BEKANNTMACHUNGEN | 75 zm114 Nr. 04, 16.02.2024, (273) Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium der Verteidigung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ab dem 01.01.2024 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach dem Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und den zusätzlich zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,3813. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,1861. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2060. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,9541 je abgerechneten Abrechnungsschein. Berlin, 08.01.2024
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