56 | ZAHNMEDIZIN Bisher war Amalgam eines der Füllungsmaterialien, auf das im Rahmen einer zuzahlungsfreien Füllung im Seitenzahnbereich zurückgegriffen werden konnte. Der Verwendung von Amalgam hat die EU nun – vorgeblich aus Umweltgründen – ein Ende gesetzt. Aufgrund des Verbots waren KZBV und GKV-Spitzenverband gefordert, in kurzer Zeit die bestehenden Regelungen im BEMA anzupassen, um auch ab dem 1. Januar 2025 die Versorgung mit wissenschaftlich erprobten Materialien in der Füllungstherapie sicherzustellen. Die im Oktober beschlossenen Regelungen sorgen nun dafür, dass alle GKV-Versicherten mit qualitativ hochwertigen modernen amalgamfreien Zahnfüllungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig zuzahlungsfrei versorgt werden können. „Die Regelungen wurden durch Einbindung der Fachgesellschaften unter Hinzuziehung der maßgeblichen wissenschaftlichen Expertise in diesem Bereich erarbeitet. Damit haben wir den aktuellen Stand der Zahnmedizin abbilden können“, erklärt Martin Hendges, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. Selbstadhäsive Füllungsmaterialien als Sachleistung Der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung der Gebührenposition 13 des BEMA sieht vor, dass weiterhin plastische Füllungsmaterialien, die ausreichend, zweckmäßig, erprobt und praxisüblich sind, Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind. ImFrontzahnbereich: adhäsiv befestigte Restaurationen zum Beispiel aus Dentalkompositen Foto: Tanapat Lek,jew - stock.adobe.com zm114 Nr. 23-24, 01.12.2024, (2026) BEMA-NR. 13 AB 1.1.2025 F1 a) einflächig 33 F2 b) zweiflächig 41 F3 c) dreiflächig 53 F4 d) mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante 63 Die bisherige Ausnahmeregelung bezogen auf die BEMA-Nummern 13 e bis h im Seitenzahnbereich bei Amalgamunverträglichkeit läuft künftig mangels Anwendungsbereich ins Leere und entfällt, da Amalgam für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden darf. AMALGAMVERBOT AB 2025 Regelung zum Amalgamersatz ab Januar 2025 Entgegen aller Bedenken aus der Wissenschaft und der Zahnärzteschaft hat die EU beschlossen, Amalgam ab dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfristen zu verbieten. Ab dem kommenden Jahr darf Dentalamalgam damit in der Union also nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, die Zahnärztin beziehungsweise der Zahnarzt hält eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der Patientin oder dem Patienten für zwingend notwendig. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband ist trotz des hohen Zeitdrucks gelungen, die Versorgung sicherzustellen.
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