel liegt jenes also nicht vor. Schließlich muss das Missverhältnis auffällig sein, eine Gebührenüberhöhung, die im Rahmen bleibt, schadet also nicht. Es bestehen also auch für Zahnärzte, die nicht nur privat behandeln, gute Chancen, vor Gericht höhere Steigerungssätze als 3,5 durchzusetzen. Allerdings sollten in jedem Fall die Vorgaben der GOZ eingehalten werden: Es dürfen nur die Steigerungssätze verändert werden, nicht der Punktwert oder die Punktzahl. Der Patient muss tatsächlich die Möglichkeit haben, sich für oder gegen den Abschluss zu entscheiden. Die Vergütungsvereinbarung sollte daher nicht zum Beispiel auf dem Behandlungsstuhl abgeschlossen werden. Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen nicht vom Abschluss der Vereinbarung abhängig gemacht werden. zm114 Nr. 03, 01.02.2024, (125) Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Zahnarzt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator Mehr unter: ohne künstliche Farbpigmente passt sich „automatisch“ der Zahnfarbe an Bis-GMA – freie Formulierung für eine bessere Biokompatibilität nachhaltige Bevorratung nur 1 Farbe bestellen & keine abgelaufenen Sonderfarben Die patentierte Smart Chromatic Technology in OMNICHROMA sorgt für stufenlose Farbanpassung von A1 bis D4 dank struktureller Farbe. Hinzu kommen 3 verschiedene Viskositäten für alle Vorlieben und Anwendungsbereiche. So bietet die OmnichromaFamilie dem Anwender alle erdenklichen Optionen mit einem Minimum an Materialien. OMNICHROMA – mehr braucht es nicht für moderne Füllungstherapie. 3 Viskositäten – unendliche Möglichkeiten Paste Flow FlowBulk Flow Bulk
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