zm114 Nr. 23-24, 01.12.2024, (2046) 76 | PRAXIS Falls möglich, gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen durch teilweise Verlagerung in das nächste Jahr beziehungsweise durch Vorziehen in dieses Jahr, so, dass die oben genannte Grenzen eingehalten werden. Vorauszahlung von PKV-Beiträgen Steuerlich abzugsfähig sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Darüberhinausgehende, dagegen sind zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung ebenso wie Beiträge zu Risikolebens-, Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht abzugsfähig, da durch die Basisabsicherung der jährliche Höchstbetrag von 2.800 Euro bei Selbstständigen beziehungsweise 1.900 Euro bei Arbeitnehmern meist vollständig ausgeschöpft ist. Konkret bedeutet das: Zahlt beispielsweise ein lediger Zahnarzt jährlich 3.000 Euro zur Basiskranken- und Pflegeversicherung und 2.500 Euro für seine Zusatzabsicherung, sind nur 3.000 Euro steuerlich abzugsfähig, weil dadurch der Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits ausgeschöpft ist. Durch eine Vorauszahlung von Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (maximal 3 Jahresbeiträge) kann die steuerliche Abzugsfähigkeit optimiert werden. Werden wie im Beispiel 2024 für die Jahre 2025 bis 2027 die Beiträge zur Basisabsicherung vorausgezahlt, sind dieses Jahr 4 x 3.000 Euro = 12.000 Euro abzugsfähig. In den Jahren 2025 bis einschließlich 2027 leistet er keine Beiträge zur Basisabsicherung, weshalb der Höchstbetrag von 2.800 Euro ungeschmälert für andere Versicherungen zur Verfügung steht. Es sind die tatsächlich gezahlten Beiträge in Höhe von 2.500 Euro, abzugsfähig. Im Ergebnis sind so für die Jahre 2024 bis 2026 insgesamt 4 x 3.000 Euro + 3 x 2.500 Euro = 19.500 Euro steuerlich berücksichtigungsfähig statt ohne Vorauszahlung nur 12.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht dies einer Steuerersparnis von 3.150 Euro. Beachten Sie, dass für Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft eingeholt werden muss. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei Ihrer Krankenkasse über die Bedingungen (wie Rabatte, Rückerstattung bei Tod) Nur wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen treffen Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohlüberlegt sein und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 Prozent (Reichensteuer: rund 47,5 Prozent). Den Rest bezahlen immer Sie. Empfehlungen zum Zahlungsverkehr: Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen rechtzeitig, damit anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass diese noch in 2024 erfolgt sind. Wertpapierverluste: Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und andere Wertpapiere mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie die Verluste in diesem Jahr mit eben solchen Gewinnen bei anderen Geldinstituten bei der Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Er setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2024 an. Aufbewahrungsfristen: Die nachfolgend genannten Unterlagen und Dokumente können Sie in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2024 vernichten. Bücher und Aufzeichnungen letzte Eintragung 2014 oder früher Inventare (Anlageverzeichnisse) Jahresabschlüsse Aufstellung 2014 oder früher. Das sind in der Regel die Jahresabschlüsse für 2013 und früher Buchungsbelege, etwa Ein-/ Ausgangsrechnungen, Quittungen, Reisekostenabrechnungen, Kontoauszüge Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV aus 2014 oder früher empfangener geschäftlicher Schriftverkehr Kopien versandten geschäftlichen Schriftverkehrs Empfang beziehungsweise Versand im Jahr 2018 oder früher sonstige, für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, zum Beispiel Lohnunterlagen Erstellung im Jahr 2018 oder früher Beachten Sie: Es besteht Aufbewahrungspflicht über den 31. Dezember 2024 hinaus, wenn zu diesem Zeitpunkt • eine Außenprüfung für 2014 oder früher noch nicht abgeschlossen ist, • ein Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage) für 2014 oder früher noch läuft oder • die Steuererklärung für 2013 verspätet abgegeben wurde. Bewahren Sie die Unterlagen in diesen Fällen bis zum Abschluss des Verfahrens beziehungsweise bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Abgabe der Steuererklärungen auf. Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat Marcel Nehlsen Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Foto: privat
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