BEKANNTMACHUNGEN | 91 zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (381) § 1 Erstattung der Meldevergütung durch die Krankenkasse Die nach § 65c Absatz 6 Satz 1 und 2 SGB V entstandenen Kosten werden dem klinischen Krebsregister von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, bei der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der die Meldung auslösenden Leistung versichert ist. Für die Abrechnung zwischen den klinischen Krebsregistern und den gesetzlichen Krankenkassen sind die Festlegungen nach § 65c Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 SGB V anzuwenden. § 2 Höhe der Meldevergütung 1) Für jede nach Maßgabe dieser Vereinbarung vollständige Meldung nach § 65c Absatz 6 Satz 1 und 2 SGB V wird den meldenden Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Krankenhäusern vom klinischen Krebsregister eine Meldevergütung gezahlt. Der Vergütungsanspruch der meldenden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Krankenhäuser wird von diesen gegenüber dem klinischen Krebsregister geltend gemacht. Nach Maßgabe dieser Vereinbarung gilt eine Meldung dann als vollständig, wenn sie mindestens die folgenden Angaben beinhaltet: a) Bei der Meldung zur Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten: Angaben zur meldenden Institution, zur Tumordiagnose (ICD-10), zum Diagnosedatum sowie zur Hauptlokalisation (als Freitextangabe sofern bei Tumorart anwendbar; die Angabe der ICD-O ist optional) und zum klinischen Tumorstadium (sofern bei Tumorart anwendbar). Die Meldung zur Diagnosestellung schließt die Befunde nach d) ein, sofern diese der meldenden Ärztin, dem meldenden Arzt, der meldenden Zahnärztin, dem meldenden Zahnarzt oder dem Krankenhaus bei Abgabe der Meldung vorliegen. b) Bei Meldung von Verlaufsdaten neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten: Angaben zur meldenden Institution, zum Untersuchungsdatum, zum Untersuchungsanlass und zur Gesamtbeurteilung des Tumorstatus (z. B. Tumorfreiheit, Teilremission). c) Bei Meldung von Therapie- oder Abschlussdaten neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten und den Angaben zur meldenden Institution bei: aa) Folgemeldungen zur operativen Therapie: Angaben zum Operationsdatum und der durchgeführten Prozedur; bb) Folgemeldungen zur Strahlentherapie: Angaben zum Beginn der Behandlung, zum Zielgebiet und zur Intention (z. B. palliativ, neoadjuvant) der Strahlentherapie; cc) Folgemeldungen zur systemischen Therapie: Angaben zum Beginn der Behandlung, zur Substanz und zur Intention (z. B. palliativ, neoadjuvant) der systemischen Therapie. d) Bei Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes neben dem Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie Versichertennummer und Krankenkasse des Versicherten: Angaben zur meldenden Institution, zum Datum der Histologie, zur histologischen oder zytologischen Diagnose, zum Grading (sofern bei Tumorart anwendbar) und zum Tumorstadium (pTNMKlassifikation bzw. andere tumorspezifische Klassifikationen wie z. B. Ann Arbor, FIGO, Binet). 2) Die Höhe der Meldevergütung für die einzelnen Meldungsarten gemäß Absatz 1 beträgt: 3) Sofern für die Umsätze aus dieser Vereinbarung eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen ist, wird die Umsatzsteuer zusätzlich zu den in Absatz 2 geregelten Vergütungen entrichtet. 4) Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass sich die an der Behandlung beteiligten Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser in den jeweiligen Arzt- bzw. Entlassbriefen über die erfolgten Meldungen an das jeweilige Krebsregister gegenseitig informieren. Die Ärztin/der Arzt, die/der dann ohne weitergehenden Sachgehalt eine zusätzliche Meldung abgibt, hat keinen Vergütungsanspruch. § 3 Veröffentlichung Die Vereinbarung wird auf den Internetseiten der Vereinbarungspartner veröffentlicht. § 4 Inkrafttreten/Kündigung 1) Die Vereinbarung tritt zum 01.02.2024 in Kraft. 2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum 31.12.2027, von jedem der Vereinbarungspartner jeweils ordentlich gekündigt werden. 3) Auf Begehren eines Vereinbarungspartners erklären sich die Vereinbarungspartner bereit, spätestens ab 01.01.2027 in Verhandlungen zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der in § 2 Absatz 2 genannten Meldevergütung einzutreten, um erforderlichenfalls eine unverzügliche Anpassung der Höhe der Meldevergütungen zu ermöglichen. Meldungsart Höhe der Meldevergütung a) Meldung zur Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung (Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) 19,50 Euro b) Meldung von Verlaufsdaten (Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) 9,00 Euro c) Meldung von Therapie- oder Abschlussdaten (Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c) 9,00 Euro d) Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes (Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d) 4,50 Euro
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