Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 09

18 | POLITIK ENTTÄUSCHUNG ÜBER GVSG-ENTWURF Wieder keine Regulierung von iMVZ Anders als wiederholt angekündigt, findet sich auch im jüngsten Entwurf für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) keine Passage zur strengeren Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZ). Seinem Namen werde das Gesetz damit nicht gerecht, kritisiert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Dass Fremdinvestoren sich immer stärker in der vertragszahnärztlichen Versorgung ausbreiten, zeigt eine Analyse, die die KZBV im April 2024 veröffentlicht hat. Demnach befand sich fast jedes dritte zahnmedizinische MVZ zum Stichtag am 31. Dezember 2023 in Investorenhand. Mit der Ausbreitung von iMVZ gehen aus Sicht der KZBV erhebliche Gefahren für die Patientenversorgung einher. Insbesondere zeige die aktuelle Versorgungsstatistik, dass iMVZ immer noch keinen nennenswerten Beitrag zur Versorgung in strukturschwachen, ländlichen Gebieten leisteten. Denn: 79 Prozent der iMVZ siedeln sich laut Statistik in den Städten an. Diese Fehlentwicklung werde mit dem neuen GVSG-Entwurf nicht wirkungsvoll eingedämmt. „Hierfür wäre eine räumliche und vor allem fachliche Gründungsbeschränkung von iMVZ absolut unerlässlich“, merkt die KZBV in ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf an. Sinnvoll wären zudem MVZRegister auf Bundes- und Landesebene, die Transparenz über die Inhaber- und Beteiligungsstrukturen, insbesondere von iMVZ, schaffen. Auch auf dem Praxisschild sollte die Inhaberstruktur deutlich zu erkennen sein. Die angekündigte Regelung wurde mehrfach aufgeschoben Besonders groß ist das Unverständnis der Berufsvertretung für das Fehlen Private-Equity-Gesellschaften machen einen immer größer werdenden Anteil in der zahnärztlichen Versorgung aus. Vor diesem Hintergrund äußert sich die KZBV enttäuscht darüber, dass der Referentenentwurf zum Versorgungsgesetz I erneut keine Maßnahmen zur Regulierung von investorenbetriebenen MVZ enthält. Foto: VectorMine - stock.adobe.com zm114 Nr. 09, 01.05.2024, (704)

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