Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 14

zm114 Nr. 14, 16.07.2024, (1240) 66 | PRAXIS In dem Verfahren vor dem OLG Köln ging es um die Frage, ob für zu ästhetischen Zwecken durchgeführte Hautunterspritzungen mit Hyaluronsäure mit vergleichenden Fotos geworben werden darf, die die Behandelten vor und nach der Behandlung zeigen. Das LG Köln hatte das für unzulässig gehalten. Die Berufung der Ärzte beim OLG Köln war erfolglos; das OLG ließ zudem die Revision nicht zu. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH jetzt zurück. Maßgeblich ist das Risiko des Eingriffs, nicht die Invasivität Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe – also Schönheitsoperationen – darf nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht mit Abbildungen geworben werden, die Patienten vor und nach der OP zeigen. Damit sollen jegliche Anreize vermieden werden, diese Behandlungen – sofern sie nicht medizinisch indiziert sind – in Anspruch zu nehmen. Klärungsbedarf bestand allerdings hinsichtlich der Frage, ob auch Hautunterspritzungen unter den Begriff der „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe“ fallen. Das OLG Köln hatte das bejaht und die Auffassung vertreten, dass das Verbot nicht nur den „klassischen“ Eingriff mittels Skalpell umfasst, sondern nach dem Schutzzweck der Norm und des HWG auch Hautunterspritzungen. Zudem lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass bei der Frage, ob ein „operativer“ Eingriff vorliegt, nicht die Invasität oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spielt, sondern die Risiken, die für die Patienten aus dem Eingriff erwachsen können. Diese Risiken sah das Gericht auch bei Hautunterspritzungen gegeben. Die Entscheidung ist kein Einzelfall Erst kürzlich habe das OLG Koblenz in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die vergleichende Abbildung von Lippenunterspritzungen anhand eines Avatars als wettbewerbswidrig untersagt (OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2024, Az.: 9 U 1097/23, nicht rechtskräftig); derzeit seien noch drei Verfahren der Wettbewerbszentrale bei Gerichten anhängig, berichtet der Abmahnverein. Wie relevant das Problem in der ästhetischen Medizin ist, zeigen demzufolge die Fallzahlen: Allein seit Beginn des Jahres 2024 hat die Wettbewerbszentrale in 13 Fällen Vorher-nachher-Abbildungen für nicht medizinisch indizierte Behandlungen beanstandet. In elf Fällen konnten die Vorgänge bereits mit einer Unterlassungserklärung abgeschlossen werden. „Hier kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn diejenigen, die das Werbeverbot missachten, damit die Aufmerksamkeit auf ihr Angebot ziehen. Das schadet nicht nur den Mitbewerbern, die sich an die Spielregeln halten, sondern schafft auch unerlaubte Anreize für Verbraucherinnen“, betont Christiane Köber, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für das Wettbewerbsrecht im Gesundheitsbereich. ck Bundesgerichtshof Az.: I ZR 159/23 Beschluss vom 29. Mai 2024 OLGKöln Az.: 6 U 77/23 Urteil vom 27. Oktober 2023 Fälle unzulässiger Werbung für Schönheitsoperationen gibt es immer wieder. Seit 2023 hat die Wettbewerbszentrale nach eigener Aussage in 36 Fällen wettbewerbswidrige Werbung abstellen oder gerichtlich untersagen lassen. Foto: pokryvka – stock.adobe.com BUNDESGERICHTSHOF ZU ÄSTHETISCHEN HAUTUNTERSPRITZUNGEN Werbung für Schönheits-OPs mit Vorher-nachher-Fotos ist verboten Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die Rechtsauffassung des OLG Köln.

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