Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 06

46 | PRAXIS ZWISCHEN RECHT UND RUF Was tun bei ungerechtfertigten Online-Bewertungen? Rebecca Richter Negative Bewertungen auf Plattformen wie jameda.de, kununu.com oder glassdoor.com können große Probleme verursachen, denn sie haben das Potenzial, das Ansehen der Praxis oder der Person zu schädigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit solchen negativen Bewertungen auseinandergesetzt. Was Sie dazu wissen sollten und wie Sie sich wehren können, erklärt Rechtsanwältin Rebecca Richter. Die meisten Klagen zielen darauf ab, einzelne Bewertungen zu löschen, oft mit dem Argument von Unternehmens- beziehungsweise Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (siehe Seite 42) stärkt derzeit weiter die Rechte der bewerteten Unternehmen (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az.: 7 W 11/24). Demnach müssen Arbeitgeber-Bewertungsplattformen wie „kununu.com“ bei Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung entweder den Klarnamen des Bewerters nennen oder die Bewertung löschen. In dem konkreten Fall verlangte ein Vertriebsunternehmen die Löschung von zwei negativen Bewertungen auf kununu, da es den realen Geschäftskontakt mit den Bewertern bestritt. kununu verweigerte zunächst die Löschung, woraufhin das OLG dem Unternehmen in zweiter Instanz Recht gab. Es stützte sich dabei auf Grundsätze des BGH, wonach eine Echtheitsrüge ausreicht, um Prüf- und Offenbarungspflichten des Bewertungsportals auszulösen. Das OLG betonte die Pflicht des Portals zur Individualisierung des Bewerters, um dem Bewerteten die Überprüfung des Vorliegens eines realen geschäftlichen Kontakts zu ermöglichen. Arbeitgeberbewertungsportale können daher zur Löschung und Unterlassung von Bewertungen verurteilt werden, wenn kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit der bewerteten Leistung vorliegt oder nachgewiesen werden kann. kununu kündigte bereits an, sich auch gegen dieses bereits zweitinstanzliche Urteil weiterhin wehren zu wollen und sich nicht der Pflicht, den Klarnamen herauszugeben, zu beugen (siehe Seite 44). Wann ist eine Bewertung untersagungsfähig? 1. Anonyme Bewertung: Nach aktueller Rechtslage kann nach einer „Echtheitsrüge“ bei der Plattform eine Löschung durchsetzbar sein. Das wird damit begründet, dass man die Bewertung sonst nicht (rechtlich) überprüfen und auch angehen könnte. Hier ist die Rechtskräftigkeit des eingangs genannten Verfahrens gegen kununu.com abzuwarten. 2. Bewertung, die Schmähkritik oder formale Beleidigungen enthält: Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Äußerung harsch, überzogen oder ausfällig ist. Nötig ist, dass die Äußerung gegenüber einer Person oder einem Unternehmen die sachliche Auseinandersetzung in der Sache völlig außer Acht lässt und keinerlei thematische Auseinandersetzung zu einer bestimmten Thematik erfolgt. Im Vordergrund steht die Kränkung, Diffamierung und Herabwürdigung, sodass auf diese Weise die betroffene Person an den Pranger gestellt wird. Beispiel: Der BGH hat entschieden, dass die Bewertung „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“, keine Schmähkritik darstellt, sondern eine zulässige Meinungsäußerung (BGH, Urteil vom 24.07.2018, Az.: VI ZR 330/17). zm114 Nr. 06, 16.03.2024, (444)

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