PRAXIS | 41 Der behandelnde Arzt habe die Medikamente eben nicht lediglich für den Bedarfsfall verschrieben. Ebenso wenig finde sich irgendwo ein Hinweis des Arztes, es zunächst mit Ruhe zu versuchen und die Medikamente gegebenenfalls erst später einzunehmen. Im Übrigen stehe ein Bedarf an Ruhe nicht einer Arbeitsunfähigkeit gleich. Eine zeitliche Übereinstimmung ist „regelhaft“ verdächtig Das Gericht stellte aber auch klar, ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber genüge nicht. Vielmehr müsse durch Darlegung der konkreten Umstände bewiesen werden, dass es berechtigte Zweifel an der Erkrankung gibt. Dies sei jedoch „regelhaft“ gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zeitgleich mit seiner Kündigung eine AU-Bescheinigung einreicht, die passgenau die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Aufgrund der Koinzidenz zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie dem Beginn und dem Ende der Kündigungsfrist bestehen dann „ernsthafte Zweifel“ an der Arbeitsunfähigkeit“. Das gelte in gleicher Weise bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Ist der Beweiswert erschüttert, tritt juristisch derselbe Zustand ein wie vor der Vorlage der Bescheinigung. „Es ist dann Sache des Arbeitnehmers“, so das Gericht, „konkrete Tatsachen darzulegen [...], die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.“ Dazu sei eine Beschreibung erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen daraus resultierten und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente verordnet wurden. „Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben“, heißt es in der Urteilsbegründung. Eben diese Beweise habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht beibringen können. Er habe zwar die ärztlichen Diagnosen offengelegt, jedoch weder konkrete gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen noch deren Auswirkungen auf seine geschuldete Tätigkeit dargestellt. Auch sei ein Zusammenhang mit früheren Erkrankungen nicht nachvollziehbar, urteilte das Gericht und wies die Klage auf Entgeltfortzahlung ab. mg Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: 5 Sa 98/23 Urteil vom 7. Mai 2024 Vorinstanz: Arbeitsgericht Rostock Az.: 2 Ca 1525/22 Urteil vom 5. Juni 2023 Der X-Smart® Pro+ Endo-Motor wurde speziell für den Antrieb der endodontischen Feilensysteme von Dentsply Sirona und VDW entwickelt, sowohl im kontinuierlich rotierendenalsauch imreziproken Modus. Unser integrierter Apex Locator sorgt für Sicherheit bei der Längenbestimmung während der Aufbereitung. X-Smart Pro+ verfügt über ein Mini-Winkelstück mit integrierter LED, eine autoklavierbare Handstückhülse, eine TouchscreenBenutzeroberfläche, sowie eine aktualisierbare Firmware, um die Behandlungen von morgen zu ermöglichen. Erfahren Sie mehr unter www.dentsplysirona.com/X-smart-pro-plus Weitere Informationen zu den Produkten und ihrer Verwendung finden Sie unter dentsplysirona.com/ifu ©2023 Dentsply Sirona. All rights reserved. Endo-Motor mit integriertem Apex Locator X-Smart® Pro+ Der richtige Partner für Ihre Feile ENJOYENDO
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