Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

POLITIK | 39 zu vertretenden Gründen vorgelegt werden können. Die Kenntnisprüfung selbst richtet sich seit Oktober 2020 nach bundesweit einheitlich in der Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte geregelten Vorgaben. Wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch Akten- oder Kenntnisprüfung festgestellt und legen auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation vor, ist die Approbation zu erteilen. Wichtig ist der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse, die häufig durch eine Fachsprachprüfung nachgewiesen werden müssen. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen nach einem gemeinsamen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz auf der nachgewiesenen Grundlage eines Sprachniveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen. Eine vorläufige Berufserlaubnis geht auch Der gesamte Prozess ist auch mit Kosten verbunden. Diese entstehen für die Approbation, für die Gleichwertigkeitsprüfung und für die Fachsprachenprüfung. Es können auch weitere Kosten entstehen, etwa für Übersetzungen. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Ausbildung aus einem Drittland können ohne Approbation für bis zu zwei Jahre mit einer vorläufigen Berufserlaubnis arbeiten. Für die Erteilung ist ebenfalls die Approbationsbehörde zuständig. Häufig wird die vorläufige Berufserlaubnis mit Auflagen versehen, so dass nur unter Aufsicht einer Person mit Approbation gearbeitet werden kann und nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchgeführt werden dürfen. pr STATEMENT DER BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER PLÄDOYER FÜR EINE KENNTNISPRÜFUNG Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) schlägt seit Langem vor, dass alle Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittland in die Kenntnisprüfung müssen und eine Aktenprüfung nicht oder zumindest nur wahlweise und dann verfahrensabschließend stattfindet. Eine vergleichbare Regelung sei auch für die Pflegeberufe im Pflegeberufegesetz getroffen worden. Im Zuge der Bundesratsinitiative hatte die BZÄK betont, dass die Ärzte- und die Zahnärzteschaft vor denselben Problemen bei der Anerkennung stünden – mit langen Verfahrensdauern bei der Gleichwertigkeitsprüfung des ausländischen Abschlusses. Bei einer steigenden Zahl von Praxisaufgaben und aufgrund der Probleme insbesondere in ländlichen Gebieten, Praxisnachfolgerinnen und -nachfolger zu finden, sei die Zahnärzteschaft auf ausländische Kolleginnen und Kollegen angewiesen. Die aktuelle Bundesratsinitiative, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen und gleichzeitig die Patientensicherheit zu gewährleisten, gehe in die richtige Richtung. Die BZÄK fordert, dass diese zwingend die Anerkennung von zahnärztlichen Berufsqualifikationen mit einschließt. Die BZÄK hat Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD) bereits vor Wochen im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Novelle der Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) aufgefordert, die Anerkennungsverfahren entsprechend zu beschleunigen, ohne dabei die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu gefährden, und entsprechende Vorschläge unterbreitet. Sie begrüßt, dass sich jetzt der Bundesrat der Angelegenheit – in Bezug auf die Ärzteschaft – annimmt. Erfolgreich werde die Entschließung allerdings nur, wenn auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in dem Prozess berücksichtigt werden, so die BZÄK. DIE INNOVATION im Bereich der DENTALPOLITUR TURBO SHINE & SPIN Mit nur zwei Polierschritten erzielen Sie mühelos ein perfektes Ergebnis auf allen Compositen. Der Polierkörper ist mit Diamantkörnern durchsetzt und bietet eine bürstenähnliche Charakteristik, die selbst tiefe Fissuren erreicht. TURBO SHINE Das Diamant-Polierrädchen TURBOSPIN Der Diamantkorn durchsetzte Polierkörper acurata GmbH & Co. KGaA Schulstraße 25 | 94169 Thurmansbang +49 8504 9117-15 | verkauf@acurata.de Scannen für mehr Infos

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