Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

38 | POLITIK GEFLÜCHTETE ZAHNÄRZTINNEN UND ZAHNÄRZTE AUS DER UKRAINE Angekommen in Deutschland. Und jetzt? Geflüchtete ukrainische Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland arbeiten wollen, müssen lange auf ihre Zulassung und Approbation warten. Gilt das auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte? Die Dauer von Anerkennungsverfahren sei nicht nur bei Ärztinnen und Ärzten, sondern auch bei Zahnärztinnen und Zahnärzten aus der Ukraine häufig zu lang, wenn auch nicht so dramatisch wie im ärztlichen Bereich, stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fest. Zur abgeschlossenen Ausbildung in der Ukraine gehört neben dem Studium auch ein Vorbereitungsjahr. Ist diese sogenannte Internatur oder Ordinatur nicht abgeschlossen, kann bereits nach Aktenlage keine Anerkennung erfolgen. Dann besteht lediglich die Möglichkeit der Anrechnung beziehungsweise Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Für eine dauerhafte Berufsausübung in Deutschland müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Ausbildung aus einem Drittland die zahnärztliche Approbation beantragen. Drittländer sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören – also auch die Ukraine. Der Antrag auf Approbation muss bei der Approbationsbehörde mit allen relevanten Unterlagen in deutscher Sprache und beglaubigt gestellt werden. Das sind die bundesweiten Vorgaben zur Kenntnisprüfung Im Verfahren wird zunächst überprüft, ob der Abschluss mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Dabei vorrangig ist eine reine Aktenprüfung, wonach anhand der vorhandenen Unterlagen, gegebenenfalls unter Einholung von Gutachten, festgestellt wird, ob eine gleichwertige Ausbildung vorhanden ist. Werden hingegen wesentliche Unterschiede zum deutschen Zahnmedizinstudium festgestellt, kann der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht werden, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht. Eine Kenntnisprüfung findet immer auch dann statt, wenn der Approbationsbehörde keine oder nicht ausreichende Unterlagen aus von der antragstellenden Person nicht selbst Für eine dauerhafte Berufsausübung in Deutschland müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Ausbildung in einem Drittland die zahnärztliche Approbation beantragen. Das gilt auch für die Ukraine. Foto: Anton – stock.adobe.com zm114 Nr. 19, 01.10.2024, (1604) INFORMATIONEN ZUR BERUFSANERKENNUNG Das Portal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen https://www.anerkennungin-deutschland.de/de/interest/ finder/profession/447/profile enthält auch Informationen für Zahnärzte. Die zuständigen Stellen findet man unter „Wo möchten Sie in Deutschland arbeiten?“.

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