Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 23

74 | PRAXIS Steuern sparen oder verlagern Falls Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen erwarten, könnte Ihr Steuersatz 2025 niedriger sein ist als 2024. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen und/oder Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus. Das Prinzip funktioniert nicht nur jahres-, sondern auch generationenübergreifend, wenn Sie Einkünfte beispielsweise auf Ihre Kinder oder Enkel verlagern. Diese Maßnahmen sorgen für eine Steuerersparnis: „ Verlagerung von Einkünften auf nahe Angehörige, etwa durch Schenkungen, durch die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an vermieteten Immobilien oder durch Anstellung in der Praxis. „ Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu 55.132 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 27.566 Euro bei Ledigen. Hierbei handelt es sich um eine Höchstgrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig. „ Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2024 bereits für die Jahre 2025, 2026 und 2027. Dadurch können Sie gegebenenfalls erreichen, dass sich in 2025 bis 2027 andere Versicherungen, wie der Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen würden. „ Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze. Diese Maßnahmen sind bei der Einkünfteerzielung (Praxis, Vermietung) zur Steuerverlagerung oder -ersparnis denkbar: „ Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw oder ein Rad (zeitanteilige Abschreibung). „ Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2024. „ Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer ab 2024 bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden, ebenso wie bestimmte IT-Investitionen. Anmerkung: Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2025 liegen. „ Der Abschreibungseffekt für bewegFoto: Dilok – stock.adobe.com zm114 Nr. 23-24, 01.12.2024, (2044) WICHTIGE INFORMATIONEN IN 2024 Steuertipps für Zahnärzte zum Jahresende Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Am Ende des Jahres stellt sich die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung verringern oder zumindest hinausschieben können. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Maßnahmen zusammengestellt.

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