Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

zm114 Nr. 19, 01.10.2024, (1638) 72 | POLITIK BAYERISCHES LSG ZUM EIGENANTEIL NOTWENDIGER ZAHNBEHANDLUNGEN Jobcenter müssen PKV-Bürgergeldempfänger zu Wechsel zum Basistarif raten Jobcenter müssen Bürgergeldempfänger mit einem Selbstbehaltstarif der privaten Krankenversicherung so beraten, dass sie in den Basistarif wechseln. Unterbleibt dies, muss das Jobcenter den Eigenanteil notwendiger Zahnbehandlungen bezahlen, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München entschied. Damit hatte eine Frau aus dem Raum München teilweise Erfolg, die per Selbstbehaltstarif privat krankenversichert war. Bei ihrem Jobcenter reichte sie mehrere Zahnarztrechnungen ein, die ihr Krankenversicherer nicht voll erstattet hatte, zudem Heil- und Kostenpläne wegen Zahnbehandlung und Zahnersatz über 14.916 Euro, für die die Versicherung Leistungen von 4.580 Euro zusicherte. Das Jobcenter lehnte in allen Fällen eine Kostenübernahme ab. Das LSG bestätigte nun zwar, dass sich mit der Einführung des PKV-Basistarifs die Frage des Selbstbehalts im Grundsatz erledigt habe. Doch könne von den Leistungsempfängern nicht erwartet werden, dass sie selbst die Initiative ergreifen. Vielmehr müssten die Jobcenter entsprechend beraten und einen Wechsel in den Basistarif empfehlen. Dabei sollen sie auch darauf hinweisen, dass sie die Kosten auch dann übernehmen werden, wenn der Basistarif teurer ist als der bisherige Selbstbehaltstarif. Gleiches gilt auch für ZE Solange eine solche Beratung unterblieben ist, müssen nach dem Urteil Jobcenter die anfallende Selbstbeteiligung als „besonderen Bedarf“ übernehmen, soweit die Behandlung medizinisch notwendig war. Gleiches gilt auch für Zahnersatz, soweit die Beteiligung der Versicherung geringer ausfällt als im Basistarif. Mit der Einschränkung der medizinischen Notwendigkeit muss das Jobcenter zudem auch Kosten übernehmen, die – etwa beim Zahnersatz – auch die GKV und die private Basisversicherung nicht bezahlen Generell gelten dabei allerdings die Kosten nicht mehr als „unabweisbar“, wenn der Zahnarzt einen Gebührensatz über der jeweils versicherten Höhe abrechnet. Der Versicherten – und damit indirekt auch dem Zahnarzt – sei es zumutbar gewesen, eine entsprechende Abrechnung zu vereinbaren. Die übersteigende Kosten müsse das Jobcenter daher nicht tragen. Aus den eingereichten HKPs könne die Patientin keinen Leistungsanspruch herleiten, der könne sich erst aus den Rechnungen ergeben. Das sich das LSG durchweg auf alte BSG-Urteile stützte, hatte es die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde dagegen hat das BSG inzwischen abgewiesen. Martin Wortmann Bayerisches Landessozialgericht Az.: L 7 AS 76/23 Urteil vom 9. April 2024 Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 48/24 B Beschluss vom 19. August 2024 In dem Fall hatte eine Frau beim Jobcent Zahnarztrechnungen über insgesamt 14.916 Euro eingereicht, die ihr Krankenversicherer nicht ganz erstattet hatte. Das Jobcenter lehnte in allen Fällen eine Kostenübernahme ab. Foto: bilderstoeckchen-stock.adobe.com

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