ZAHNMEDIZIN | 21 sei die Vergrößerung durch die Lupenbrille, erklärte Prof. Dr. Adrian Kašaj, leitender Oberarzt für PAR und Zahnerhaltung der Universität Mainz. Prof. Dr. Henrik Dommisch, Direktor der Abteilung für Parodontologie, Oralmedizin und Oralchirurgie an der Charité –Universitätsmedizin Berlin, hob die Bedeutung der aktuellen S3-Leitlinie zur Behandlung der Parodontitis der Stadien I bis III heraus: „Mit dieser Leitlinie haben wir einen guten Fahrplan.“ Im seinem Vortrag zur chirurgischen und regenerativen Parodontaltherapie zeigte Dommisch anhand zahlreicher Fallbeispiele, wie vertikale Knochendefekte nach chirurgischer Parodontitistherapie unter Anwendung von Biomaterialien regenerieren können. Einschränkend nannte er Faktoren, die als unbedingte Voraussetzung für die Planung eines regenerativ-chirurgischen Eingriffs gelten: zum Beispiel eine optimale häusliche Mundhygiene und Rauchfreiheit sowie bei Diabetes mellitus eine optimale Blutzuckereinstellung. Zudem müssten die Therapiestufen 1 und 2 erfolgreich abgeschlossen worden sein. Bei der chirurgischen Intervention (Stufe 3 der Therapie) selbst komme es darauf an, möglichst minimal-invasiv zu operieren, so dass eine maximale Stabilität des Weichgewebes aufrechterhalten werden kann. Vertikale Knochendefekte könnten so mit Membranen oder Schmelz-Matrix-Proteinen, auch in Kombination mit knöchernen Ersatzmaterialien, vorhersagbar regenerativ behandelt werden. Wenn die erzielten Therapieergebnisse dauerhaft aufrechterhalten werden sollen, dann sei die regelmäßige Durchführung der unterstützenden Parodontitistherapie (Stufe 4 der Therapie) unverzichtbar, sagte Dommisch. Bei einer Implantatversorgung den Worst Case vermeiden Der Titel „Worst Case Periimplantitis – Risikofaktoren, Prävention und Therapieoptionen“ des Vortrags von Prof. Dr. Christian Graetz (Kiel) war aus gutem Grund gewählt: Periimplantitis ist tatsächlich der gar nicht so seltene Worst Case einer Implantatversorgung. Auch heute existiere noch „kein zuverlässiges und gut untersuchtes Therapiekonzept bei Periimplantitis“, betonte Graetz. Deshalb sollte eine voreilige Extraktion parodontal erkrankter Zähne zum Zweck der nachfolgenden Implantatversorgung unterbleiben. Studien zufolge hätten Patienten mit einer Parodontitishistorie zudem ein höheres Risiko für mehr Knochenabbau am Implantat und Periimplantitis. Die Prävention der Periimplantitis beginne deshalb bereits mit der kritischen Prüfung der Indikation für eine Implantatversorgung im parodontal kompromittierten Areal, sagte Graetz. Dennoch sei die Parodontalhistorie keine Kontraindikation für die Implantatversorgung. Wenn durch eine adäquate Nachsorge im Rahmen der unterstützenden periimplantären Therapie (UPT) gegengesteuert wird, müsse dies nicht mit einem höheren Implantatverlust verknüpft sein, sagte Graetz und verwies auf Langzeitstudien aus seiner Kieler Klinik. Allgemein müsse jedoch bei ersten Anzeichen einer periimplantären Mukositis möglichst schnell gehandelt werden, das heißt die Elimination klinischer Entzündungszeichen (ST≤5mm, BOP≤1und kein Pus am Implantat). Graetz verwies auch auf die Bedeutung einer guten Abstimmung im Praxisteam, da zum Beispiel niedrigabrasive Pulver-Wasserstrahltechniken zwar sehr gute Reinigungserfolge als Monotherapie sowohl in der nichtchirurgischen als auch in der nichtrekonstruktiven chirurgischen Periimplantitistherapie erzielen könnten, aber nach derzeitigem Verständnis umsichtig nachfolgend zu einer mechanischen Instrumentierung mit Küretten oder maschinellen Scalern aufgrund eines erhöhten Risikos der Emphysembildung erfolgen sollten. Abrechnungsfehler kosten Zeit (undGeld) Auch wenn die PAR-Richtlinie seit nunmehr über dreieinhalb Jahren in Kraft ist, kommt es weiterhin zu zahlreichen Abrechnungsfehlern und zunehmend auch zu Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen. „Abrechnungsfehler kosten Zeit und Geld – Ihr Geld“, darauf wies Diercks in seinem Vortrag zum Thema hin. Wichtig sei, die Reihenfolge der Leistungen und ihre zeitlichen Abstände einzuhalten. Fehlende Leistungen könnten in der Regel nicht nachgeholt werden und führten zu Honorarverlusten und gegebenenfalls auch zum Behandlungsabbruch. Der Unterschied zwischen einem Abrechnungsfehler und einem Richtlinienverstoß war Dierchs in seinem Vortrag besonders wichtig. So sei beispielsweise die Abrechnung einer Beratung (Ä1) mit den Leistungen MHU, ATG oder BEV abgegolten und gemäß Abrechnungsbestimmungen nicht zusätzlich in der gleichen Sitzung berechenbar. Ein solcher Abrechnungsfehler führe daher zur Korrektur und Absetzung der Leistung, habe aber keine Auswirkungen auf die weitere Behandlungsstrecke. Anders verhalte es sich bei einem Richtlinienverstoß, wie zum Beispiel dem Fehlen eines aktuellen Röntgenbildes am Beginn der PAR-Behandlung. Die Röntgenaufnahme sei Grundlage für Befund, Diagnose und Therapie und ohne Röntgenaufnahme könne in der Regel ein korrekter Behandlungsplan nicht erstellt werden, da sie für ein „grading“ und „staging“ grundsätzlich erforderlich sei. Das Fehlen eines Bildes führe daher zum Verlust der ganzen Abrechnung und gegebenenfalls zum Abbruch der Behandlung. Der Patient habe nämlich Anspruch auf eine richtliniengemäße Behandlung und der Zahnarzt sei zu dieser auch verpflichtet. br zm115 Nr. 07, 01.04.2025, (527) KZV-Chef Dr. Michael Diercks konnte in diesem Jahr ein Allzeithoch an Teilnehmern verkünden.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=