PRAXIS | 13 zm114 Nr. 14, 16.07.2024, (1187) FÖRDERGELDER FÜR WEITERBILDUNG So bleiben Fachkräfte fit Im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ aus 2023 können auch kleinere Betriebe wie zahnärztliche Praxen neue Förderungen in Anspruch nehmen: die Beschäftigtenqualifizierung und das Qualifizierungsgeld. Bei der Beschäftigtenqualifizierung handelt es sich um eine Anpassungsqualifizierung, die als präventive Maßnahme gegen Arbeitslosigkeit dienen soll“, erklärt Andre Stephan-Park, Pressesprecher in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA). „Es geht also um Personen, bei denen abzusehen ist, dass sie zusätzliche Qualifikationen benötigen, um ihre Arbeit auch zukünftig gut zu erledigen. Das kann zum Beispiel heißen, dass ein Mitarbeiter neue Aufgaben im Bereich Digitalisierung wahrnehmen soll, die während seiner Ausbildung noch nicht Teil des Lehrstoffswaren.“ Die Arbeitswelt verändere sich, so Stephan-Park, und die Beschäftigtenqualifizierung unterstütze Mitarbeitende dabei, sich an die aktuellen Anforderungen der Berufswelt anzupassen und sich weiterzuentwickeln. Aber: Die Beschäftigtenqualifizierung kann nicht für Aufstiegsfortbildungen in Anspruch genommen werden. Seit dem 1. April 2024 haben zudem auch kleinere Unternehmen Anspruch auf Qualifizierungsgeld. Es wird als Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 Prozent des bisherigen Nettogehalts ausgezahlt. Beschäftigte mit Kindern haben Anspruch auf 67 Prozent. Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, müssen laut BA folgende Voraussetzungen gegeben sein: n Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten halten in einer schriftlichen Erklärung fest, dass bei ihnen Bedarf für eine Strukturwandel-bedingte Qualifizierungsmaßnahme besteht. n Die Beschäftigten, die daran teilnehmen sollen, stimmen der Weiterbildung zu. Diese kann nicht vom Chef oder der Chefin verordnet werden. n Die gewählte berufliche Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden. Das bedeutet aber nicht, dass man sie an einem Stück absolvieren muss. n Der Bildungsträger ist für die Förderung nach der „Akkreditierungsund Zulassungsverordnung Arbeitsförderung“ (AZAV) zugelassen. n Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software, etwa ein Praxisverwaltungssystem, wird nicht bezuschusst. n Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen das Qualifizierungsgeld spätestens drei Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung schriftlich bei der BA beantragt haben. Stephan-Park rät Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Interesse am Qualifizierungsgeld oder der Beschäftigtenqualifizierung für ihre Mitarbeitenden haben, zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Arbeitgeber-Service der BA zu vereinbaren. Das ist unter der gebührenfreien Rufnummer 08004555520 möglich. sth Foto: Butch-stock.adobe.com GESETZ ZUR STÄRKUNG DER AUS- UND WEITERBILDUNGSFÖRDERUNG Um dem Wandel in der Arbeitswelt zu begegnen, wurde im vergangenen Jahr das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ verabschiedet. Wesentliche Teile, wie das Qualifizierungsgeld, sind zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Das Aus- und Weiterbildungsgesetz enthält folgende Anpassungen im SGB III: Verlängerung der Regelungen in § 106a SGB III – berufliche Weiterbildung während Kurzarbeit (Inkrafttreten am Tag nach Verkündung - 21. Juli 2023), Einführung Berufsorientierungspraktikum als § 48a SGB III, Einführung Mobilitätszuschuss als § 73a SGB III, Neuregelung der Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III), Reform Weiterbildungsförderung Beschäftigter (§ 82 SGB III), Einführung Qualifizierungsgeld als §§ 82a bis c SGB III (Inkrafttreten zum 1. April 2024), Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 76 SGB III) (Inkrafttreten zum 1. August 2024). Das vormals im Referentenentwurf enthaltene Vorhaben einer Bildungs(teil) zeit ist nicht mehr Teil dieses Gesetzes. Es bleibt das Ziel, den Koalitionsvertrag auch an dieser Stelle umzusetzen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) „
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