Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 23

zm114 Nr. 23-24, 01.12.2024, (1982) 12 | POLITIK INFORMATIONEN ZUR ELEKTRONISCHEN PATIENTENAKTE „ePA für alle“ startet am 15. Januar vorerst nur in Testregionen Ab dem 15. Januar 2025 soll die neue elektronische Patientenakte (ePA) starten – zunächst in einer Testphase in Hamburg und Franken, danach bundesweit. Wann dies der Fall sein wird, scheint nun aber offen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informiert über wichtige grundsätzliche Fragen. Die neue „ePA für alle“ soll ab Mitte Januar wichtige Gesundheitsdaten – wie Daten zu Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen – enthalten sowie strukturierte Informationsobjekte – etwa die elektronische Medikationsliste und das eZahnbonusheft. Die Daten sollen von Zahnärztinnen und Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können, wobei das eZahnbonusheft nicht zu den Pflichtanwendungen gehört. Laut einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) an den Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) kurz vor Redaktionsschluss soll der flächendeckende und verpflichtende Rollout nicht bereits nach einer vierwöchigen Testphase, sondern erst nach positiven Erfahrungen in den Testregionen erfolgen. Alle Versicherten sollen ab Mitte Januar 2025 automatisch von ihrer Krankenkasse eine ePA erhalten. Wer keine ePA will, muss seiner Krankenkasse aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Der Zugriff über das Praxisverwaltungssystem auf die ePA soll durch ein Update der PVS-Hersteller gewährleistet werden. Das Suchen, Lesen, Herunterladen und Einstellen von Gesundheitsdaten soll dann über das PVS möglich sein. Bei gesetzlich Versicherten wird der „Behandlungskontext“ durch das Stecken der Gesundheitskarte (eGK) oder per ePA-App nachgewiesen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben. Vertragszahnärzte sind verpflichtet, die Akte zu befüllen Zahnärztinnen und Zahnärzte sind wie die anderen Gesundheitsberufe auch verpflichtet, die ePA zu befüllen. Dies wird allerdings nur dann möglich sein, wenn die Krankenkassen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen haben. Nach derzeitigen Informationen, wird dies zum Start der ePA auf keinen Fall für alle Versicherten gewährleistet werden können. Das Befüllen der ePA muss nicht zwingend durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt erfolgen, die Aufgabe kann an das Praxispersonal delegiert werden. Zu unterscheiden ist zudem zwischen Daten, die verpflichtend eingestellt werden müssen, und Daten, die nur auf Wunsch der Versicherten in die ePA zu stellen sind – wie etwa das eZahnbonusheft Die Versicherten können ihre ePA über eine App ihrer Krankenkasse selbstständig steuern. So können sie zum Beispiel den Zugriff von Zahnarztpraxen auf ihre Akte verlängern, einschränken oder zurücknehmen. Außerdem können die eingestellten oder aktualisierten Daten in der App verwaltet werden. Versicherte können zudem über die ePA-App auch einsehen, wer wann auf ihre Daten zugegriffenhat. Mit der ePA für alle wird es Schritt für Schritt mehr Patientinnen und Patienten geben, die eine ePA nutzen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prognostiziert, dass dies bis Ende 2025 etwa 80 Prozent der Versicherten sein werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die neue „ePA für alle“ nach und nach viel präsenter im Behandlungsalltag sein wird. Damit die Daten und Dokumente über das PVS in die ePA eingestellt beziehungsweise gelesen werden könDie neue „ePA für alle“ wird am 15. Januar 2025 eingeführt. ÜBERBLICK: DIE FUNKTIONEN DER „EPA FÜR ALLE“ aktuelle ePA ePA für alle Zustimmung Versicherte aktive Beantragung Widerspruch möglich Nutzung Zahnärzte manuelle Aktivierung automatisch, wenn eGK gesteckt oder per ePA-App (im Behandlungskontext) Forschungsdaten nein ab Sommer 2025 Akte durchsuchbar nein Medikationsdaten, ab 2026 Volltext Medikationsliste nein enthalten Digitales Zahnbonusheft enthalten enthalten, Befüllung nur auf Wunsch des Patienten Quelle: KZBV Foto: Spectral-Design – stock.adobe.com

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