44 | POLITIK FVDZ-WEBTALK Die GOZ ist nur so schlecht, wie man sie anwendet! Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit 1988 nicht novelliert worden und damit hoffnungslos veraltet. Dennoch ergeben sich für Zahnärztinnen und Zahnärzte kreative Möglichkeiten, Spielräume in der Gebührenordnung für sich zu nutzen und diese so praxistauglich anzuwenden. Wie das gehen kann, wurde auf einer Online-Veranstaltung klar. Die GOZ ist nur so schlecht, wie man sie anwendet“, stellte Dr. Christian Öttl, Bundesvorsitzender des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ), im Online-Format „FVDZ-Webtalk“ zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) am 4. März fest. Unter der Headline „GOZ richtig anwenden – Abrechnung mit System“ diskutierte Öttl mit Dr. Romy Ermler, Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), und Dr. Andreas Janke, Vorstandsvorsitzender der ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft eG. Die Botschaft der Experten an den Berufsstand: Zwar herrsche in Sachen GOZ seit 37 Jahren Stillstand. Doch eine neue GOZ bräuchten Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb noch lange nicht – und schon gar nicht nach dem Vorbild der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die seit Jahren in der Warteschleife hängt. Denn die zahnärztliche Versorgung biete größere Spielräume als die ärztliche – auch in der Abrechnung der Leistungen nach der GOZ. Wie Ermler ausführte, müssten Praxen seit 1988 mit einer inzwischen völlig veralteten GOZ arbeiten. Seitdem habe es keine Anhebung des Punktwerts gegeben, der aktuell immer noch bei 0,56 Cent (dem damaligen Wert von elf Pfennig) liege. Lediglich eine Teilnovellierung habe 2012 stattgefunden. Die Novellierung wurde von der Politik verschleppt Zum Vergleich führte sie an, dass in dieser Zeit etwa der BEMA-Punktwert um 79,6 Prozent gestiegen sei, Lebensmittel seien um 100,5 Prozent teurer geworden, Kraftstoff um 182,5 Prozent und Strom um 214,3 Prozent. Zugleich habe es starke Anpassungen bei den Honoraren von Tierärzten oder Rechtsanwälten gegeben. „Wir können hier nicht mehr von einer wirtschaftlichen GOZ sprechen“, kritisierte Ermler. Das Problem sei jahrelang von der Politik vernachlässigt worden, man könne hier gar von einem regelrechten Staatsversagen reden. Auf die zahlreichen Anfragen des Berufsstands an das Bundesgesundheitsministerium, wann mit einer Anpassung zu rechnen sei, habe es stets geheißen, die Zahnärzteschaft solle die jetzige GOZ erst einmal so anwenden, wie sie derzeit existiert. Für die Zahnärzteschaft sei dies natürlich keine zufriedenstellende Antwort, sagte Ermler. Dennoch: Für den Berufsstand böten sich jetzt schon viele Möglichkeiten, die Gebührenordnung praxistauglich anzuwenden. Doch welche Lösungen bieten sich aus Sicht der BZÄK an? § 5 GOZ („Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses“) eröffnet die Möglichkeit, den Zeitaufwand und die Schwierigkeit einer zahnärztlichen Leistung zu berücksichtigen und damit je nach Fall vom durchschnittlichen 2,3-fachen Steigerungssatz abzuweichen. Dabei wird die betriebswirtschaftliche Situation der Praxis nicht einbezogen. Die BZÄK empfiehlt die Anwendung von § 5 GOZ. Laut GOZAnalyse der BZÄK wurden aber 2022 nur 16,6 Prozent der abgerechneten Leistungen insgesamt über dem 2,3fachen Steigerungssatz berechnet. Foto: Pixelot – stock.adobe.com zm115 Nr. 07, 01.04.2025, (550) TIPPS DES FVDZ ZUM UMGANG MIT DER GOZ In seiner Broschüre „GOZ meistern – kein Honorar verschenken – Versorgung sichern“ informiert der FVDZ unter www.fvdz.de zu GOZ/BEMA und zeigt, wie man die Honorarsätze wirtschaftlich kalkuliert und Spielräume nutzt.
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