14 | POLITIK nen, muss die Zahnarztpraxis an die TI angebunden sein und über ein EHealth-Kartenterminal für den Versichertenstammdatenabgleich (VDSM) verfügen. Darüber hinaus muss das PVS ab dem 15. Januar 2025 die neue ePA unterstützen. Die konkrete Vorgehensweise bei der Befüllung hängt dabei vom jeweiligen PVS ab. Die KZBV setzt sich vehement dafür ein, dass durch die Befüllungspflicht möglichst wenig Aufwand ausgelöst wird. Ein Update des Konnektors ist nicht erforderlich. Die Aufwendungen für die Weiterentwicklung der TI-Anwendungen sind in der monatlichen TI-Pauschale, wie sie das BMG mit Wirkung zum 1. Juli 2023 festgelegt hat, enthalten und werden nicht durch Einzelpauschalen erstattet. Sofern ein Versicherter der ePA insgesamt oder dem Zugriff speziell durch die Zahnarztpraxis nicht widersprochen hat, die Versichertenkarte in der Praxis „gesteckt“ wird und der VDSM erfolgt ist, erhält die Zahnarztpraxis automatisch ein Zugriffsrecht auf die ePA. Diese Zugriffsmöglichkeit besteht dann für 90 Tage. Über die ePA-App ihrer Krankenkasse können die Versicherten ihrer Zahnarztpraxis alternativ einen längeren oder kürzeren Zeitraum für denZugriff einstellen. Die Versicherten können die ePA als Ganzes ablehnen, der Zahnärztin oder dem Zahnarzt den Zugriff verweigern, gewissen Anwendungsfällen in der ePA widersprechen und auch einzelne Dokumente löschen. Außerdem können sie vor bestimmten ärztlichen Fachrichtungen oder Sektoren einzelne Dokumente „verbergen“. Die verborgenen Dokumente sind dann zwar noch in der ePA vorhanden, können aber nur von den Gesundheitsberufen und Gesundheitseinrichtungen abgerufen werden, für die die Dokumente nicht „verborgen“ wurden. Auf Wunsch der Versicherten kann der Zahnarzt auch Dokumente verschattet einstellen, das heißt, nur die oder der Versicherte selbst kann mit dem eigenen Endgerät per ePA-App auf die Dokumente zugreifen. Die an der Behandlung beteiligten Gesundheitseinrichtungen sind dazu verpflichtet, bei ausbleibendem Widerspruch oder auf Verlangen des Patienten bestimmte Daten aus dem jeweils aktuellen Behandlungskontext in die ePA einzustellen. Die Versicherten können auch eine elektronische Abschrift der gesamten Patientenkartei gemäß § 630g BGB in die ePA verlangen. Darüber hinaus stellt der E-RezeptFachdienst automatisch alle Verordnungen und Abgabeinformationen in die E-Medikationsliste (eML) ein. Das heißt für die Zahnarztpraxen: Die eML kann eingesehen, muss aber nicht durch die Zahnarztpraxis selbst aktiv befüllt werden. Weitere solche „Anwendungsfälle“ sollen später dazu kommen. Schließlich müssen die Krankenkassen den Versicherten die Abrechnungsdaten über die ePA zur Verfügung stellen, wenn diese dem nicht widersprochen haben und die Anbieter der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) können ihrer Kundschaft auf Wunsch ebenfalls Daten in die ePA übermitteln. Die Daten sollen später auch zur Forschung genutzt werden Die Nutzung der Daten für die medizinische Forschung und weitere gemeinwohlorientierte Zwecke wird nach Informationen der gematik in einem nächsten Schritt der Weiterentwicklung der ePA für alle im Sommer 2025 angegangen. Die Daten aus der ePA für alle sollen demnach auch für Zwecke, die im öffentlichen Interesse sind, genutzt werden. Das umfasst neben der Forschung zum Beispiel die Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit, die Prävention und statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung. Die Daten werden dafür pseudonymisiert (das heißt ohne direkt personenbezogene Angaben wie Name und Adresse) an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet. Bürgerinnen und Bürger, die die Daten nicht bereitstellen wollen, können dem in der ePA-App oder über die Ombudsstellen der Krankenkassen widersprechen. Laut den Verlautbarungen der gematik bekommt die ePA für alle eine neue Sicherheitsarchitektur „nach modernsten Standards“. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar – nicht einmal für die Krankenkassen als Betreiber des ePA-Aktensystems. Nur die Patientinnen und Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen. Die Sicherheitsarchitektur soll auch verhindern, dass schädliche Daten in die ePA für alle gelangen können. pr Informationen zur ePA bietet die KZBV: https://www.kzbv.de/epa-fuer-alle. 1866.de.html#. Erklärvideos stellt die gematik bereit: https://www.gematik. de/anwendungen/epa/epa-fuer-alle. Die Informationen werden ständig aktualisiert. zm114 Nr. 23-24, 01.12.2024, (1984) KRITIK DER KZBV Kritisch zur aktuellen ePA für alle positionierte sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Vertreterversammlung am 5. und 6. November in Bonn (siehe Seite 24). Problematisch sind für sie die Unwägbarkeiten der praktischen Umsetzung. Dazu gehört etwa die zu kurze Testphase von vier Wochen in den Modellregionen und die geplante Strichprobengröße, wonach fünf bis 15 Zahnarztpraxen und eine zahnärztliche Praxissoftware an der Erprobung teilnehmen sollen. „Maßgabe muss sein, dass die ePA 3.0 vom ersten Tag an in den Praxen mit der Software schnell und reibungslos genutzt werden kann“, erklärte der stellvertretende KZBV-Vorsitzende Dr. Karl Georg Pochhammer auf der Versammlung. „Erst wenn dieser Nachweis für eine repräsentative Stichprobe in den Testregionen erbracht worden ist, kann die ePAflächendeckend eingeführt werden.“ Und: „An die Stelle eines Roll-outs, der Gehalt und Struktur hat, treten die üblichen Sanktionsdrohungen.“ In einem Beschluss forderten die Delegierten den Gesetzgeber auf, die Frist zur Einführung so lange auszusetzen, bis die „ePA für alle“ sowohl technisch als auch praxistauglich nutzbar ist.
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