Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 12

POLITIK | 43 Wichtig für die Aufklärung der Fälle sei, dass die Krankenkassen Hinweise auf mögliche Betrugsfälle erhalten, betont die KKH. Die häufigsten Hinweisgeber seien der Medizinische Dienst (MD), andere Krankenkassen sowie die Polizei. Grundsätzlich könne jeder Bürger den Krankenkassen einen Verdacht melden. Meldungen seien online möglich und würden vertraulich behandelt. Sie verwies auf das im Juli vergangenen Jahres in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz, das Personen, die verdächtiges Fehlverhalten melden, schützen soll. Auch mittels Künstlicher Intelligenz eröffneten sich neue Chancen zur Bekämpfung von Betrug. Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, ihre Verbände und der GKV-Spitzenverband selbst „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ eingerichtet haben. Grundlagen sind §§ 197a SGB V und 47a SGB XI. Die Ermittlungs- und Prüfungsstellen gingen allen Hinweisen nach, die auf Unregelmäßigkeiten beziehungsweise die „rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln“ im Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hindeuten. Silke Kühlborn von der Staatsanwaltschaft Leipzig sagte auf der KKH-Tagung, dass es mittlerweile gelinge, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachkommissariat der Polizei in Leipzig immer mehr Betrugsfälle aufzudecken, vor Gericht zu bringen und rechtskräftige Verurteilungen zu erzielen. Kühlborn: „Auch wenn der Abrechnungsbetrug durch ambulante Pflegedienste häufig im medialen Fokus steht, möchte ich besonders auf den Abrechnungsbetrug durch Vertragsärzte hinweisen. Denn das auf Vertrauen aufbauende Abrechnungssystem ist in besonderer Weise missbrauchsanfällig. Ich gehe hier von einer hohen Dunkelzifferaus.Die Betrugssachverhalte, die wir bearbeiten, zeugen von einer hohen kriminellen Energie der beschuldigten Ärzte. Die entstandenen Schäden gehen zum Teil in die Millionen.“ pr zm114 Nr. 12, 16.06.2024, (1025) HINWEISE FÜR DIE ZAHNARZTPRAXIS Mit dem 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen hat der Gesetzgeber spezielle Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen geschaffen (§§ 299a, 299b des Strafgesetzbuches StGB). Diese stellen „korruptive“ Verhaltensweisen von Heilberuflern (und gegenüber diesen) zusätzlich zu den bisher bestehenden Sanktionsmöglichkeiten des Berufs-, Sozial- und Disziplinarrechts unter Strafandrohung. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben dazu unter https://www. kzbv.de/bestechlichkeit-und-bestechung.1084.de.html Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis zusammengestellt. Die strikte Einhaltung rechtlicher Vorgaben sei Ziel und Auftrag jedes einzelnen Zahnarztes sowie des zahnärztlichen Berufsstands in seiner Gesamtheit, heißt es dort.

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