Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 05

90 | BEKANNTMACHUNGEN zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (380) Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 4 SGB V (Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung) vom 09.01.2024 zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Berlin Präambel Die Einrichtung klinischer Krebsregister ist ein wesentliches Ziel des Nationalen Krebsplans und wurde von den Akteuren im Gesundheitswesen unterstützt. Klinische Krebsregister sollen unter anderem einer aussagekräftigen onkologischen Qualitätsberichterstattung für Leistungserbringer, Entscheidungsträger und Patientinnen und Patienten dienen. Eine hohe Aussagekraft der Registerdaten soll zur Versorgungstransparenz, zur Versorgungsforschung sowie zur Verbesserung der Behandlung von an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten beitragen. Die Krankenhäuser und Arzt- und Zahnarztpraxen erhalten für die Meldung der Daten an klinische Krebsregister eine angemessene Meldevergütung. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz – KFRG) vom 03.04.2013 (BGBl. I, 617) hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erstmals verpflichtet, die Höhe der Meldevergütungen für die landesrechtlich vorgesehenen Meldungen der zu übermittelnden klinischen Daten an klinische Krebsregister festzulegen. Die vorgenannten Vereinbarungspartner haben mit dem Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18.08.2021 (BGBl. I, 3890) die weitergehende Aufgabe erhalten, die Angemessenheit der Höhe der einzelnen Meldevergütungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und diese anzupassen, wenn diese nicht mehr angemessen sind. Die Selbstverwaltungspartner kommen diesen Aufgaben mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Grundlage des § 65c Absatz 6 Satz 4 und 5 SGBVnach. Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach § 65c Absatz 6 Satz 4 SGB V an die Seite des GKV-Spitzenverbands. Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Personen erstatten. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sich diese Vereinbarung über die Meldevergütungen am aktuellen bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seinen ergänzenden Modulen (oBDS) entsprechend § 65c Absatz 1 Satz 3 SGB V orientiert. Im Mai 2021 wurde der aktualisierte Basisdatensatz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger „Aktualisierter einheitlicher onkologischer Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID)“ vom 10.05.2021, BAnz AT 12.07.2021 B4).

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=