Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 08

58 | PRAXIS VERGÜTUNG VON ANGESTELLTEN ZAHNÄRZTEN Wie geht Umsatzbeteiligung? Rebecca Richter In vielen Zahnarztpraxen erhalten angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte neben ihrem festen Gehalt eine Umsatzbeteiligung. Ein gern gesehener Anreiz und Motivationsgeber, der für beide Seiten Vorteile bietet. Doch was passiert eigentlich, wenn diese Beschäftigten krank werden oder in den Urlaub gehen? Wie diese gängige Regelung im Arbeitsverhältnis fair und rechtssicher ausgestaltet werden kann, erklärt die Rechtsanwältin Rebecca Richter. 1. Fall: Urlaub Es gibt Gesetze, die regeln, dass Arbeitnehmende auch im Urlaub weiterhin bezahlt werden müssen. Das Bundesurlaubsgesetz spricht in § 1 jeder arbeitnehmenden Person einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. § 11 regelt die Höhe des zu zahlenden Entgelts, das sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs richtet. Prinzipiell nichts anderes – und dies klarstellend – zementierte eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 (Az. C-539/12) für Angestellte mit Umsatz- oder Provisionsbeteiligung. Denn während des Urlaubs entstünde ein finanzieller Engpass, da von der Person keine Gewinne erwirtschaftet werden. Dies würde (oft) dazu führen, dass das Gehalt in den folgenden Monaten aufgrund des fehlenden Umsatzanteils erheblich niedriger ausfällt. Gemäß der Entscheidung des EuGH muss eine angestellte Person während des Jahresurlaubs das reguläre Entgelt erhalten. Es ist daher unrechtmäßig, wenn Angestellte nach dem Urlaub nur das Grundgehalt erhalten und dadurch finanzielle Einbußen erleiden. Nichts anderes gilt für angestellte Zahnärzte mit Umsatzbeteiligung. Trotzdem gibt es oft Schwierigkeiten, diese Regelung richtig umzusetzen. Es muss also sein, dass die Umsatzbeteiligung im Urlaub weiterhin gezahlt wird, selbst wenn eine vereinbarte Umsatzschwelle wäh- „Ohne Arbeit kein Lohn“ bildet das vorherrschende Verständnis und die Rechtslage im Normalfall. Jedoch schützen Gesetze und Rechtsprechung hier die Arbeitnehmenden. zm114 Nr. 08, 16.04.2024, (648) Foto: BalanceFormCreative - adobe.stock.com

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