Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 20

54 | PRAXIS MARKENRECHT Wenn der Praxisname zum Problem wird Eine markenrechtliche Abmahnung sollte in jedem Fall ernst genommen werden, sagt Norman Buse, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er erklärt, wie betroffene Praxisinhaber vorgehen sollten, wenn sie angeschrieben werden und wie man eine Marke prüfen kann. Da für eine Reaktion, insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der Regel nur kurze Fristen von ein bis zwei Wochen gesetzt werden, rät Buse, Partner bei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte, direkt Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen: „Hier ist ein Spezialist gefragt. Der richtige Ansprechpartner ist in Fällen des Markenrechts ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder auch ein Patentanwalt.“ Weil die Streitwerte im Markenrecht hoch sind, drohen schnell empfindliche Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren für den Fall, dass man den Kopf in den Sand steckt und die Abmahnung auszusitzen versucht. So entstehen zum Beispiel in einem gerichtlichen Verfahren allein in der ersten Instanz schnell Prozesskosten in Höhe von circa 10.000 Euro, die man als Verlierer des Prozesses zu tragen hat. Dazu kommen noch Schadensersatzforderungen, warnt er. Nie einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben „Auch die ungeprüfte Abgabe der in der Abmahnung geforderten beigefügten Unterlassungserklärung ist keine gute Idee. Durch diese Erklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, in dem für den Fall eines Verstoßes gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe fällig wird“, erklärt der Fachanwalt. Das Problem sei, dass der juristische Laie die Pflichten aus einem solchen Vertrag nicht in Gänze überblickt. Schnell drohe dann eine Strafzahlung und eine weitere Abmahnung, so dass auch in einer solchen Konstellation mehrere tausend Euro anfallen können. Was sollten angehende Praxisgründer oder Praxisübernehmer, die einen Namen auswählen, also im Vorfeld beachten? „Sofern ein Gründer seine Zahnarztpraxis nicht nach seinem Vorund Zunamen benennen will, sollte in jedem Fall eine professionelle Markenrecherche vorgenommen werden“, so Buse. Auch hierfür sind spezialisierte Rechtsanwälte die erste Adresse. „Im ersten Schritt können Zahnärzte zuvor aber schon einmal den gewünschten Namen im Register des Foto: Andrey Popov – stock.adobe.com zm114 Nr. 20, 16.10.2024, (1720)

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=