Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 03

TITEL | 33 Der BGH bestätigte diese Auffassung in diesem Fall. Jedoch betonte der Senat, dass hier konkret ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Bezeichnungen „Kinderzahnärztin“ und „Kieferorthopädin“ bestand. Dieser enge Zusammenhang zwischen den Bezeichnungen „Kinderzahnärztin“ und „Kieferorthopädin“ erweckte den Eindruck, es handele sich um eine offiziell vorgesehene Zusatzqualifikation, die tatsächlich aber nicht existiert. In dem Urteil vermied der Senat es leider, eine Beurteilung für den Fall zu treffen, in dem der Begriff „Kinderzahnärztin“ ohne einen solch unmittelbaren Zusammenhang zu einer offiziellen Fachzahnarztbezeichnung steht. Fazit Im Ergebnis kommt es auf die Details an und es sollte stets sorgfältig geprüft werden, wie eine Aussage in ihrem Gesamtzusammenhang erscheint. Denn bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des UWG droht gemäß § 8 ein Unterlassungsanspruch und nach § 20 können auch Geldbußen als Konsequenz folgen. Pauschal lässt sich nicht immer sagen, was als irreführend im Sinne des UWG anzusehen ist. Als Tendenz lässt sich allerdings deutlich erkennen, dass die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als „Kinderzahnarztpraxis“ grundsätzlich unproblematisch ist. Eine solche Bezeichnung erweckt für Eltern und Kinder nach Auffassung des BGH nämlich nicht den Eindruck einer besonderen fachlichen Qualifikation, sondern nur von besonderen örtlichen Gegebenheiten und Ausstattungsmerkmalen der Praxis und einer gewissen Offenheit der Zahnärzte gegenüber Kindern. Treten hingegen Zahnärzte als „Kinderzahnärzte“ auf, ist die Konzeption erheblich schwieriger. Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Fachzahnarztbezeichnung und dem Begriff „Kinderzahnarzt“, ist dies grundsätzlich als irreführend im Sinne des UWG anzusehen. Allerdings sind auch Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, bei denen ein solcher Zusammenhang nicht gesetzt wird. Es ist zudem auch möglich, den Begriff „Kinderzahnarzt“ explizit als Tätigkeitsschwerpunkt hervorzuheben und somit von einer Fachzahnarztbezeichnung abzugrenzen. Dann ist auf jeden Fall die Vorgabe der Berufsordnung zu beachten, wonach Tätigkeitsschwerpunkte nur personenbezogen, nicht praxisbezogen, ausgewiesen werden dürfen. „ zm114 Nr. 03, 01.02.2024, (135) Prof. Dr. Bernd Halbe Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe & Partner mbB Foto: privat Ich wünsche mir einen verlässlichen Ansprechpartner, der mich bei allen Herausforderungen unterstützt – ein Rundum-sorglos-Paket aus einer Hand. Und das bekomme ich bei CGM Z1.PRO.“ ZAHNARZTSOFTWARE CGM Z1.PRO – Meine Zukunft. MeinWeg. cgm-dentalsysteme.de CGMCOM-25116_DEN_1223_RRH

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