26 | POLITIK GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE BZÄK veröffentlicht „Werkzeugkasten“ zu § 2 der GOZ Romy Ermler, Jost Rieckesmann Obwohl noch immer viel zu selten beachtet und genutzt, ist der § 2 letztlich DAS zentrale Element der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Daher werden hier die wesentlichen Aspekte dieser Vorschrift, ihre Bedeutung im zahnärztlichen Alltag und die damit verbundenen Herausforderungen noch einmal zusammengefasst. Paragraf 2 – was ist das eigentlich? Wieso lese ich immer wieder davon? Ist das denn wirklich praxisgerecht? Und: Brauche ich das für meine Praxis? Wenn Sie nicht länger abwarten wollen, bis – irgendwann in ferner Zukunft – ein Bundesgesundheitsminister oder eine Bundesgesundheitsministerin ein Einsehen hat und die GOZ an die wirtschaftliche Entwicklung anpasst, dann bleibt Ihnen die Beschäftigung mit dieser Norm nicht erspart. Grundlagen der Honorarvereinbarung Die GOZ legt Grundpreise für verschiedene zahnärztliche Leistungen fest. Bei Besonderheiten, die in der Person des Patienten und seiner Behandlungssituation ihre Ursache haben, kann in begrenztem Maß bis zum Faktor 3,5 davon mit Begründung abgewichen werden. Das ist der § 5, wie Sie ihn kennen. Zahnarzt und Patient haben jedoch auch die Freiheit, von diesen Vorgaben abzuweichen, und können miteinander individuelle Vereinbarungen zum zahnärztlichen Honorar treffen. DieHonorarvereinbarungnach§2GOZ hat mehrere wichtige Funktionen: n Transparenz: Durch die schriftliche Festlegung der Vergütung wird für den Patienten schon im Vorfeld nachvollziehbar, welche Kosten auf ihn zukommen. Dies fördert das Vertrauen zwischen Zahnarzt und Patient. n Individuelle Anpassung: Die Möglichkeit, individuelle Honorarvereinbarungen zu treffen, ermöglicht es Zahnärztinnen und Zahnärzten, spezifische Behandlungsbedürfnisse und -wünsche der Patienten zu berücksichtigen. n Rechtliche Absicherung: Eine klare Honorarvereinbarung schützt beide Parteien im Fall von Unstimmigkeiten oder Konflikten über die Vergütung. Sie stellt sicher, dass die Ansprüche beider Seiten eindeutig dokumentiert sind. Nur so können Sie rechtssicher die Teuerung ausgleichen Die Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung sollte eigentlich über einen entsprechend angepassten GOZ-Punktwert erfolgen. Der Punktwert wird aber seit nunmehr 36 Jahren seitens der zuständigen Bundesregierungen und des Bundesrats nicht angepasst. Dies ist verglichen mit allen anderen Berufen mit staatlicher Gebührenordnung sonst nur noch bei den ärztlichen Kollegen der Fall. Der Hintergrund Obwohl das Zahnheilkundegesetz die für die GOZ zuständige Bundesregierung verpflichtet, auch den berechtigten Interessen der Zahnärzte Rechnung zu tragen, verhallt die Forderung nach einer Punktwerterhöhung. Ein Grund dafür ist, dass durch steigende Beihilfekosten der Länder und des Bundes die Kosten für die Alimentation der Beamten steigen würden. Wegen der leeren Kassen waren wirklich alle berufspolitischen und juristischen Versuche sowohl der Ärztekammern wie auch der Zahnärztekammern oder der beruflichen Verbände oder einzelner Kolleginnen und Kollegen aus ganz Deutschland bislang vergebens. Angesichts einer zwischen 1991 und 2024 eingetretenen Geldentwertung von über 90 Prozent (gesamtdeutsche Inflation, Quelle statistisches Bundesamt) ist das ein Skandal. Der aber zugleich Anlass und Argument dafür sein kann, dem Patienten die Notwendigkeit zu verdeutlichen, die Honorare nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen. Foto: lhphotos-stock.adobe.com zm114 Nr. 22, 16.11.2024, (1896)
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