Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 4

PRAXIS | 29 in das Eigenlabor reduzieren und die Liquidität der Praxis verbessern. Die Regelung abzulehnen, kann auch vorteilhaft sein Wie stellt man als Praxisinhaber sicher, dass man die oben genannten Umsatzgrenzen nicht unbemerkt überschreitet und damit das Risiko einer Nachzahlung eingeht? Wichtig ist der regelmäßige Austausch mit dem steuerlichen Berater. Denn er kann grundsätzlich aus den KZV- und Patienteneinnahmen sowie den Zahlungseingängen von Abrechnungsdienstleistern auf dem Bankkonto nicht erkennen, ob es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Laborleistung oder eine umsatzsteuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung handelt, und ist daher auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Die Praxissoftware kann die monatlich kumulierten Laborleistungen (Laborstatistik) auswerten. So kann kontinuierlich überprüft werden, ob der Schwellenwert von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten wird. Wir empfehlen, diese Laborstatistik mit der monatlichen Buchhaltung beim Steuerberater einzureichen, damit er diese Umsätze im Auge hat und Sie bei einer drohenden Überschreitung umgehend informieren sowie die notwendigen Maßnahmen mit Ihnen besprechen kann. Wichtig wäre dann die Umstellung in den Stammdaten der Praxissoftware, weil man nach der Grenzüberschreitung kein Kleinunternehmer mehr ist und die Rechnungen zuzüglich 7 Prozent (Labor) beziehungsweise 19 Prozent (Bleaching) ausgestellt werden. „ Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat Marcel Nehlsen Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Foto: privat

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