Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 06

PRAXIS | 43 des Unternehmens Unterlagen von den Verfassern der Kommentare angefordert und erhalten, so dass deren Aussagen plausibel wirkten. Demzufolge sei man davon ausgegangen, dass ein tatsächliches Arbeitsverhältnis bestanden hat. ... ist Schluss mit der Anonymität Vor dem OLG Hamburg war der Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich, berichtet der VDAA. „Moniert ein Unternehmen konkrete Punkte am Eintrag, muss das Bewertungsportal nachforschen. Das Bewertungsportal muss prüfen, ob die bewertende Person Arbeitnehmer oder Bewerber bei dem Unternehmen gewesen ist. Im Zweifel muss das Bewertungsportal dazu die Namen der Ersteller der Bewertungen dem Arbeitgeber mitteilen. Denn nur so kann dieser prüfen, ob diese aktuell oder vormals dort Mitarbeiter sind beziehungsweise waren. Auch der Umstand, dass negative Bewertungen zu Repressalien führen könnten, rechtfertigt nach dem Gericht keine andere Sicht: Ein Arbeitgeber, der im Internet öffentlich kritisiert wird, müsse die Möglichkeit einer Nachprüfung erhalten, da er sich nur so in der Sache positionieren könne. Arbeitsrechtler Fuhlrott warnt Arbeitnehmer daher vor unüberlegten Äußerungen: „Auch in einem laufenden Arbeitsverhältnis dürfen Mitarbeiter Kritik am Arbeitgeber äußern. Dies muss aber sachlich und konstruktiv geschehen. Verstöße dagegen können – je nach Intensität – eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen.“ Daneben bestehe kein Recht, Unwahrheiten zu äußern. „Während Werturteile wie ,Mir hat es überhaupt nicht gefallen' oder ,Die Arbeitsatmosphäre empfand ich als miserabel' oftmals als eigene Wertung möglich sind, sind unwahre Aussagen wie ,Der Arbeitgeber steht kurz vor der Insolvenz' oder ,Das Gehalt wurde nie pünktlich gezahlt' besonders gefährlich“, erklärt der Arbeitsrechtler. Bei Unwahrheiten drohen jetzt rechtliche Konsequenzen Erweisen sich nachprüfbare Aussagen als unwahr, drohen auch vormaligen Arbeitnehmern rechtliche Konsequenzen. „Es drohen Anwaltsschreiben des Unternehmens, das Unterlassung der Äußerungen verlangt und die Geltendmachung von Schadensersatz.“ Für Letzteres müsse das Unternehmen allerdings einen konkreten Schaden darlegen, der oftmals schwer nachweisbar sein wird. Kostenpflichtige anwaltliche Abmahnungen sollten Arbeitnehmer hingegen regelmäßig nicht akzeptieren: „Im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Grundsatz selbst tragen muss. Dies gilt auch für anwaltliche Aufforderungsschreiben“, so Fuhlrott. Auch seien Rechtsstreitigkeiten ehemaliger Arbeitnehmer über Äußerungen auf Bewertungsportalen vor den Arbeitsgerichten auszutragen. mg Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 08.02.2024 Az.: 7 W 11/24 zm114 Nr. 06, 16.03.2024, (441) Dr. Liebe Nachf. D-70746 Leinfelden Ajona wirkt – das fühlt und schmeckt man. SEIT JEHER OHNE TITANDIOXID RDA 30 – reinigt besonders sanft antibakteriell und anti-Plaque remineralisiert mit Calcium und Phosphat neutralisiert schädliche Säuren entzündungshemmend * Klinische Anwendungsstudie unter dermatologischer und dentalmedizinischer Kontrolle, durchgeführt von dermatest 11/21 Klinische Studien* belegen: Ajona reduziert Plaque um 80 Prozent und reinigt dabei gründlich und besonders sanft mit einem RDAWert von 30. Für gesunde, saubere Zähne, kräftiges Zahnfleisch, reinen Atem und eine lang anhaltende, sehr angenehme Frische im Mund. ✔ nachhaltiges medizinisches Zahncremekonzentrat ✔ Signifikante Verbesserung des Gingivaund Paroindex* ✔ geeignet auch bei Xerostomie, Halitosis und Periimplantitis ✔ natürliche Inhaltsstoffe Jetzt kostenlose Proben anfordern: bestellung@ajona.de, Betreff: „ZM“

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=