zm114 Nr. 10, 16.05.2024, (804) 18 | PRAXIS tigt. Sie beträgt 5 Prozent pro Jahr und wird für selbst errichtete oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung gekaufte Wohnungen gewährt. Die lineare Abschreibung hierfür beträgt lediglich 3 Prozent. Im Ergebnis wird eine Mehrabschreibung von 2 Prozent gewährt. Bei Anschaffung einer Wohnung mit einem Gebäudeanteil von 500.000 Euro sind das 10.000 Euro pro Jahr, also ungefähr 4.500 Euro mehr Steuerersparnis in den ersten Jahren. Da die 5 Prozent immer vom verbleibenden Restwert gerechnet werden, verringert sich dieser Vorteil im Laufe der Jahre. Wenn eines Tages die lineare Abschreibung höher ist als die degressive, kann zur ersteren gewechselt werden. An der unterstellten Nutzungsdauer von 33 Jahren für Wohnimmobilien, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt worden sind, ändert sich dadurch nichts. Auch hier können nur 100 Prozent der Gebäudekosten abgeschrieben werden, aber in den Anfangsjahren eben deutlich schneller. Sonderabschreibungen nach § 7b EstG für kostengünstigen Mietwohnungsneubau: Auch diese Sonderabschreibung gab es schon bis Ende 2021. Nun wurde gesetzlich geregelt, dass die Errichtung oder der Kauf von neuem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum durch diese Sonderabschreibung gefördert wird, wenn der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgte beziehungsweise erfolgt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche 5.200 Euro nicht überschreiten. Dies bezieht sich rein auf die Kosten für das Gebäude, der Aufwand für den Grund und Boden wird nicht mitgerechnet. Diese Abschreibung wird erstmals ab 2023 gewährt. Die Sonderabschreibung in Höhe von 5 Prozent pro Jahr bemisst sich nach Anschaffungskosten von maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Soweit die Anschaffungskosten höher ausfallen, erfolgt die Abschreibung linear. Die Sonderabschreibung kann in den ersten vier Jahren nach der Anschaffung neben der linearen Abschreibung von jährlich 3 Prozent geltend gemacht werden. Somit beträgt die Abschreibung für das Jahr der Fertigstellung und für die folgenden drei Jahre jeweils 8 Prozent pro Jahr. Besteuerung der Renten: Die Besteuerung der Altersversorgungsbezüge wurde 2005 komplett neu geregelt. Wer 2005 oder vorher in Rente gegangen ist, muss dauerhaft 50 Prozent der Rente als Einkommen ansetzen. Danach betrug die jährliche Erhöhung für neue Renten für einige Jahre 2 Prozent, später 1 Prozent. Dadurch kommt es häufig zu einer sogenannten Doppelbesteuerung der Rente, das heißt, es wird voraussichtlich auf die gesamte Rentenbezugsdauer ein höherer Anteil der Rente der Besteuerung unterworfen als vorher als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Um dem entgegenzuwirken, wird die jährliche Steigerung auf 0,5 Prozent pro Jahr reduziert. Dies heißt, wer 2023 in Rente gegangen ist, muss 82,5 Prozent der Rente als Einkommen angeben. Bei Renten, die im Jahr 2024 beginnen sind es 83 Prozent. Trotzdem kann es weiterhin zu Doppelbesteuerungen kommen. Insbesondere bei Zahnärzten, die bei einer Scheidung einen Versorgungsausgleich durchführen mussten und danach hohe Wiederauffüllungszahlungen geleistet haben. In solchen Fällen bitte aufpassen und bei Bezug der Rente notfalls im Einspruchsverfahren mit dem Finanzamt klären, wieviel von der Rente aufgrund des Verbots der Doppelbesteuerung steuerfrei bleibenmuss. ... und bei der Umsatzsteuer Obligatorische Verwendung von e-Rechnungen: Um den Umsatzsteuerbetrug in der EU einzudämmen, ist ab 2025 die e-Rechnung zwischen zwei Unternehmen (B2B) an ein bundeseinheitliches elektronisches System gebunden. Dies gilt für alle RechnunBesteuerungsraten der Rente 0% 2009 58 60 70 80 82,5 86 91 96 100 2010 2015 2020 2023 2030 2040 2050 2058 Rentenbeginn Besteuerungsanteil (in %) 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Steuerpflichtiger Anteil der Renten Die jährliche Steigerung wurde auf 0,5 Prozent reduziert. Quelle: Fuchs/Nehlsen Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat Marcel Nehlsen Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Foto: privat
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