Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 04

URTEILE | 39 zm114 Nr. 04, 16.02.2024, (237) SÄCHSISCHES LANDESARBEITSGERICHT Geheime Datenerfassung beim Zugang unzulässig Arbeitgeber dürfen Zugangsdaten zum Betrieb nicht ohne Wissen und Einvernehmen mit den Beschäftigten erfassen. Geheim erhobene Daten sind in einem Kündigungsschutzprozess wegen mutmaßlichen Arbeitszeitbetrugs nicht verwertbar, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz. Im Betrieb der Klägerin wurden Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen mittels eines Erfassungsgeräts und eines personenbezogen Transponders erfasst. Dieselben Transponder dienten auch als elektronischer Schlüssel für ein Drehkreuz, durch das die Beschäftigten den Betrieb betreten und wieder verlassen konnten. Auch diese Daten wurden gespeichert. Die Betriebsleitung hatte einen Hinweis erhalten, dass die Klägerin Raucherpausen mache, ohne sich im System der Arbeitszeiterfassung abzumelden. Die Firma nahm dies zum Anlass für einen Abgleich der Daten der Arbeitszeiterfassung mit denen am Drehkreuz. Ergebnis war ein angeblicher Arbeitszeitbetrug von knapp 30 Stunden innerhalb von drei Monaten. Daher kündigte die Firma fristlos, hilfsweise ordentlich. Vor dem LAG Chemnitz hatte dies keinen Bestand. Die Firma habe die Mitarbeiterin nicht über die Datenerfassung am Drehkreuz informiert und schon gar nicht habe die Klägerin dem zugestimmt. Damit habe der Arbeitgeber gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die so erhobenen Daten könnten daher nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden. Die Erfassung im Geheimen verstößt gegen die DSGVO Zudem dürften solche Kontrolldaten ohnehin nur als „letztes Mittel“ ausgelesen und verwendet werden. Selbst wenn – wie vom Arbeitgeber behauptet – die Klägerin von der Datenerfassung am Drehkreuz wusste, hätte der Arbeitgeber sie zunächst anhören und mit dem anonymen Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs konfrontieren müssen. Dies sei aber unterblieben. Martin Wortmann Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 4 Sa 73/23 Urteil vom 6. Juli 2023 (schriftlich veröffentlicht erst am 22. Januar 2024) Mit einer unangekündigten Auswertung der Zugangsdaten habe der Arbeitgeber gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und das Recht der Klägerin auf informelle Selbstbestimmung verletzt, urteilte das Gericht Foto: Seventyfour - stock.adobe.com Entdecken Sie die weite Welt vollkeramischer Restaurationen. Erfüllen Sie höchste Ansprüche – jetzt zum unschlagbaren Preis. © 04/2023 · 420235V0 kometdental.de * Nettofestpreis zzgl. ges. MwSt. Die Aktion ist bis zum 31.03.2024 gültig und nicht mit anderen Rabatten oder Aktionen kombinierbar. Die Aktion beschränkt sich auf die Sets 4686ST, 4665ST, 4573ST, 4562ST sowie dessen Bestandteile. % Keramik-Sets zum vergünstigten Preis von nur 65,–€*

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