Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 23

zm114 Nr. 23-24, 01.12.2024, (2028) 58 | ZAHNMEDIZIN zielle Einbußen bestehen. Zu diesen Leistungen zählen adhäsiv befestigte Restaurationen im Seitenzahnbereich, Restaurationen in Mehrschicht- und Mehrfarbentechnik, Einlagefüllungen sowie Goldhämmerfüllungen. Die meisten Patientinnen und Patienten bevorzugen seit vielen Jahren ohnehin zahnfarbene Materialien, zum Beispiel aus dentalen Kompositmaterialien. Von den aktuell 46 Millionen Füllungen bei GKV-Versicherten ist nur noch ein Anteil von knapp über zwei Prozent Amalgamfüllungen zu verzeichnen. Amalgam kann im Ausnahmefall weiter eingesetzt werden In sehr engen Grenzen ist die Verwendung von Amalgam weiter gestattet. Wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt den Einsatz von Amalgam im individuellen Einzelfall für zwingend erforderlich halten, kann das Material weiterhin verwendet werden. Der praktische Anwendungsbereich dürfte aber eher gering sein. Denkbar sind etwa Fälle bei vulnerablen Patientengruppen mit hoher Kariesaktivität, in denen mangels ausreichender Möglichkeit der Mitarbeit (Stichwort Compliance) andere Füllungsmaterialien ausscheiden. Verbot ist kein Eingeständnis von Gesundheitsrisiken des Materials Mehr Patientenkommunikation könnte möglicherweise aus einem anderen Grund auf die Praxen zukommen: Amalgamgegner, die einst gegen das „toxische“ Füllungsmaterial mobilisiert haben, könnten sich in der öffentlichen Wahrnehmung des Amalgamverbots nachträglich bestätigt sehen. Der Beschluss der EU-Gremien hat aber erklärtermaßen nichts mit der zahnmedizinischen Anwendung des Materials am Menschen zu tun. Den EU-Verantwortlichen ging es um Umweltschutzaspekte und die Umsetzung internationaler Übereinkommen wie der Minamata-Konvention, in der eine schrittweise Reduktion des Quecksilbereintrags in die Umwelt vereinbart worden war. Durch hohe Quecksilberkonzentrationen in der Umwelt sehen die Verantwortlichen „die Gesundheit des Menschen (u. a. durch Methylquecksilber in Fischen und Meeresfrüchten), die Ökosysteme und die natürliche Tier- und Pflanzenwelt“ gefährdet, wie es in einem EU-Papier von 2017 heißt [EU, 2017]. Da Amalgam Quecksilber enthält, geriet das Material in den Fokus der EU-Verordnungen zur Reduktion der Verwendung dieses Metalls. Adressiert waren aber nicht etwaige Gesundheitsgefahren durch das Material, sondern ausschließlich der mögliche Eintrag in die Umwelt. In der aktuellen EU-Verordnung, die das weitgehende Amalgamverbot enthält, wurde „die unsachgemäße Verwendung der vorgeschriebenen Abscheider in Zahnarztpraxen“ [EU, 2024] als Grund für die Restriktionen benannt. Dieses Argument trägt in Deutschland, wo Amalgamabscheider seit Langem verpflichtend waren und laufenden Kontrollen unterliegen, jedoch nicht. br DGZMK-ONLINE-SEMINAR Aus aktuellem Anlass bietet die DGZMK am Montag, den 9. Dezember 2024 um 19 Uhr, ein Online-Seminar zum Thema „Das Amalgam-Aus: Was jetzt?“ an. Prof. Dr. Roland Frankenberger (Marburg) wird dort gemeinsam mit dem Präsidenten der DGZMK, Prof. Dr. Dr. Jörg Wiltfang, die möglichen Amalgamalternativen und die vorliegende Evidenz dazu für die infrage kommenden Indikationen vorstellen. Für die KZBV wird Rechtsanwalt Christian Nobmann, Leiter der Abteilung Koordination G-BA, teilnehmen und die rechtlichen Hintergründe des Verbots und der getroffenen Neuregelungen erläutern. Die Veranstaltung wird entsprechend den Leitsätzen der KZBV/BZÄK/DGZMK mit zwei Fortbildungspunkten bewertet. ZM-LESERSERVICE Die Literaturliste kann auf www.zm-online.de abgerufen oder in der Redaktion angefordert werden. Foto: DGZMK

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