ZAHNMEDIZIN | 67 schutzmittel vergleichsweise gering gegenüber anderen Maßnahmen des Patientenschutzes ist. Die ADA folgert daraus, dass der klinische Fokus des Strahlenschutzes auf weit wirksamere andere Maßnahmen gelegt werden sollte, wie beispielsweise das Röntgen ausschließlich der Areale, die für die Beantwortung der diagnostischen Fragestellung wichtig sind und die Vermeidung von Doppelaufnahmen. Grundlegend bleiben die Prinzipien ALARA und ALADA So betont das ADA-Expertengremium die nach wie vor große Bedeutung des Strahlenschutzes in der zahnärztlichen Bildgebung und empfiehlt insbesondere die konsequente Beachtung des ALARA-Prinzips („As Low As Reasonably Achievable“). Danach soll die Strahlendosis „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“ sein. Gerade im Bereich des dreidimensionalen Röntgens (DVT) kann die Dosis nicht beliebig ohne Qualitätsabstriche an den Aufnahmen gesenkt werden, hier verweisen die Experten auf die Forderung, dass die Auflösung/Dosis immer an den Bedarf aus der diagnostischen Fragestellung angepasst werden sollte (ALADA: „As Low As Diagnostically Acceptable“). Kein Routineeinsatz der DVT Die ADA-Empfehlung zur Digitalen Volumentomografie deckt sich dabei inhaltlich mit den Empfehlungen der deutschen DVT-Leitlinie: „Die DVTBildgebung sollte nicht routinemäßig eingesetzt werden. DVT-Untersuchungen dürfen nicht als primäre oder anfängliche Bildgebungsmethode verwendet werden, wenn eine Alternative mit niedrigerer Dosis für die Diagnose undBehandlungsplanungausreichend ist.“ Digitales Röntgen ermöglicht in vielen Fällen eine Bildgebung mit weniger Strahlenexposition für den Patienten. Deshalb empfiehlt die ADA generell die Verwendung digitaler Aufnahmetechniken anstatt analoger Röntgenfilme. Dabei sollten die Patienten richtig positioniert und die geröntgten Areale auf den Bereich begrenzt werden, der diagnostisch relevant ist. Von Bedeutung ist für die ADA auch der Hinweis auf den streng am diagnostischen Bedarf orientierten Einsatz des zahnärztlichen Röntgens. Zahnärzte sollten insbesondere „alle Anstrengungen unternehmen“, Röntgenaufnahmen zu beschaffen, die bei früheren zahnärztlichen Untersuchungen gemacht wurden. Die Situation in Deutschland Nach der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 1. Juli 2020 (Anlage III „Erforderliche Patientenund Anwenderschutzmittel“, „III.1 Erforderliche Patientenschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen“, anzuwendende Norm: DIN EN 61331-3) müssen mindestens für nachfolgende Untersuchungsarten in der Zahnarztpraxis diese Patientenschutzmittel vorhandensein: „Untersuchungen mit intraoralem Bildempfänger (Dentaltubusaufnahme): Schilddrüsenschutzschild oder Schilddrüsenschutz oder Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend) Panoramaschicht- und Fernröntgenaufnahme: Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend) DVT (Cone-Beam-CT): Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend)" Die beim Bundesumweltministerium angesiedelte Strahlenschutzkommission (SSK) hält ähnlich wie die amerikanische ADA den Einsatz von Patientenschutzmitteln beim zahnärztlichen Röntgen nicht mehr für notwendig. Die SSK veröffentlichte im September 2022 unter dem Titel „Verwendung von Patienten-Strahlenschutzzm114 Nr. 06, 16.03.2024, (465) PATIENTENSCHUTZMITTEL BEIM ZAHNÄRZTLICHEN RÖNTGEN Was gilt bei der Verwendung von Bleischürze und Schilddrüsenschutz in der Zahnarztpraxis? Welche Vorschriften sind rechtlich bindend? Was ist sinnvoll? Dr. Kai Voss, stellvertretender Vorsitzender des Ausschuss „Röntgen und Strahlenschutz“ der Bundeszahnärztekammer, fasst die wichtigsten Regeln zusammen: 1. Vorhalten von Patientenschutzmitteln: Die Vorschriften aus der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 1. Juli 2020 gelten weiter. Praxen müssen also die folgenden Patientenschutzmittel vorhalten: Für Intraoralaufnahmen: Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend), Schilddrüsenschutz oder Patientenschutzschild Für OPG/FRS/DVT: Patientenschutzschürze 2. Röntgen von Kindern, Jugendlichen und Schwangeren: Es müssen alle Möglichkeiten der Herabsetzung der Strahlenexposition ausgeschöpft werden: Patientenschutzmittel müssen eingesetzt werden (§ 120 StrlSchV). 3. Beim Röntgen aller anderen Patienten gilt: Jede Strahlenexposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar reduzieren (ALARA). Das Tragen von Bleischürzen bei Erwachsenen abhängig von der Anatomie entscheiden: Geringe Dosisreduktion vs. Risiko Schürzenschatten. Schilddrüsenschutz einsetzen, wenn Beeinträchtigungen der Aufnahmen nicht zu erwarten sind. 4. Nutzen Sie wirksame Maßnahmen zur Dosisreduktion: Nutzen Sie neben den Patientenschutzmitteln vor allem die weiteren Möglichkeiten zur Dosisreduktion: Röntgen Sie nur die für die diagnostische Fragestellung relevanten Areale/Volumen. Verwenden Sie dem Patienten und der Fragestellung angepasste Programme (etwa Kinderprogramm oder Quick Shot). Und achten Sie bei DVT-Aufnahmen auf die korrekte Indikation: DVT ist keine Routinediagnostik.
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