Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 03

32 | TITEL KEIN KINDERSPIEL Worauf man bei der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ achten muss Bernd Halbe Darf eine Zahnarztpraxis als Kinderzahnarztpraxis oder ein Zahnarzt als Kinderzahnarzt bezeichnet werden? Komische Fragen? Schauen wir auf die Rechtsprechung! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich 2022 in gleich zwei Verfahren mit diesen Fragen befasst. Die Komplexität des Problems ergibt sich aus dem beschränkten Werberecht für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Zudem kommt es – wie so oft – auf die Details an. In dem ersten Urteil des BGH vom 7. April 2022 (Az.: I ZR 217/20) ging es darum, ob die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ irreführend im Sinne der §§ 3 und 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sei. Ob eine Werbung irreführend ist, also ein Verständnis erweckt, das nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, beurteilt sich nach der Perspektive eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. In diesem Fall also aus der Perspektive der Eltern und, je nach Alter, der Kinder. Nach Ansicht des BGH erweckt die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ nicht den Eindruck, dass bei den behandelnden Zahnärzten eine besondere Qualifikation vorliegen würde, die über die allgemeine zahnärztliche Qualifikation hinausgeht. Es entstehe lediglich der Eindruck, dass die Zahnarztpraxis besonders kindgerecht gestaltet sei und die dort tätigen Zahnärzte gegenüber Kindern besonders offen seien. Daher erzeuge die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ grundsätzlich keine irreführende Fehlvorstellung im Sinne desUWG. Vorsicht im Zusammenhang mit weiteren Qualifikationen In dem zweiten Urteil des BGH, ebenfalls vom 7. April 2022, (Az.: I ZR 5/21) ging es um die Bezeichnung einer Zahnärztin als „Kinderzahnärztin“. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Bezeichnung als „Kinderzahnärztin“ unzulässig sei, da ein solcher Fachzahnarzt schlichtweg nicht existiert. Die Bezeichnung kann aus Sicht der Richter, einen Patienten darüber täuschen und den Eindruck erwecken, die beworbene Person habe die zur Führung dieser in Wirklichkeit nicht vorgesehenen Facharztbezeichnung berechtigende besondere Qualifikation in dem von der Berufs- und Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Verfahren nachgewiesen (Az.: 37 O 82/18, Urteil vom 28. März 2019). Foto: michaelnero - stock.adobe.com zm114 Nr. 03, 01.02.2024, (134)

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