78 | POLITIK AKTUELLE GESETZLICHE VORHABEN IM GESUNDHEITSWESEN Eine Übersicht über die laufenden Gesetze Etliche Gesetze für das Gesundheitswesen stecken in der Pipeline. Was steht auf dem Programm und wie geht es mit den Gesetzesplänen nach der Sommerpause weiter? Hier eine Übersicht über den Stand der wichtigsten gesundheitspolitischen Vorhaben. Kurz vor der Sommerpause hat das Bundeskabinett einige zentrale Gesetzesentwürfe beschlossen, die von Interesse für die vertrags(zahn) ärztliche Versorgung sind. Für sie ist jetzt das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Nach der Sommerpause ab Mitte September soll darüber beraten werden. Gesundheits-DigitalagenturGesetz – GDAG Ziel des vom Kabinett beschlossenen Entwurfs ist es, die gematik zur Digitalagentur auszubauen. Sie soll künftig mehr Verantwortung bekommen. So soll sie den Prozess der Erstellung von Spezifikationen begleiten – über die Ausschreibung der Entwicklung beziehungsweise des Betriebs der Komponenten, Dienste und Anwendungen bis hin zur Verpflichtung der Anbieter und Hersteller, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen. Ein Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) soll sicherstellen, dass die Anwendungen interoperabel sind und die Versorgung verbessern. Per Durchgriffs- und Aufsichtsrechten soll die digitale Infrastruktur – wie Praxissoftware, die elektronische Patientenakte oder digitale Krankenhausakten – zuverlässig und schnell funktionieren. Wesentliche Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) sollen in Zukunft zentral per Vergabeverfahrenbeschafft und den Leistungserbringern bereitgestellt werden, so der Plan. Auch Komponenten und Dienste der TI sollen künftig durch die Digitalagentur entwickelt und betrieben werden. Die Digitalagentur soll weitere hoheitliche Aufgaben erhalten, heißt es weiter. Das umfasse die Zulassung, das Zertifizierungsverfahren sowie die Erteilung von Anordnungen zur Gefahrenabwehr innerhalb der TI. Bereits zum Referentenentwurf im Juni hatten Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gefordert, dass die Maßnahmen zu einem spürbaren Mehrwert für die Vertragszahnärzte Nach der Sommerpause geht es weiter: Wichtige gesundheitspolitische Gesetzespläne befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Foto: MohamadFaizal - stock.adobe. zm114 Nr. 15-16, 16.08.2024, (1336) BISHER KEINE REGULIERUNGSVORSCHLÄGE ZU IMVZ IM GVSG Auch in der Kabinettsfassung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) ist keine Regulierung investorengetragener MVZ (iMVZ) für den vertragszahnärztlichen Versorgungsbereich aufgegriffen worden. Auf der Pressekonferenz nach dem Kabinettsbeschluss hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ausgeführt, dass man sich zur Regulierung von iMVZ im parlamentarischen Verfahren einigen werde. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes hatten KZBV und BZÄK ihre Forderungen dazu aufgestellt: Die Verankerung einer räumlichen und fachlichen iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser im SGB V. Das von einem Krankenhaus gegründete MVZ müsse in demselben Planungsbereich wie das Krankenhaus liegen. Zahnärztliche MVZ sollten nur von Krankenhäusern mit einer zahnmedizinischen Fachabteilung gegründet werden. Der 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für den zahnärztlichen Versorgungsbereich beschrittene Sonderweg müsse konsequent weitergegangen und eine räumliche und fachliche Beschränkung verankert werden. Vor dem Hintergrund des laufenden parlamentarischen Verfahrens hat die KZBV jetzt die wichtigsten gesundheitspolitischen Akteure der Koalitionsfraktionen im Bundestag adressiert, um den politischen Handlungsbedarf unter anderem zum Thema iMVZ nochmals aufzuzeigen. Unter anderem wurde der gesundheitspolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Dr. Janosch Dahmen, kontaktiert, der sich deutlich gegen iMVZ positioniert hatte. Das Gesetzgebungsverfahren zum GVSG biete, so die KZBV, die letzte Chance in dieser Legislaturperiode, die Gefahren für die Patientenversorgung durch iMVZ im vertragszahnärztlichen Bereich noch wirksam einzudämmen.
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