POLITIK | 31 zm114 Nr. 13, 01.07.2024, (1113) BESCHLUSS IM LANDTAG Thüringen hat jetzt eine Land(zahn)arztquote In Thüringen werden Studienplätze für Medizin und für Zahnmedizin jetzt auch per Landarzt- beziehungsweise Landzahnarztquote vergeben. Damit will die Landesregierung dem Ärzte- und Zahnärztemangel entgegentreten. Der Thüringer Landtag hat das neue Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetz verabschiedet. Damit will er die hausärztliche und die zahnärztliche Versorgung auch in Regionen des Landes absichern, die unterversorgt sind oder in denen eine Unterversorgung droht. Das Angebot richtet sich an Studienbewerber, die sich zu Ärzten oder Zahnärzten ausbilden lassen wollen. Nach dem Studium müssen sie mindestens zehn Jahre in einer entsprechenden Region arbeiten. An der Friedrich-Schiller-Universität Jena können sie einen Studienplatz im Rahmen der sogenannten Vorabquote erhalten, die im Staatsvertrag über die Hochschulzulassung geregelt ist. Gleiches gilt für Bewerber um einen Zahnmedizinstudienplatz, die Vertragszahnärzte oder Kieferorthopäden werden wollen. Ursprünglich sollte die Landarztquote nur für angehende Humanmediziner kommen: Nach einem Beschluss des Landtags aus 2021, sollen sechs Prozent der Studienplätze an der Medizinischen Fakultät der Friedrich-SchillerUniversität Jena im Rahmen der Vorabquote an Studenten vergeben werden, die sich entsprechend vertraglich binden. Dieser Gesetzentwurf wurde nun um Vertragszahnärzte und Kieferorthopäden erweitert. Wie der Landtag meldet, regelt das Gesetz insbesondere die Auswahl der Bewerber in einem zweistufigen Verfahren durch eine fachkundige Auswahlkommission. Geprüft werden demnach die fachliche und die persönliche Eignung für eine hausärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit. So sollen neben strukturierten und fachspezifischen Studierfähigkeitstests, erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen in einem Gesundheitsberuf und dessen Ausübung für bis zu zwei Jahre oder eine mindestens einjährige Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligenoder Jugendfreiwilligendienstes genauso berücksichtigt werden wie eine mindestens zweijährige ehrenamtliche Tätigkeit. In das Auswahlverfahren sollen in der zweiten Stufe doppelt so viele Bewerber einbezogen werden, wie Plätze zur Verfügung stehen, meldet der Landtag weiter. Wer die Vorgabe nicht erfüllt, dem droht eine Vertragsstrafe Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber müssen dem Gesetz zufolge vertraglich zusichern, ihre Verpflichtungen einzulösen und insbesondere die ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Tätigkeit für die Dauer von mindestens zehn Jahren in dem betreffenden unterversorgten Gebiet auszuüben. Tun sie dies nicht, droht ihnen eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro. Ausnahmen habe der Landtag für Verpflichtete in Mutterschutz und Schwangerschaft geschaffen. Die Studierenden können sich aber auch dafür entscheiden, eine Weiterbildung zu einem Facharzt zu absolvieren, deren Absolventen sich an der hausärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten beteiligen können. Dazu gehören beispielsweise Kinder- und Jugendärzte sowie Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Versorgung gewählt haben. pr Foto: Animaflora PicsStock - stock.adobe.com
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