Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 03

BEKANNTMACHUNGEN | 81 zm114 Nr. 03, 01.02.2024, (183) Satzungsänderungen Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2022 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird Satz 3 („Sie besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit“) gestrichen. Begründung: Mit der Änderung des HeilBG zum 15.12.2022 erhielt die Versorgungsanstalt in § 13 Abs. 1 S. 3 und 14 Abs. 1 HeilBG) Teilrechtsfähigkeit. 2. § 5Abs. 1 § 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Hauptversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt insbesondere über 1. die Satzung, 2. den Haushaltsplan, 3. die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, 4. die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands, 5. die Wahl der Mitglieder des Vorstands, 6. eine angemessene Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Präsidentin und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie sonstiger Mitglieder des Verwaltungsrats, Sie kann sich die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten vorbehalten.“ Begründung: Der Wortlaut der Vorschrift wird an § 9 Abs. 2 HeilBG angepasst. In § 5 Ziff. 6 der Satzung wird die Möglichkeit vorgesehen, auch für andere Mitglieder des Verwaltungsrats als den Präsidenten oder Vizepräsidenten eine Entschädigung zu beschließen. Die bisherige Ziff. 4, die der Hauptversammlung die Entscheidung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken vorsah, wird nicht übernommen, weil dies als Teil der Vermögensanlage Sache des Verwaltungsrats ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung). 3.§8Abs.2Nr.2 In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird „Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3913)“ durch „Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769)“ ersetzt. Begründung: § 14 Abs. 2 HeilBG verweist auf diese Fassung der Anlageverordnung. 4.§19Abs.1S.1 § 19 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird wie folgt gefasst: „Altersruhegeld erhalten alle Teilnehmer, die keine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, ab dem auf das Erreichen der Altersgrenze folgenden Monats an.“ Begründung: In der Satzung soll klargestellt werden, dass Teilnehmer, die BU-Rente beziehen, mit Erreichen der Altersgrenze nicht eine anders berechnete Altersrente erhalten. 5. §27 In § 27 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Versorgungsanstalt unterhält ein Mitgliederportal. Schreiben, die Teilnehmer über das Mitgliederportal unter Verwendung ihrer Zugangsdaten an die Versorgungsanstalt richten, erfüllen das Schriftformerfordernis nach dieser Satzung.“ Begründung: Die Satzung verlangt an verschiedenen Stellen schriftliche Anträge von Teilnehmern (vgl. etwa § 20 Abs. 1 S. 2 der Satzung). Der Zugang zum Portal ist für die Teilnehmer nur über ein Passwort möglich. Bei Schreiben, die Teilnehmer über das Portal an die Versorgungsanstalt richten, ist daher sichergestellt, dass es sich um ein Schreiben des Teilnehmers handelt. Deshalb sollte ein solches Schreiben einem schriftlich gestellten Antrag gleichgestellt werden. Die Satzungsänderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft. Mainz, den 08.01.2024 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Martin Spukti -PräsidentMehr unter: www.varlp.de ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN Verlust von Mitgliedsausweisen Folgende Ausweise wurden verloren, gestohlen beziehungsweise nicht zurückgegeben und werden für ungültig erklärt: Nr. 9732 vom 09.01.2019 von Ruth Rosien Nr. 9211 vom 26.04.2017 von Dietrich Emmert Nr. 2262 vom 18.04.1989 von Dr. Uwe Bantelmann Nr. 9341 vom 06.09.2017 von Dr. Wolf-Dietrich Ahlhelm Nr. 6102 vom 27.11.2007 von Anke Grundmeyer Hannover, den 03.01.2024

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