Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 18

POLITIK | 73 zm114 Nr. 18, 16.09.2024, (1539) LANDESSOZIALGERICHT STUTTGART Regress-Vollstreckung kann sich nicht auf Honorarbescheid stützen Die Vollstreckung eines Regresses muss sich auch auf einen Regressbescheid stützen. Ein auf einen Honorarbescheid lautendes Vollstreckungsersuchen ist daher unwirksam, stellte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem Beschluss klar. Danach bleibt ein Hautarzt aus Baden-Württemberg zunächst von einer Vollstreckung verschont. Nach einer Plausibilitätsprüfung hatte die KV die Honorarbescheide für die Quartale 1/2016 bis 3/2020 aufgehoben und zunächst gut zwei Millionen Euro, nach dem Widerspruchsverfahren noch knapp 1,9 Millionen Euro, zurückgefordert.NachfolgendkonntedieKVTeilederRegressforderung mit Honoraren verrechnen, so dass laut Honorarbescheid für das Quartal 2/2023 noch gut 1,5 Millionen Euro offen waren. Grundlage ist hier der Regressbescheid Diesen Honorarbescheid übergab die KV nun einer Gerichtsvollzieherin zur Vollstreckung. Doch das war ein folgenschwerer formaler Fehler, wie auf Antrag des Arztes nun das LSG entschied. „Grundlage der Vollstreckung eines Regresses von Honorarkorrekturen ist der ursprüngliche Regressbescheid und nicht ein nachfolgender Honorarbescheid“, so der Leitsatz des Stuttgarter Beschlusses. Daher hätte die KV auch den Regressbescheid und nicht den Honorarbescheid zum Gegenstand der Vollstreckung machen müssen. „Im Honorarbescheid wird der Regress nur buchhalterisch umgesetzt“, so die Begründung des LSG. Die so erfolgte Verrechnung der Regressforderung mit nachfolgenden Honoraren sei auch zulässig gewesen. Tauglich für eine Vollstreckung sei der Honorarbescheid aber nicht. Diese müsse sich auf den Regressbescheid stützen und den davon noch offenen Betrag gesondert benennen. Martin Wortmann LSG Baden-Württemberg Az.: L 5 KA 782/24 ER-B Beschluss vom 29. Juli 2024 [schriftlich veröffentlicht am 14. August 2024] Foto: Alexander Limbach-stock.adobe.com Datum: 29.10.2024, Beginn: 15.00Uhr Ort: Kastens Hotel Luisenhof, Luisenstraße 1-3, 30159 Hannover Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr 2023 2. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023 3. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses 4. Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023 5. Neuwahl des Vorstandes der Rechtsschutzstelle 6. Verschiedenes Der Jahresabschlussbericht für das Jahr 2023 liegt in der Geschäftsstelle der RST zur Einsicht aus. Rolf Mencke, 1. Vorsitzender www.rst-hannover.de Mitgliederversammlung der RST

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