42 | PRAXIS OBERLANDESGERICHT HAMBURG Wer Arbeitgeber schlecht bewertet, bleibt nicht anonym Arbeitgeber-Bewertungsportale erfreuen sich großer Beliebtheit. Ohne Namensnennung kann man sich dort über seinen aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber äußern. Jetzt stärkt ein Urteil die Rechte von Unternehmen, wonach Bewertungsportale verpflichtet sein können, dem bewerteten Unternehmen den Klarnamen des Verfassers einer Bewertung mitzuteilen. Die aktuelle Entscheidung ordnet der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) ein. „Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels will sich der Bewerber seinen möglichen zukünftigen Arbeitgeber genau anschauen. Wenn man dort keinen kennt, den man aus erster Hand befragen kann, liegt der Blick in Bewertungsportale im Internet nahe“, schreibt er. Doch auch wenn der Gesamteindruck der Bewertungen auf Portalen wie Kununu, Meinchef, Jobvoting & Co. hilfreich sein mag, kämpften Unternehmen regelmäßig mit vereinzelten nicht repräsentativen Bewertungen und unwahren Aussagen. „Ein häufiger Fall aus Sicht von Unternehmen: Ein Mitarbeiter verlässt unzufrieden das Unternehmen oder wird in der Probezeit gekündigt, daraufhin folgt postwendend eine schlechte Bewertung als Retourkutsche“, beschreibt Fuhlrott eine typische Situation. Wenn es heißt: „Empathie ist ein Fremdwort“ ... Ähnlich war der Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg kürzlich zu beurteilen hatte. Im Bewertungsportal trugen verschiedene Personen negative Bewertungen über ihren vormaligen Arbeitgeber ein. Unter anderem erfolgten Äußerungen wie „Empathie ist ein Fremdwort“, „Vorgesetztenverhalten: Setzen Sechs! Man ist nur eine Nummer“ oder „Veraltete Technik. Gebrauchte Computer statt modernem Arbeitsgerät. Freeware und selbst programmierte Software auf Hobby-Niveau statt lizenzierter Software“. Der Arbeitgeber war darüber verstimmt. Er forderte die Internetplattform zur Entfernung der aus seiner Sicht unwahren Behauptungen auf. Die negativen Bewertungen seien ausgedacht, jedenfalls passten die Daten zu keinem aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter, argumentierte er. Die Bewertungsplattform wies dies zurück. Sie habe nach dem Hinweis Foto: FAMILY STOCK - stock.adobe.com zm114 Nr. 06, 16.03.2024, (440)
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