POLITIK | 75 vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit zu erfüllen: n Ärztinnen und Ärzte rechnen wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet. n Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag. n Zudem können sich Ärztinnen und Ärzte durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen. Aus Sicht der KBV habe man mit dieser Regelung Sicherheit und Klarheit geschaffen. Zum einen für die KVen, die den ärztlichen Bereitschaftsdienst bundesweit organisieren, zum anderen aber auch für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, die am Dienst beteiligt sind. Unterm Strich sei es gelungen, einen für Patientinnen und Patienten wichtigen Baustein der Versorgung außerhalb der Praxisöffnungszeiten weiterhin sicherzustellen, betonte die KBV. Die Regelung ist auf Zahnärzte anwendbar „Die anhand des Urteils herausgearbeiteten Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst sind auch auf den vertragszahnärztlichen Notdienst anwendbar, wenn die zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ihren vertragszahnärztlichen Notdienst entsprechend ausgestalten", teilte ein Sprecher des BMG auf eine Anfrage der zmmit. pr Nach Angaben der KBV ist der Bereitschaftsdienst überwiegend mit Vertragsärzten besetzt, in Teilen wirken auch sogenannte Poolärztinnen und -ärzte mit. Poolärzte haben in der Regel ein anderes Arbeitsverhältnis, wie etwa Klinikärzte oder Ruheständler, die den Notfalldienst mit gewährleisten. Die Klärung der versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung sei notwendig gewesen: Wenn sie dort nicht mehr im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit arbeiten könnten, hätte die Gefahr bestanden, dass künftig nicht mehr genügend Poolärzte für den Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. zm114 Nr. 17, 01.09.2024, (1437) DAS URTEIL DES BSG Zu seinem Poolzahnarzt-Urteil vom Oktober 2023 hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Mai die Entscheidungsgründe vorgelegt und darin die Auffassung zurückgewiesen, der Notdienst sei als „Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten“ schon fast automatisch eine selbstständige Tätigkeit. Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und ist seitdem nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. 2018 und 2019 beteiligte er sich aber noch am von der KZV Baden-Württemberg organisierten Notdienst im Notdienstzentrum Heidelberg. Die Räume wurden von der KZV angemietet und von ihr auch mit Geräten, Material und Personal ausgestattet. Dabei gab der Zahnarzt seine Bereitschaft zu bestimmten Schichten an, die KZV wies ihm dann einen Teil davon nach eigenem Ermessen zu. Die Vergütung lag je nach Schicht zwischen 34 und 50 Euro je Stunde. Infolge eines Streits um bestimmte Behandlungen kam es zum Zerwürfnis, und der Zahnarzt wurde nicht mehr zu Notdiensten herangezogen. Seine Klage auf eine Festanstellung blieb vor den Arbeitsgerichten ohne Erfolg. Das BSG betonte nun, dass der Begriff der sozialrechtlichen „Beschäftigung“ weiter gefasst sei. Ein arbeitsrechtliches Verhältnis sei daher nicht zwingende Voraussetzung für eine sozialrechtliche „Beschäftigung“. Ausschlaggebend sei hier, dass der Zahnarzt „in prägender Weise“ in die von der KZV gestellte Notdienst-Praxis „eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können“. Neben dem Risiko, nicht mehr beschäftigt zu werden, habe er kein unternehmerisches Risiko getragen. Deutlich wiesen die Kasseler Richter die Auffassung zurück, die Notdienste seien „Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten, gerade auch und in erster Linie von selbstständig tätigen Ärzten“ und müssten daher ebenfalls als selbstständige Tätigkeit gelten. Dies beziehe sich auf niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, die Notdienste in ihrer eigenen Praxis anbieten. „Ein solches Modell ist hier nicht zu beurteilen“, heißt es dazu in den schriftlichen Urteilsgründen. Generell schließe die Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus. Das BSG ließ allerdings ausdrücklich offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Notdienste in der eigenen Praxis von der Sozialversicherungspflicht befreit wären. Bundessozialgericht Az.: B 12 R 9/21 R Urteil vom 24. Oktober 2023 Foto: zwehren – stock.adobe.com
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