80 | BEKANNTMACHUNGEN zm115 Nr. 01-02, 16.01.2025, (78) Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei und des Deutschen Bundestags ab dem 01.01.2025 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (BundespolizeiHeilfürsorgeverordnung – BPolHfV) und damit im Wesentlichen nach den für die vertragszahnärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,4255. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2241. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2486. Für den im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen heranzuziehenden (doppelten) Festzuschuss bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz werden dieselben Beträge gewährt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommen, sodass dieselben Festzuschuss-Listen zugrunde zu legen sind. 4. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophylaxe gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,5252. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 eine Pauschale in Höhe von EUR 2,0231 je abgerechneten Abrechnungsschein. Protokollnotiz: Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass – wie im Jahr 2016 vereinbart – für die jährlichen Vergütungsfortschreibungen die prozentuale Anpassung des auf Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband verhandelten Zahnersatzpunktwertes für das jeweilige Abrechnungsjahr weiterhin maßgeblich ist. Darüber hinaus erklären sie sich bereit, im Jahr 2027 eine Überprüfung der Vergütungshöhen im Vergleich zur vertragszahnärztlichen Vergütung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen vorzunehmen und Gespräche über die weitere langfristige Entwicklung der Fortschreibung der nach Maßgabe dieses Vertrages vereinbarten Vergütung zu führen. Berlin, 11.12.2024 Bekanntmachung der KZBV KZBVund GKV-SVhaben die 48., 49. und 50. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z getroffen. Die Vereinbarungen sind auf https://kzbv.de/bundesmantelvertrag veröffentlicht. Dort finden Sie auch die aktualisierte Gesamtausgabe des BMV-Z.
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