BEKANNTMACHUNGEN | 81 zm115 Nr. 01-02, 16.01.2025, (79) Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium der Verteidigung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ab dem 01.01.2025 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach dem Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und den zusätzlich zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,4255. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2241. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2486. 4. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophylaxe gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gilt ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,5252. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 eine Pauschale in Höhe von EUR 2,0231 je abgerechneten Abrechnungsschein. Protokollnotiz: Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass – wie im Jahr 2016 vereinbart – für die jährlichen Vergütungsfortschreibungen die prozentuale Anpassung des auf Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband verhandelten Zahnersatzpunktwertes für das jeweilige Abrechnungsjahr weiterhin maßgeblich ist. Darüber hinaus erklären sie sich bereit, im Jahr 2027 eine Überprüfung der Vergütungshöhen im Vergleich zur vertragszahnärztlichen Vergütung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen vorzunehmen und Gespräche über die weitere langfristige Entwicklung der Fortschreibung der nach Maßgabe dieses Vertrages vereinbarten Vergütung zu führen. Berlin, 11.12.2024 ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN Verlust von Mitgliedsausweisen Folgende Ausweise wurden verloren, gestohlen beziehungsweise nicht zurückgegeben und werden für ungültig erklärt: Nr. 8429 vom 07.01.2015 von Dr. Harald Feldmann Nr. A20945 vom 21.05.2024 von Hatice Akyol Nr. 2153 vom 29.06.1988 von Dr. Swantje Forsthöfel-Kleihauer Nr. 9039 vom 27.10.2016 Thomas Meyer Hannover, den 2.12.2024
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