Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 05

ZAHNÄRZTLICHE MITTEILUNGEN | WWW.ZM-ONLINE.DE „Sie“ oder „Du“ im Team? Respektvoll und wertschätzend im Umgang ist allein das Siezen, aber das Duzen garantiert flache Hierarchien – warum das so nicht stimmt. SEITE 38 Infizierter Weisheitszahn Fortgeschrittene Destruktionen von Hart- und Weichgeweben erfordern eine Neuabwägung der therapeutischen Optionen. SEITE 42 Regulierung von iMVZ Strengere politische Auflagen für investorengetragene Medizinische Versorgungszentren lassen weiter auf sich warten. SEITE 10 KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Genau hinsehen AUSGABE 05 | 2024 zm 01.03.2024, Nr. 05

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EDITORIAL | 3 Nicht noch mehr Zeit verstreichen lassen Frage, ob die Verletzungen mit dem geschilderten Unfallhergang übereinstimmen. Wir zeigen, was man tun kann, wenn der Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Außerdem gehen wir der Frage nach, ob frühkindliche Karies Kindeswohlgefährdung darstellt. Und in unserem besonderen Fall begeben sich die Experten auf die Suche nach einem verschwundenen Implantat im Oberkiefer und erläutern Schritt für Schritt dessen Bergung. Viel Spaß bei der Lektüre Sascha Rudat Chefredakteur Das Thema der investorenbetriebenen MVZ wird langsam zur Never Ending Story. Wir erinnern uns: Um Weihnachten 2022 herum versprach Bundesgesundheitsminister Lauterbach vollmundig ein letztes schönes Weihnachten für Finanzinvestoren. Sollte heißen, dass die fetten Jahre durch entsprechende Regulierung wohl bald vorbei sein würden. Passiert ist seitdem genau nichts. Es gab zwar auf Bundesratsebene Vorstöße. Griffige gesetzliche Regelungen vermisst man aber bis heute. In dem kürzlich bekannt gewordenen Entwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes sucht man diese vergeblich. Es verwundert doch schon, dass die SPD und auch die Grünen dem Turbokapitalismus im Gesundheitswesen an dieser Stelle nicht endlich einen Riegel vorschieben. Bei anderen Gesetzgebungsverfahren ist das Lauterbachsche Ministerium ja durchaus zügig unterwegs. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zahl der iMVZ immer weiter steigt. Die 500er-Marke ist in Sicht. Ende 2022 waren es noch 427. Der Anteil der MVZ in Investorenhand an allen zahnärztlichen Versorgungszentren liegt inzwischen bei knapp einem Drittel. Tendenz steigend. Die Forderungen zur Regulierung sind hinlänglich bekannt: So fordern die zahnärztlichen Standesorganisationen einen fachlichen und räumlichen Bezug des Trägerkrankenhauses als Gründungsvoraussetzung für MVZ. Außerdem soll es ein iMVZ-Register geben, wo die Inhaberstrukturen zu finden sind, die dann auch auf Praxisschildern zu finden sein sollen, so KZBV und BZÄK. Natürlich ist iMVZ nicht gleich iMVZ. Wie überall gibt es Unterschiede. Aber die Abrechnungsdaten zeigen insgesamt schon in Richtung Über- und Fehlversorgung bei den iMVZ. Und dort, wo finanzhungrige Investoren dahinterstehen, soll natürlich der Gewinn stimmen. Wohin das führen kann, zeigt ein kürzlich bekannt gewordenes Beispiel aus dem ärztlichen Bereich. So hatte die Augenarzt-Gruppe ARTEMIS ihren angestellten Ärztinnen und Ärzte in einer „Fortbildung zur Gewinnmaximierung“ erklärt, wie man die maximale Marge aus der Behandlung von Privatpatienten herausholen kann. Zwar ist man sich bei ARTEMIS keiner Schuld bewusst, hat aber erst einmal die betroffene Führungskraft „von allen Aufgaben entbunden“. Inwieweit das Ganze möglicherweise wegen des Aufrufs zum Abrechnungsbetrug auch strafrechtlich relevant sein könnte, dürfte geprüft werden. Dass dringender Handlungsbedarf besteht, kann also niemand leugnen. Aber je näher die nächste Bundestagswahl rückt, umso unwahrscheinlicher dürfte eine wirksame Regulierung werden. Deshalb muss zeitnah etwas passieren. Außerdem beschäftigen wir uns im Titelthema intensiv mit dem schwierigen Thema Kindeswohlgefährdung. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind häufig die erste Anlaufstelle bei orofazialen Verletzungen von Kindern. Dann stellt sich die Foto: Lopata/axentis

4 | INHALT 32 Zahnärztemangel und Versorgungslücken in Ostdeutschland Die Versorgungslage in den östlichen Bundesländern spitzt sich zu – jetzt ist die Politik gefordert. 16 Das verschwundene Implantat Wie Sie ein in den Sinus maxillaris disloziertes Implantat bergen können. Die CME-Fortbildung. MEINUNG 3 Editorial 6 Leitartikel 8 Leserforum POLITIK 10 Investoren-getragene Medizinische Versorgungszentren Immer noch keine Regulierung in Sicht 14 Wie Artemis Privatpatienten schröpfen will MVZ-Kette gibt Ärzteseminar zur Gewinnmaximierung 22 Revision der EU-Quecksilberverordnung Amalgam wird ab 2025 in der EU verboten 32 Zahnärztemangel und Versorgungslücken im Osten Die Versorgungslage spitzt sich zu ZAHNMEDIZIN 16 Der besondere Fall mit CME Verschwundenes Implantat im Oberkiefer 24 MKG-Chirurgie Infizierter Weisheitszahn im hochgradig atrophierten Unterkiefer 42 Aus der Wissenschaft Patient mit Würgereflex: Ablenkung hilft. 70 Konsensus des Weltzahnärzteverbands FDI gibt Empfehlungen zur täglichen Mundhygiene 72 Tipps zur Zahnbehandlung beimKind Vom Zauberstab bis zu Hypnosetechniken Inhalt Foto: ohenze – stock.adobe.com Foto: Universitätsmedizin Mainz zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (294)

INHALT | 5 22 Revision der EU-Quecksilberverordnung Dentalamalgam wird ab 2025 in der EU verboten. Nun müssen alternative Füllungsmaterialien gefunden werden. TITELSTORY 48 Kindeswohlgefährdung Soll man frühkindliche Karies als Zeichen von Vernachlässigung deuten? Ist das Kind wirklich gestürzt – oder warum hat es diese orofazialen Verletzungen? TITELSTORY 48 Kindeswohlgefährdung Ist frühkindliche Karies gleich Kindeswohlgefährdung? 52 Kindeswohlgefährdung War das wirklich nur ein Sturz? 56 Interview mit Prof. Dr. Dragana Seifert „Dental neglect ist selten die einzige Form der Vernachlässigung!“ PRAXIS 38 Kommunikation im Praxis-Team Siezt du noch oder duzen Sie schon? GESELLSCHAFT 44 Widerstandskämpfer und „Staatsfeinde“ im „Dritten Reich“ Helmut Himpel (1907–1943) – Zahnarzt im Widerstandsnetzwerk „Rote Kapelle“ 64 Zahnarzt in First-Generation „Die anderen kannten sich viel besser aus als ich!“ 76 Interview mit Oralchirurg Dr. Christoph Niesel zu seinem Einsatz in Westkenia „Der dentale Tausendsassa ist hier fehl am Platz!“ MARKT 94 Neuheiten RUBRIKEN 59 Formular 60 Termine 62 Persönliches 68 Urteile 78 Bekanntmachungen 93 Impressum 110 Zu guter Letzt Foto: thanongsak – stock.adobe.com Foto: Zsolt Bota Finna – adobe.stock.com Titelfoto: Andrey – stock.adobe.com zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (295)

Die EU hat entschieden: Ab 2025 wird Amalgam als Zahnfüllungsmaterial EU-weit verboten. Ausnahmen soll es nur in zahnmedizinisch zwingenden Fällen geben. Dazu bekommen Länder, in denen Amalgam das einzige überwiegend erstattete Füllungsmaterial ist, eine verlängerte Frist zum Ausstieg bis Mitte 2026. Die EU-Kommission freut sich, werden ihrer Aussage nach EU-Bürgerinnen und -Bürger und Umwelt doch vor giftigem Quecksilber geschützt. Doch diese Bewertung ist irreführend. Sie ignoriert, dass der zahnmedizinischen Versorgung und damit insbesondere den Patientinnen und Patienten ein Bärendienst erwiesen wird. Die Genese des Verbots zeigt zudem, dass Sachargumente keine Rolle gespielt haben. Noch 2016 hatte die EU-Kommission verkündet, dass ein Verbot unverhältnismäßig wäre, da von Dentalamalgam ausgehende Gesundheitsrisiken nicht nachweisbar wären. An dieser wissenschaftlichen Tatsache hat sich bis heute nichts geändert. Amalgam ist einer der besterforschten dentalen Werkstoffe.Das Quecksilber ist chemisch gebunden. Die obligatorische Verwendung von verkapseltem Amalgam und Abscheidesysteme schützen Zahnärzte und Patienten zuverlässig. Die Lesart „Amalgam=giftig“, mit der die EU-Kommission ihre Entscheidung in der Presse flankiert hat, ist fahrlässig und verunsichert Patienten. Das wirkliche gesundheitliche Risiko kann jetzt erst entstehen, wenn ohne zahnmedizinische Notwendigkeit intakte Amalgamfüllungen entfernt werden. Hier wird die Zahnärzteschaft gefordert sein, entsprechend Aufklärung zu leisten. KZBV und BZÄK haben über die letzten Jahre gegenüber der Politik immer wieder klargemacht, dass anstelle einer Verbotsentscheidung ein natürlicher „phase down“ der richtige Weg wäre, um gemeinsam mit der Wissenschaft alternative Füllungsmaterialien zu beforschen. Dieser Weg ist nun versperrt. Klar ist: Ein einziges Ersatzmaterial im Sinne eines one fits all wird es über kurz oder lang nicht geben. Den schwarzen Peter, jetzt zeitnah eine Lösung zu finden, hat die Politik (mal wieder) dem zahnärztlichen Berufsstand und der Wissenschaft zugeschoben. Wie wenig durchdacht die nun getroffene Entscheidung ist, zeigen auch die Ausnahmeregelungen, die seitens der EU quasi als Beruhigung mitbeschlossen wurden: Dentalamalgam soll auch weiterhin Verwendung finden dürfen, wenn dies zahnmedizinisch zwingend notwendig ist. Gleichzeitig wird jedoch die Herstellung, sowie der Im- und Export von Amalgam EU-weit verboten. Benötigen Zahnärztinnen und Zahnärzte nun zukünftig für jeden einzelnen Fall, in dem sie Amalgam für notwendig erachten, eine Ausnahmegenehmigung für den Import und die Verwendung? Eine wirtschaftliche Versorgung insbesondere von vulnerablen Patientengruppen wie in der Alters- und Behindertenzahnheilkunde, für die Amalgam aufgrund der leichten Verarbeitbarkeit immer noch eine bedeutende Rolle spielt, wird so deutlich erschwert bis verunmöglicht. Es droht hier ein bürokratisches Monstrum auf dem Rücken der schwächsten Patientinnen und Patienten. Eine Situation, die letztendlich auch zulasten der Qualität der zahnmedizinischen Versorgung geht. Gerade bei größeren Füllungen droht, in Ermangelung von Materialalternativen, eine Verschiebung in Richtung Zahnersatz. All diese Effekte sind seitens der EU im besten Fall nicht mitbedacht, im schlimmsten Fall ignoriert worden. Sicher ist nur eins: Die nun getroffene Entscheidung konterkariert all unsere Bemühungen einer zielgruppengerechten zahnschonenden Medizin. Das ist mehr als ein Kollateralschaden einer Politik, die allein vorgeblich Umweltaspekte in den Vordergrund stellt, faktisch aber EU-weit massiv in die Strukturen der Gesundheitssysteme der Mitgliedsstaaten eingreift. Es gilt wie so oft der ernüchternde Satz, dass Jammern nichts hilft. Wir werden uns daher in den nun anstehenden Verhandlungen zur Umsetzung der EU-Regelungen dafür einsetzen, den Schaden für unsere Patientinnen und Patienten zu begrenzen und uns schützend vor unseren Berufsstand stellen. Ziel ist es, die Versorgung unter den neuen Umständen praxisnah und insbesondere rechtssicher auszugestalten, damit das Risiko dieser fragwürdigen politischen Entscheidung nicht bei den Zahnarztpraxen hängen bleibt. Martin Hendges Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Lesen Sie mehr zum Thema AmalgamVerbot auf S. 22. Amalgamverbot ab 2025 – der falsche Weg Foto: Jan Knoff, Cologne 6 | LEITARTIKEL

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8 | zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (298) Leserforum Ihr Artikel spricht mir aus der Seele. Aufgrund welcher Datenlage werden solche Vorschriften erlassen? Wir müssen die Wirksamkeit jedes einzelnen medizinischen Eingriffs mit einer evidenzbasierten Datenlage untermauern und nachweisen, alles andere ist Kurpfuscherei und mit Recht strafbar. Hier wird behördlicherseits nun aber rein deduktiv argumentiert: Es ist sicher besser, wenn man noch etwas mehr macht. Die Wirkung beziehungsweise eine wie auch immer geartete Verbesserung der Hygienekette ist mangels Datenlage schlichtweg nicht beweisbar – und insofern ist dem Überdrehen der Regelungswut Tür und Tor geöffnet. Es konnte mir bisher auch noch keiner der Berufenen erklären, welcher praxisrelevante Erreger durch die bei Austausch des Desinfektionmittelbehälters durchzuführende Desinfektion des Desinfektionsmittelspenders abgetötet werden muss, weil er bis dato in einem Desinfektionsmittel, welches im übrigen auch zur chirurgischen Händedesinfektion zugelassen ist, offensichtlich nicht nur überlebt, sondern auch noch seine infektiöse Wirkung behalten hat. Der Spuk hätte ganz schnell ein Ende, wenn die anordnenden Behörden in der Beweispflicht bezüglich der Wirksamkeit ihrer Vorgaben wären. Die auflaufenden Kosten ohne Ausgleich gehen zulasten nötiger Investitionen und die Personalstunden für diesen Kontrollwahnsinn fehlen an wichtiger Stelle, aber das ist ja nicht nur bei uns so – ich hätte gerne einen Trecker! Dr. Marko Behrens Eckernförde WISCHDESINFEKTION Kontrollwahn geht zulasten von notwendigen Investitionen Zur Titelgeschichte „Validierung bei Wischdesinfektionen von semikritischen Medizinprodukten: Droht eine neue Bürokratiewelle?“, zm 22/2023, S. 18–20 Die zm-Redaktion ist frei in der Annahme von Leserbriefen und behält sich sinnwahrende Kürzungen vor. Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch in der digitalen Ausgabe der zm und bei www.zm-online.de zu veröffentlichen. Bitte geben Sie immer Ihren vollen Namen und Ihre Adresse an und senden Sie Ihren Leserbrief an leserbriefe@zm-online.de oder an die Redaktion: Zahnärztliche Mitteilungen, Chausseestr. 13, 10115 Berlin. Anonyme Leserbriefe werden nicht veröffentlicht. Foto: ©Federico Rostagno - stock.adobe.com

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zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (300) 10 | POLITIK INVESTOREN-GETRAGENE MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Immer noch keine Regulierung in Sicht Vor über einem Jahr hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) angekündigt, Medizinische Versorgungszentren, die von versorgungsfremden Investoren betrieben werden (iMVZ), streng regulieren zu wollen. Jedoch: Auch im aktuellen Arbeitsentwurf des dafür zentralen Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) sucht man weiterhin vergeblich nach dem Stichwort iMVZ. In einer gemeinsamen Stellungnahme fordern Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) den Minister auf, seinen Worten endlich Taten folgen zu lassen. In Deutschland nimmt die Zahl der zahnärztlichen MVZ, die von versorgungsfremden Investoren betrieben werden, kontinuierlich zu: Während es Ende 2015 noch elf iMVZ gab, erhöhte sich ihre Zahl bis zum Ende des Jahres 2022 auf 427, im dritten Quartal 2023 waren es bereits 464 iMVZ in der zahnmedizinischen Versorgung, was einem Anteil von 30,4 Prozent an allen zahnärztlichen MVZ entspricht. Die Zahlen verdeutlichen, mit welcher starken Dynamik die Zunahme von hauptsächlich renditeorientierten iMVZ in der vertragszahnärztlichen Versorgung voranschreitet. Seit Jahren dringen Private-Equity-Gesellschaften und andere große Finanzinvestoren in die vertragszahnärztliche Versorgung vor, indem sie häufig kleine und nicht selten marode Krankenhäuser, die zudem über keinen zahnmedizinischen Fachbezug verfügen, aufkaufen, um diese dann als gesetzlich notwendiges Vehikel zur Gründung von iMVZ und großer iMVZ-Ketten zu nutzen. KZBV und BZÄK haben diese Entwicklung sehr frühzeitig kritisch in den Blick genommen und vor den Gefahren für die Versorgungsqualität, das Patientenwohl und die Sicherstellung der Versorgung lautstark gewarnt. Auch die ärztlichen Berufsverbände mahnen diese Entwicklung in ihren Versorgungsbereichen an. Folglich wird der Referentenentwurf für das GVSG mit Spannung erwartet, bislang sind nur zwei inoffizielle Arbeitsentwürfe aus dem BMG bekannt. Zum Hintergrund: Beim GVSG handelt es sich um das erste von zwei Sammelgesetzen, die auch als Versorgungsgesetz I und II bezeichnet werden. Das BMG hatte angekündigt, das Thema iMVZ im Zuge der beiden Gesetzesvorhaben anzugehen. Mit Blick auf die schleppende Gesetzgebung der Ampel verdichteten sich zuletzt die Anzeichen aus dem BMG dahingehend, dass die iMVZ-Regulierung bereits in das Versorgungsgesetz I, also das GVSG, vorgezogen werden könnte. Mitte Januar 2024 wurde der jüngste inoffizielle Arbeitsentwurf für das GVSG bekannt. Er entspricht in weiten Teilen dem Text des ersten Arbeitsentwurfs, der bereits seit Juni 2023 kursiert. Die in Aussicht gestellten Regelungen zu iMVZ sind auch in dieser Entwurfsfassung nicht enthalten. Vergewerblichung stoppen Das Unverständnis in der Zahnärzteschaft, dass Lauterbachs Versprechen zur schnellen Lösung der InvestorenProblematik bis heute keine Taten gefolgt sind, ist groß. Schon die Statistik belege die Dringlichkeit des gesetzlichen Handlungsbedarfs und bestätige einmal mehr, dass die angekündigten Regulierungsmaßnahmen demnach bereits in das erste Versorgungsgesetz gehörten. „Die Analyse der Abrechnungsdaten zeigt eine Tendenz zu Über- und Fehlversorgungen in iMVZ gegenüber den bewährten Praxisformen“, erklärt Martin Hendges, Vorsitzender des Vorstands der KZBV. „Daher fordern wir Minister Lauterbach noch einmal auf, entsprechende Regelungen aufzunehmen und die fortschreitende Vergewerblichung des Gesundheitswesens endlich wirksam zu stoppen.“ Dafür spricht aus Sicht des KZBV-Vorsitzenden auch, dass zahnärztliche iMVZ kaum etwas zur Versorgung auf dem Land beitrügen und sich deutlich seltener an der Versorgung vulnerabler Gruppen beteiligten als niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte. Diese Gefahren von iMVZ für die Patientenversorgung sind vielfach belegt, im zahnärztlichen Versorgungsbereich insbesondere durch ein IGES-Gutachten im Auftrag der KZBV (2020) Da fehlt doch was: In einem jüngst publik gewordenen, inoffiziellen Entwurf für das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sind keine strengeren Auflagen für investorengetragene Medizinische Versorgungszentren vorgesehen. Das kritisieren die zahnärztlichen Standesorganisationen und fordern die Regierung auf, nachzubessern. Foto: Coloures-Pic - stock.adobe.com

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12 | POLITIK sowie regelmäßige statistische Auswertungen der KZBV (https://www.kzbv. de/z-mvz). Zugleich steigt durch größere Kettenbildungen die Gefahr von regionalen Versorgungslücken im Fall von Insolvenzen, mit erheblichen Folgen für Patientinnen und Patienten. Ein weiteres Problem ist die fehlende Transparenz: Die hinter iMVZ stehenden Eigentümer- und Beteiligungsstrukturen sind häufig sehr verschachtelt und können durch die bestehenden Register nicht ausreichend nachvollzogen werden. Hendges erinnert daran, dass die Vorschläge der Zahnärzteschaft für eine iMVZ-Regulierung schon lange vorliegen. Sie basieren in Ergänzung des zuvor genannten IGESGutachtens auf einem umfangreichen Rechtsgutachten von Prof. Helge Sodan von der Freien Universität Berlin und Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht. Die zentrale Forderung lautet, dass im zahnärztlichen Bereich ein räumlicher und fachlicher Bezug des Trägerkrankenhauses zur Gründungsvoraussetzung für ein iMVZ gemacht wird. Konkret heißt das zum einen, dass ein Krankenhaus für die Gründung eines zahnärztlichen MVZ über eine zahnmedizinische Fachabteilung beziehungsweise einen zahnmedizinischen Versorgungsauftrag verfügen muss. Zum anderen muss eine räumliche Nähe zwischen Krankenhaus und MVZ bestehen. „Ergänzend hierzu ist es notwendiger, dass iMVZ-Register geschaffen und iMVZBetreiber verpflichtet werden, auf Praxisschildern und Websites Angaben über Träger- und Inhaberstrukturen zu machen. Nur so kann die notwendige Transparenz hergestellt werden“, fügt der KZBV-Vorsitzende hinzu. Qualität sichern „Die Zahnmedizin in Deutschland braucht keine fachfremden Investoren, die sich in ohnehin meist gut versorgten kaufkraftstarken Regionen niederlassen, um dort ihre Renditeversprechen zu erfüllen“, betont Prof. Dr. Christoph Benz im gemeinsamen Statement der Standesorganisationen. Er wies auch auf die Folgen für die in iMVZ beschäftigten Zahnärztinnen und Zahnärzte hin: „Da die Behandler in iMVZ oft unter einem enormen Umsatzdruck stehen, finden die dort angestellten Kolleginnen und Kollegen meist eine schlechte WorkLife-Balance vor, die sich auch auf die Behandlungsqualität auswirken kann.“ Dieses Problem betreffe nicht nur Deutschland und auch nicht nur den ambulanten Bereich. Benz verwies auf eine wissenschaftliche Untersuchung aus den USA, die sich kürzlich mit den Auswirkungen der Private-Equity-Akquisitionen von US-Krankenhäusern auf die klinische Qualität der stationären Versorgung beschäftigt habe und zu alarmierenden Ergebnissen gelangt sei. Die Schlussfolgerung daraus liegt für den BZÄK-Präsidenten klar auf der Hand: „Um den erheblichen Gefahren für die Patientenversorgung nachhaltig entgegenzutreten, braucht es jetzt eine standhafte Politik, die im Ergebnis klare gesetzliche Vorgaben gegen die ungebremste Ausbreitung von iMVZ auf den Weg bringt.“ sth zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (302) WAS BISHER GESCHAH Die Forderung nach einer Regulierung investorengetragener Medizinischer Versorgungszentren in Deutschland hat bereits eine lange Vorgeschichte. Hier ein Rückblick auf einige der Stationen: Juni 2022 Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder fassen einen einstimmigen Beschluss zur Regulierung von iMVZ. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird gebeten, Regelungen zu treffen, die sicherstellen, Fremdinvestoren mit ausschließlichen Kapitalinteressen von der Gründung und dem Betrieb zahnärztlicher MVZ auszuschließen. KZBV und BZÄK begrüßen und unterstützen diesen Beschluss. Dezember 2022 In der „Bild am Sonntag“ kündigt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) an: „Ich schiebe einen Riegel davor, dass Investoren mit absoluter Profitgier Arztpraxen aufkaufen.“ Entsprechende gesetzliche Regelungen sollen im Laufe des Jahres 2023 folgen. Januar 2023 Die Bundesärztekammer (BÄK) betont in einem Positionspapier, dass sie seit mehreren Jahren eine zunehmende Kommerzialisierung des Gesundheitswesens feststellt und insbesondere die Thematik der iMVZ kritisch beobachtet. Die ärztliche Standesorganisation fordert daher, dass die gesetzlichen Regelungen zu Gründung, Zulassung, Betrieb und Transparenz von MVZ – vor allem im Bereich iMVZ – weiterentwickelt werden sollen. April 2023 Das BMG ändert den Zeitplan für die Versorgungsgesetze. Die Entwürfe sollen nun nicht, wie angekündigt, im ersten Quartal vorliegen, sondern im Mai 2023 (Versorgungsgesetz I) und im Herbst 2023 (Versorgungsgesetz II). Juni 2023 Am 15. Juni wird eine erste inoffizielle Fassung für ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) bekannt. Es handelt sich um den Entwurf für das erste der beiden umfassenden Sammelgesetze (Versorgungsgesetz I). Vorschläge zur Regulierung von iMVZ sind nicht enthalten. Einen Tag später, am 16. Juni, nimmt der Bundesrat den von den Ländern Bayern, Rheinland-Pfalz, SchleswigHolstein und Hamburg eingebrachten Entschließungsantrag „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ an, der einen Maßnahmenkatalog zur Eindämmung von iMVZ enthält. Mit ihrem Vorstoß fordert die Länderkammer die Bundesregierung unter anderem auf, die Gründungsbefugnis für MVZ räumlich zu beschränken und darüber hinaus eine MVZ-Schilderpflicht sowie ein MVZ-Register einzuführen. Januar 2024 Am 16. Januar wird ein nicht offizieller Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) öffentlich, der auf den 19. Dezember 2023 datiert ist. Auch in diesem Entwurf wird die Regulierung von iMVZ nicht aufgegriffen.

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zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (304) 14 | POLITIK Die Augenarztkette Artemis hat auf Vorwürfe einer möglichen Anstiftung zum Abrechnungsbetrug reagiert: „Die ARTEMIS-Gruppe hat keine Kenntnis von etwaigen Unregelmäßigkeiten bei der Erbringung, Dokumentation oder Abrechnung von medizinischen Leistungen“, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme. Obwohl das Unternehmen die Anschuldigungen als „unbestätigt“ zurückweist, zieht die Geschäftsführung jetzt Konsequenzen: „ARTEMIS und die betroffene Führungskraft haben sich darauf verständigt, dass diese mit sofortiger Wirkung von allen Aufgaben innerhalb der ARTEMIS-Gruppe entbunden ist.“ Welche Personen entlassen wurden, ließ die Geschäftsführung offen. Auf Nachfrage von Panorama teilte Artemis mit, man habe eine externe Kanzlei beauftragt, um die Vorwürfe zu untersuchen. „Panorama“ hatte am 8. Februar über ein Seminar berichtet, das der Ärztliche Direktor und Mitgründer von Artemis, Kaweh Schayan-Araghi, mit einer Abrechnungsexpertin des Unternehmens im vergangenen Herbst online gehalten hatte. Darin gaben sie angestellten Medizinern ihres Hauses Tipps, wie man bei Privatpatienten „eine Menge mehr abrechnen“ kann, wie es Schayan-Araghi während der Veranstaltung formulierte. Die Redaktion hatte anonym Ton- und Bildmaterial zu dem Vortrag erhalten. Jurist Andreas Spickhoff, Professor für Bürgerliches Recht und Medizinrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München, nannte die Schulung in der Panorama-Sendung „eine Fortbildung zur Gewinnmaximierung“ und sah in Teilen davon eine mögliche Anstiftung zu Straftaten, zu einem Abrechnungsbetrug in einem besonders schweren Fall. Es sei aufgrund der vielen beteiligten Mediziner von einem „hohen Schaden“ auszugehen. „Steigern Sie!“, forderte Schayan-Araghi in dem Seminar „Das ist keine Ausreizung der Gebührenordnung, sondern eine Überreizung“, sagte Spickhoff in dem TV-Bericht. Der Seminarleiter und die teilnehmenden Ärzte, die solche Anweisungen umsetzten, würden gegen die Berufsordnung verstoßen und könnten ihre Approbation verlieren. Wie aus den Videoaufnahmen hervorgeht, werden in dem Seminar konkrete Abrechnungswege vorgestellt, die die Honorare künstlich steigern: So sollten die Ärzte Operationen am Grauen Star als überdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwendig darstellen und dafür eine entsprechende Begründung finden. Im Ergebnis fiel die Abrechnung fast 250 Euro höher aus als im Regelfall. „Steigern Sie!“, forderte Schayan-Araghi seine Mitarbeiter in dem Seminar auf. „Das ist so unser Weg, wie wir uns so ein bisschen den Inflationsausgleich holen können.“ Zudem gibt es zu Netzhaut-OPs offenbar Anweisungen, um die Versicherungen zu täuschen. Ein „Zauberwort“ müsse in dem OP-Bericht auftauchen, dann würden die Kontrolleure die 1.000 Euro, um die es geht, nicht wegstreichen, sagte demnach Schayan-Araghi. Medizinisch fragwürdig ist Experten zufolge auch ein bestimmter Sehtest, den die Artemis-Ärzte wohl bei allen Privatpatienten durchführen sollen. Ein bei Artemis angestellter Arzt, der anonym bleiben will, sagte im TVInterview: „Das ist wie wenn Sie zum HNO-Arzt gehen, weil die Nase läuft, und der macht jedes Mal einen Hörtest.“ ck Foto: NDR_Panorama_ 8.2.2024_ Augenärzte: Profit auf Kosten der Patienten? HINTERGRUND Finanzinvestoren haben in den vergangenen Jahren Hunderte Augenarztpraxen in Deutschland gekauft. Eine der größten Ketten mit 115 Standorten in Deutschland und über 270 angestellten Ärzten ist Artemis. Die MVZGruppe wurde im Jahr 2000 mit den augenchirurgischen Zentren in Dillenburg und Wiesbaden gegründet. WIE ARTEMIS PRIVATPATIENTEN SCHRÖPFEN WILL MVZ-Kette gibt Ärzteseminar zur Gewinnmaximierung Die Augenarztkette Artemis gab vergangenen Herbst ein Webinar für ihre angestellten Ärzte. Der Inhalt: Wie diese bei Privatpatienten „eine Menge mehr abrechnen können“. Nach einem TV-Bericht zieht das Investoren-MVZ nun Konsequenzen. Artemis-Chef Kaweh Schayan-Araghi gab für seine angestellten Ärzte eine Online-Schulung, mit dem Ziel, dass sie ihre Leistungen möglichst hoch abgerechnen.

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16 | ZAHNMEDIZIN DER BESONDERE FALL MIT CME Verschwundenes Implantat im Oberkiefer Janna L. Brodersen, Peer W. Kämmerer Gerade maxilläre Zahnimplantate sind nicht immun gegen potenzielle Komplikationen. Der folgende Fall beleuchtet die Dislokation eines dentalen Implantats in den Sinus maxillaris und erörtert die Schritte zur Bergung im Rahmen dieses ungewöhnlichen Vorfalls. Die Patientin suchte die Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universitätsmedizin Mainz auf, nachdem sie sich einer ambulanten Implantation in den Bereichen 13, 14 und 16 unterzogen hatte. Während des Freilegungsverfahrens kam es bedauerlicherweise zu einer Dislokation des Implantats in regio 14 in die Kieferhöhle. Ein vier Tage später durchgeführter ambulanter Versuch zur Bergung endete erfolglos und führte zu einer zusätzlichen Lockerung des Zahnes 15. Um eine präzise Diagnose zu ermöglichen und die genaue Lage des Implantats zu beurteilen, wurde eine Digitale Volumentomografie (DVT) durchgeführt. Die Resultate dieser Untersuchung zeigten das dislozierte Implantat im rechten Sinus maxillaris (Abbildungen 2 und 3). Abb. 1: Das Implantat aus regio 14 ist in der Kieferhöhle verschwunden und der Bergungsversuch beim Hauszahnarzt blieb erfolglos. Im Bild der Zustand nach dem Bergungsversuch mit stark geschädigter Gingiva. zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (306) Abb. 2: Ausschnitt aus dem DVT in koronarer Schicht zur Lokalisation des Implantats und zur Kieferhöhlendiagnostik: Neben der visualisierten Position des Implantats zeigt sich eine basale Verschattung der rechten Kieferhöhle, was einen Hinweis auf das Vorhandensein von Flüssigkeit gibt. Abb. 3: Ausschnitt aus dem DVT in sagittaler Schicht zur Lokalisation des Implantats und zur Kieferhöhlendiagnostik: Neben der erkennbaren Position des Implantats offenbart sich eine basale Verschattung der rechten Kieferhöhle, was den Verdacht auf das Vorhandensein von Flüssigkeit verstärkt. 1 3 2 Fotos: Universitätsmedizin Mainz

ZAHNMEDIZIN | 17 Aufgrund der bestehenden Infektionsgefahr durch die Kieferhöhlenbeteiligung wurde die Patientin über die Dringlichkeit eines chirurgischen Eingriffs mit nachfolgendem stationären Aufenthalt und intravenöser Antibiotikagabe aufgeklärt – sie stimmte dem Eingriff zu. Die Entfernung des dislozierten Implantats erfolgte unter Intubationsnarkose. Bei der Intervention zeigte sich eine mazerierte und durch die vorherigen Operationen stark geschädigte Gingiva (Abbildung 1). Der Zahn 15 zeigte eine Lockerung dritten Grades und stand in direktem Kontakt zu einem ausgeprägten Knochendefekt in Bereich 14. Aus diesem Grund war die Extraktion des Zahnes unumgänglich. Es wurde ein crestaler Schnitt in den Bereichen 13 bis 16 mit distaler Entlastung durchgeführt (Abbildung 4). Durch die Mund-Antrum-Verbindung war keine Bergung des Implantats möglich, weshalb ein osteoklastischer Zugang mit Piezochirurgie in Regio 14 bis 16 erfolgte. Mithilfe einer endoskopischen Darstellung (30° Optik) der Kieferhöhle und einer Spülung konnte das Implantat erfolgreich geborgen werden (Abbildungen 5 bis 7). Der operative Eingriff wurde abgeschlossen durch eine Periostschlitzung und einen speicheldichten Wundverschluss. Die Patientin wurde weiterhin stationär betreut, unter Einhaltung eines Schneuzverbots, Verabreichung von abschwellenden Nasentropfen und fortlaufender intravenöser Antibiose. Nach zwei Tagen erfolgte die Entlassung in die ambulante Nachsorge. Diskussion Maxilläre Zahnimplantate stehen nicht selten vor Herausforderungen, die sich aus anatomischen Gegebenheiten, individuellen Patientenvoraussetzungen, der Auswahl des Implantats und dem Implantationsverfahren ergeben. Im Oberkiefer können anatomisch geringe Knochendichte und ein kurzer Oberkieferkamm Risiken generieren. Das Implantieren gegen die Schwerkraft stellt eine zusätzliche Schwierigkeit dar, da ein stabiler Halt erschwert wird. Komplikationen in Bezug auf die Kieferhöhle können außerdem mit unzm114 Nr. 05, 01.03.2024, (307) Abb. 4: rechter Oberkiefer nach Entfernung von Zahn 15 Abb. 6: disloziertes Implantat in der rechten Kieferhöhle Abb. 5: Detailansicht vor der Bergung des tief in die Kieferhöhle dislozierten Implantats Fotos: Universitätsmedizin Mainz

zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (308) 18 | ZAHNMEDIZIN zureichender Implantataufbereitung sowie ungenügender Bohrung oder Insertion in Verbindung stehen [Borgonovo et al., 2010]. Kim et al. berichten in einer Studie von Komplikationen in etwa fünf Prozent der Fälle nach einer maxillären Zahnimplantation. Insbesondere werden die Penetration der Kieferhöhle durch das Implantat und dessen Dislokation als relevante Komplikationen benannt [Kim et al., 2019]. Die Dislokation eines Zahnimplantats in den Sinus maxillaris kann mit einer oroantralen Kommunikation und/oder Infektionen einhergehen, die sowohl die Kieferhöhle als auch die Nasennebenhöhlen betreffen können. Um potenzielle Komplikationen zu verhindern, ist eine zügige Entfernung des Fremdkörpers empfehlenswert. Dieser Schritt ist entscheidend, um das Risiko von weiteren Problemen wie Infektionen zu minimieren und eine optimale Heilung sicherzustellen [Manor et al., 2018; Chang et al., 2021]. Eine sorgfältige Patientenanamnese spielt eine entscheidende Rolle für den Erfolg einer dentalen Implantation. Dabei sollten Informationen zu Verletzungen oder Operationen der Nase, nasalen Obstruktionen sowie rezidivierenden oder chronischen Erkrankungen der Nasennebenhöhlen erfasst werden. Systemerkrankungen wie Diabetes mellitus und Immunerkrankungen können ebenfalls Einfluss auf den Implantationserfolg haben. Jeder weitere Befund, der die Integration des Implantats beeinträchtigen könnte, sollte im Rahmen der präoperativen Untersuchung berücksichtigt werden. Dazu zählen lokale Erkrankungen, Parodontopathien sowie frühere Bestrahlungen im Bereich des Oberkiefers [Kim et al., 2019]. Generell kommen frühe Implantatverluste (bis sechs Monate nach der Insertion) signifikant häufiger vor als späte Verluste. Hier sind die Hauptrisikofaktoren eine Implantatlokalisation in dem posterioren Unterkiefer und ein jüngeres Patientenalter. Eine befundadaptierte radiologische Bildgebung und in spezifischen Fällen eine Nasenendoskopie vor der Operation können die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit postoperativer Komplikationen erleichtern und den Erfolg maßgeblich beeinflussen. Die detaillierte Untersuchung ermöglicht eine präzisere Planung, indem potenzielle anatomische Besonderheiten oder vorbestehende Pathologien erkannt werden. Dies trägt dazu bei, die chirurgischen Risiken zu minimieren und den Implantationserfolg zu optimieren [Kim et al., 2019]. Unzureichende Stabilität während der Implantation oder mangelnde Osseointegration nach dem Eingriff können zur Dislokation eines Zahnimplantats in die Kieferhöhle führen. Ein bewährtes Verfahren in Fällen von unzureichender Knochenhöhe ist der Sinuslift, wie von Chang et al. beschrieben [Chang et al., 2021]. Diese Kieferhöhlenaugmentation beinhaltet das Anheben der Schneiderschen Membran der Kieferhöhle und kann – je nach Bedarf – mit oder ohne Knochentransplantation beziehungsweise durch die Inserierung von Knochenersatzmaterial durchgeführt werden. Studien wie die von Kim et al. zeigen, dass dieses Verfahren den Erfolg der Implantation erhöhen kann. Es stellt somit eine wichtige Option dar, um die nötige Stabilität und Osseointegration für eine erfolgreiche Implantation zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass der (zweizeitige) Sinuslift erfolgreich war und das Augmentat eingeheilt ist, sollte vor der anschließenden Implantation eine röntgenologische Kontrolle erfolgen. Besonders wichtig ist, eine Infektion von Nachbarstrukturen auszuschließen. Trotz größter Vorsicht kann es aber zu Infektionen nach der Implantation kommen, was mit einem Implantatverlust einhergehen kann. Größere Destruktionen des augmentierten Knochens oder eine geringe Stabilität des Knochens können ebenfalls zur Dislokation des Implantats in die Kieferhöhle führen. Bei einem Verlust des Implantats in die Kieferhöhle sollte schnellstmöglich eine Entfernung eingeleitet werden, FAZIT FÜR DIE PRAXIS n Die maxilläre Zahnimplantation geht mit besonderen Herausfordungen einher: geringere Knochendichte, Alveolarkammhöhe und das Implantieren entgegen der Schwerkraft müssen sorgfältig berücksichtigt werden. n Die Dislokation eines Zahnimplantats in die Kieferhöhle ist eine seltene, aber ernste Komplikation, welcher durch gründliche Planung vorgebeugt werden kann. n Komplikationen der Dislokation wie die akute oder chronische Sinusitis, oroantrale Kommunikation und/oder Infektionen können durch schnelle Bergung vermieden werden. n Die endoskopische Chirurgie ist eine zuverlässige und minimalinvasive Methode zur Entfernung von Fremdkörpern aus den Nasennebenhöhlen: Sie bietet eine klare Visualisierung des Operationsfeldes bei minimaler Morbidität und schnellerer Genesung des Patienten. n Die Kombination aus endoskopisch unterstützten und knochenrepositionierenden Techniken führt bei der Bergung von dislozierten Implantaten zu hohen Erfolgsraten. Foto: Universitätsmedizin Mainz ZM-LESERSERVICE Die Literaturliste kann auf www.zm-online.de abgerufen oder in der Redaktion angefordert werden. Abb. 7: geborgenes Implantat

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20 | ZAHNMEDIZIN da die Schwellung der Kieferhöhlenschleimhaut das Auffinden stark erschweren kann und das Risiko einer Infektion erhöht wird [Kauffmannund Kämmerer, 2023]. In der Literatur werden verschiedene Ansätze zur Entfernung eines Fremdkörpers aus der Kieferhöhle beschrieben. Bei allen wird eine prä- und postoperative Behandlung mit Antibiotika, Mukolytika und Kortikosteroiden empfohlen, um Sinuspathologien wie Veränderungen der mukoziliären Funktion und als direkte Komplikation eine akute oder rezidivierende Sinusitis zu verhindern [Procacci et al., 2016; Cascio et al., 2020]. Ein in die Kieferhöhle verlagertes Implantat kann mit intraoralen und intranasalen Methoden entfernt werden: Extraktion durch die intraorale Fistel, direkter Zugang durch Öffnung eines seitlichen Fensters in die Kieferhöhle oder ein transnasaler oder transoraler endoskopischer Eingriff [Laureti et al., 2017; Chang et al., 2021]. Der intraorale Zugang erleichtert die Fremdkörperentfernung und verschließt die oroantrale Fistel. Er bietet jedoch keine wirksame Behandlung des eventuell obstruierten Sinusostiums und der begleitenden Sinusitis. Die endoskopische Kieferhöhlenchirurgie gilt als effektive und minimalinvasive Methode zur Implantatentfernung. Sie ermöglicht eine klare Visualisierung des Operationsfeldes bei minimaler Morbidität und schnellerer Genesung des Patienten [Griffa, et al., 2010]. Implantate, die sich in den vorderen und unteren Teilen der Kieferhöhle befinden, können aber zu erheblichen Schwierigkeiten bei der endoskopischen Bergung führen, dort ist die breite Eröffnung der Kieferhöhlenvorderwand eine sinnvolle Alternative, bei der auch der oroantrale Fistelverschluss behoben werden kann [Chang et al., 2021]. Nogami et al. empfehlen zur Entfernung eines dislozierten Implantats aus der Kieferhöhle, und zur Behandlung damit verbundener infektiöser Komplikationen, die Kombination aus endoskopisch unterstützten und Knochenrepositionierenden Techniken: ein intraoraler Zugang mit Schaffungeines Fensters in der anterior-lateralen Wand der Kieferhöhle und ein transnasaler Zugang für die funktionelle endoskopische Kieferhöhlenchirurgie. Die minimal-invasive endoskopische Chirurgie kann Komplikationen wie Nervenschädigungen und sichtbare Narben nach breiten Hautschnitten minimieren. Bei der subperiostalen Dissektion können Äste des Nervus infraorbitalis verletzt werden, was zu einer Anästhesie der Gingiva-Bukkal-Schleimhaut und der Zähne führen kann. Bei der Behandlung odontogener Läsionen oder der Entfernung von Zähnen, Implantaten oder Fremdkörpern stößt die endoskopische Chirurgie an ihre Grenzen, kann aber unterstützend zum Erfolg der Bergung eines dislozierten Implantats beitragen [Nogami et al., 2016]. Im vorliegenden Fall führte die Kombination aus präoperativer röntgenologischer Diagnostik zur Implantatlokalisation und anschließender operativer Intervention, bestehend aus Knochenfensterung und endoskopisch unterstützter Lokalisation des Implantats zur erfolgreichen Bergung. Zusammenfassung Die Implantatinsertion im Oberkiefer birgt aufgrund spezifischer anatomischer Gegebenheiten besondere Herausforderungen, die sich von Unterkieferimplantaten unterscheiden. Faktoren wie geringere Knochendichte, Alveolarkammhöhe und das Implantieren entgegen der Schwerkraft müssen sorgfältig berücksichtigt werden. Maxilläre Zahnimplantate sind häufig mit verschiedenen Komplikationen verbunden, darunter akute oder chronische Sinusitis, Penetration der Kieferhöhle durch das Implantat, oroantrale Fistelbildung oder Infektionen. Die Dislokation eines Implantats in die Kieferhöhle ist eine seltene, aber ernste Komplikation. Um Komplikationen bei geplanten Zahnimplantationen zu vermeiden, ist eine gründliche Planung unerlässlich. Besonders bei maxillären Implantationen ist eine detaillierte Anamnese mit genauer Beurteilung der Anatomie des Oberkiefers und der Kieferhöhle von großer Bedeutung. Eine optimale radiologische Bildgebung trägt ebenfalls maßgeblich zur sicheren Durchführung bei. Im Fall eines dislozierten Implantats in die Kieferhöhle ist eine schnelle Bergung entscheidend, um Komplikationen wie Sinusitis, oroantrale Kommunikation und/oder Infektionen zu verhindern. Die Entfernung und Bergung können endoskopisch gestützt über einen minimalinvasiven Zugang von enoral, transnasal oder aus beiden Richtungen erfolgen, wie von Chiapasco et al. und Manor et al. [Chiapasco et al., 2009; Manor et al., 2018] beschrieben. Die Kenntnis und Anwendung dieser Verfahren können dazu beitragen, die Risiken zu minimieren und den Erfolg der Implantation zu gewährleisten. n zm114 Nr. 05, 01.03.2024, (310) Janna L. Brodersen Klinik und Poliklinik für Mund-, Kieferund Gesichtschirurgie – Plastische Operationen, Universitätsmedizin Mainz Augustusplatz 2, 55131 Mainz Foto: privat Univ.-Prof. Dr. Dr. Peer W. Kämmerer, MA, FEBOMFS Leitender Oberarzt/ Stellvertr. Klinikdirektor Klinik und Poliklinik für Mund-, Kieferund Gesichtschirurgie – Plastische Operationen, Universitätsmedizin Mainz Augustusplatz 2, 55131 Mainz Foto: Kämmerer CME AUF ZM-ONLINE Verschwundenes Implantat im Oberkiefer Für eine erfolgreich gelöste Fortbildung erhalten Sie zwei CME-Punkte der BZÄK/DGZMK.

Septanest mit Epinephrin 1:200.000 – 40 mg/ml + 0,005 mg/ml Injektionslösung; Septanest mit Epinephrin 1:100.000 – 40 mg/ml + 0,01 mg/ml Injektionslösung Qualitative u. quantitative Zusammensetzung: Wirkstoff: Articainhydrochlorid, Epinephrin. Septanest mit Epinephrin 1:200.000: 1 ml Injektionslösung enth. 40 mg Articainhydrochlorid u. 5 Mikrogramm Epinephrin als Epinephrinhydrogentartrat (Ph. Eur.). 1 Patrone mit 1,7 ml Injektionslösung enth. 68 mg Articainhydrochlorid u. 8,5 Mikrogramm Epinephrin als Epinephrinhydrogentartrat (Ph.Eur.). Septanest mit Epinephrin 1:100.000: 1 ml Injektionslösung enth. 40 mg Articainhydrochlorid u. 10 Mikrogramm Epinephrin als Epinephrinhydrogentartrat (Ph. Eur.). 1 Patrone mit 1,7 ml Injektionslösung enth. 68 mg Articainhydrochlorid u. 17 Mikrogramm Epinephrin als Epinephrinhydrogentartrat (Ph. Eur.). Sonstige Bestandteile: Natriumchlorid; Natriummetabisulfit (Ph. Eur.) (E223); Natriumhydroxid (35%) (zur pH-Wert Einstellung); Wasser f. Injektionszwecke. Anwendungsgebiete: Lokal- u. Regionalanästhesie b. zahnärztlichen Behand.; angewendet b. Erwachsenen, Jugendlichen u. Kindern ab 4 Jahren (oder ab 20 kg Körpergewicht). Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit geg. Articain (o. andere Lokalanästhetika v. Amid-Typ), Epinephrin o. e. d. sonst. Bestand.; Patienten m. unzureichend behand. Epilepsie. Nebenwirkungen: Häufig: Gingivitis; Neuropathie: Neuralgie (neuropathische Schmerzen), Hypästhesie/Gefühllosigkeit (oral u. perioral), Hyperästhesie, Dysästhesie (oral u. perioral), einschließlich Geschmacksstörungen (beispielsweise metall. Geschmack, Geschmacksstörungen), Ageusie, Allodynie, Thermohyperästhesie, Kopfschmerz; Bradykardie; Tachykardie; Hypotonie (mit Kollapsneigung); Schwellungen v. Zunge, Lippe u. Zahnfleisch. Gelegentlich: brennendes Gefühl; Hypertonie; Stomatitis; Glossitis; Übelkeit; Erbrechen; Diarrhö; Ausschlag; Pruritus; Nackenschmerz.; Schmerz. a. d. Injektionsstelle. Selten: allergische, anaphylaktische/ anaphylaktoide Reaktionen; Nervosität/Angst; Erkrankung d. Nervus facialis (Lähmung u. Parese); Horner-Syndrom (Augenlid-Ptosis, Enophthalmus, Miosis); Somnolenz (Verschlafenheit); Nystagmus; Doppeltsehen (Lähmung d. Augenmuskeln); Sehstörungen (vorübergehende Blindheit); Ptosis; Miosis; Enophthalmus; Hyperakusis; Tinnitus; Palpitationen; Hitzewallungen; Bronchospasmus/Asthma; Dyspnoe; Zahnfleisch/Exfoliation der Mundschleimhaut (Schuppung)/Ulzeration; Angioödem (Gesicht/Zunge/Lippe/ Hals/Kehlkopf/periorbitales Ödem); Urtikaria; Muskelzuck.; Nekrosen/Abschuppungen a. d. Injektionsstelle; Erschöpfung; Asthenie (Schwäche)/Schüttelfrost. Sehr selten: Parästhesie (persistierende Hypästhesie u. Geschmacksverlust) nach mandibulärer Nervenblockade o. Blockade d. Nervus alveolaris inferior. Nicht bekannt: euphorische Stimmung; Reizleitungsstörungen (AV-Block); lokale/regionale Hyperämie; Vasodilatation; Vasokonstriktion; Dysphonie (Heiserkeit); Dysphagie; Schwellung d. Wangen; Glossodynie; Erythem; Hyperhidrose; Verschlimmerung neuromusk. Manifestationen b. Kearns-Sayre-Syndrom; Trismus; lok. Schwellungen; Hitzegefühl; Kältegefühl. Inhaber der Zulassung: Septodont GmbH, Felix-Wankel-Str. 9, 53859 Niederkassel, Deutschland. Stand der Information: Dezember 2022. Verschreibungspflichtig. MANAGING PAIN FOR YOUR PRACTICE Wir unterstützen Sie in allen Bereichen der schmerzfreien Behandlung. * Septanest wird in anderen Ländern auch unter dem Namen Septocaine®oder Medicaine®vertrieben – interne Daten, 2021. Weltmarktführer in der dentalen Schmerzkontrolle #1 SEPTANEST Mit 6 Injektionen jede Sekunde weltweit das bevorzugte Lokalanästhetikum der Zahnärzte.* Zugelassen von 94 Gesundheitsbehörden (u. a. FDA und EMEA) auf der ganzen Welt entspricht Septanest den höchsten Qualitätsstandards. Eine gute Entscheidung.

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