20 | POLITIK ZUSICHERUNG DES BMG Vorerst keine Sanktionen bei der ePA für alle Nach der zeitlichen Anpassung des Roll-outs für die elektronische Patientenakte (ePA) für alle hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Sanktionen gegen die Praxen erst einmal ausgesetzt. Ursprünglich sollten alle Praxen am 15. Januar 2025 über eine aktuelle Software zur Nutzung der ePA verfügen. Andernfalls wäre ihnen das Honorar um ein Prozent gekürzt und die TI-Pauschale abgesenkt worden. Das BMG wies jetzt in einem Brief an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darauf hin, dass eine Überprüfung, ob Praxen die geforderte Technik besitzen, erst nach dem bundesweiten Roll-out stattfinden solle. Dem Schreiben nach startet der bundesweite Roll-out „voraussichtlich erst nach dem ersten Quartal 2025“. Anfang Dezember hatte das Ministerium bekanntgegeben, dass die PVS-Hersteller nicht mehr verpflichtet seien, alle Praxen bis zum 15. Januar mit einem zertifiziertem ePAModul auszustatten. Der Roll-out seitens der Industrie solle zunächst in den Modellregionen beginnen. Wenn die Erfahrungen dort positiv verlaufen, schließe sich der bundesweite Roll-out – zusammen mit der Nutzungsverpflichtung der Zahnärzte, Ärzte und Psychotherapeuten – an, teilte das BMG weiter mit. Dies erfolge frühestens ab dem 15. Februar 2025. ck,mg zm115 Nr. 01-02, 16.01.2025, (18) WIE HALTEN ES DIE SCHWEIZER MIT DER EPA? DAS ELEKTRONISCHE PATIENTENDOSSIER (EPD) NUTZT KAUM JEMAND Im Sommer 2015 wurde in der Schweiz das elektronische Patientendossier (EPD) auf den Weg gebracht. Die Sammlung persönlicher Dokumente mit Informationen rund um ihre Gesundheit ist freiwillig für Patienten und für vor 2022 zugelassene Arztpraxen. Einrichtungen, die stationäre Behandlungen anbieten (Akutspitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken, Pflegeheime und Geburtshäuser) müssen seit April 2022 das EPD anbieten. Dabei müssen die Schweizer selbst aktiv werden und ein EPD eröffnen, das auch jederzeit wieder geschlossen werden kann. In dem digitalen Dokument können Arztbriefe, Pflegeberichte, Medikationslisten, Röntgenbefunde und Impfnachweise gespeichert werden. Personen und Organisationen, die nicht an der Behandlung beteiligt sind – Behörden, Krankenversicherer, Zusatzversicherer oder Lebensversicherer – haben keinen Zugriff auf das EPD. Auch der Vertrauensarzt einer Krankenkasse hat keinen Einblick in die EPD-Dokumente. Die Speicherung des EPD erfolgt dezentral und verschlüsselt in acht zertifizierten „EPD-Gemeinschaften“. Diese befinden sich alle in der Schweiz und unterstehen dem Schweizer Recht. Große Verbreitung hat die EPD bisher nicht: Bis Ende Oktober wurden laut der Schweizer Koordinationsstelle von Bund und Kantonen 76.795 Patientendossiers eingerichtet. Das entspricht etwa einem Prozent der volljährigen Bevölkerung.
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