Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 23

PRAXIS | 75 liche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (50 Prozent) nach § 7 g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis einen Gewinn von höchstens 200.000 Euro pro Jahr erzielt. Sofern Ihre Steuerveranlagung 2023nochoffen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag in 2023 für die bis Ende 2026 angeschafftenGeräte und Güter in Anspruch genommen werden. Wenn Ihre Steuerveranlagung 2023 bereits bestandskräftig abgeschlossen ist und Ihr Praxisgewinn in 2024 voraussichtlich unter 200.000 Euro liegt, sollten Sie Investitionen erst in 2025 beziehungsweise 2026 vornehmen. So können Sie in 2024 anstelle der Abschreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: zu mehr als 10 Prozent privat genutzte Pkw). „ Befristet für Investitionen in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2024: Die degressive Abschreibung darf maximal das 2-Fache der linearen Abschreibung, höchstens aber 20 Prozent betragen. Bei größeren Investitionen, zum Beispiel einem OPG oder einer neuen Behandlungseinheit, kann es deshalb sinnvoll sein, die Auslieferung dieser Wirtschaftsgüter durch das Depot an Sie in diesen Zeitraum zu legen. Das Bestellungs- und das Zahlungsdatum sind dabei unerheblich. „ Anzahlungen beziehungsweise vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. * „ Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2025).* „ Hinausschieben von KZV-Zahlungen: Da es sich bei den K(Z)V-Zahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2025) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10. Januar 2025, also ab Montag, 13. Januar 2025, bei Ihnen eingeht. „ Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, oder vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, zum Beispiel für Edelmetalle/ Labor bei Zahnärzten.* „ Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.* Abschreibung von Mietwohngebäuden „ Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude: Diese degressive Abschreibung beträgt 5 Prozent pro Jahr und wird für vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2029 neu gebaute beziehungsweise im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohnungen gewährt. Die lineare Abschreibung hierfür beträgt nur 3 Prozent. Im Ergebnis wird eine Mehrabschreibung von 2 Prozent gewährt. Bei Anschaffung einer Wohnung mit einem Gebäudeanteil von beispielsweise 500.000 Euro sind das 10.000 Euro pro Jahr, also etwa 4.500 Euro mehr Steuerersparnis in den ersten Jahren. Da die 5 Prozent immer vom verbleibenden Restwert, das heißt, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abzug der geltend gemachten degressiven Abschreibung gerechnet werden, verringert sich der Vorteil dadurch im Laufe der Jahre. Wenn eines Tages die degressive Abschreibung niedriger, kann zur linearen gewechselt werden. An der unterstellten Nutzungsdauer von 33 Jahren für Wohnimmobilien, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt worden sind, ändert sich hierdurch nichts. Auch hier können nur 100 Prozent der Gebäudekosten abgeschrieben werden, aber in den Anfangsjahren eben deutlich schneller. „ Sonderabschreibungen nach § 7b EStG für kostengünstigen Mietwohnungsneubau: Es wurde gesetzlich geregelt, dass die Errichtung oder der Kauf von neuem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum durch diese Sonderabschreibung gefördert wird, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgte oder erfolgt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen dabei pro Quadratmeter Wohnfläche 5.200 Euro nicht überschreiten. Dies bezieht sich rein auf die Kosten für das Gebäude, der AufwandfürdenGrundundBodenwird nicht mitgerechnet. Diese Abschreibung wird erstmals ab 2023 gewährt. Die Sonderabschreibung in Höhe von 5 Prozent pro Jahr bemisst sich nach Anschaffungskosten von maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Ist der Kauf teurer, erfolgt die Abschreibung hierfür linear. Die Sonderabschreibung kann in den ersten vier Jahren nach der Anschaffung neben der degressiven Abschreibung geltend gemacht werden. Dann beträgt die Abschreibung für das Jahr der Fertigstellung und für die folgenden drei Jahre jeweils 10 Prozent pro Jahr für bis zu 4.000 Euro Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Quadratmeter, für die übersteigenden Anschaffungs- und Herstellungskosten 5Prozent. „ Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis Ende 2024 die sogenannten Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, soweit das noch nicht geschehen ist. Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet wird. Die Steuerfreiheit ist im Falle einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Prämie kann auch in Raten gezahlt werden. *) Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn - ausnahmsweise - durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird. Vorsicht, Falle bei der Zahlung von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerke, Rürup-Produkte und gesetzliche Rentenversicherung): Für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Basisaltersversorgung gilt für 2024 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 27.566 Euro bei Ledigen und 55.132 Euro bei Verheirateten. Durch verschiedene Umstände, zum Beispiel durch Zusammenballung von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungswerk und/oder durch Beitragszahlung zu einem Rürup-Produkt, kann es vorkommen, dass diese Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden. zm114 Nr. 23-24, 01.12.2024, (2045)

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