POLITIK | 45 Als Nächstes bietet sich § 6 GOZ („Gebühren für andere Leistungen“) an. Hier kann eine in der GOZ nicht enthaltene Leistung trotzdem nach GOZ berechnet werden, indem eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand vergleichbare Leistung analog kalkuliert wird. Das eröffnet die Option, nicht in der GOZ erfasste Leistungen zu berechnen – etwa neue Behandlungsmethoden. Die BZÄK weist darauf hin, dass laut GOZ-Analyse nur in weniger als fünf Prozent der Rechnungen eine Analogberechnung vorgenommen wurde, obwohl der Katalog der analog zu berechnenden Leistungen der Bundeszahnärztekammer bereits 164 in der GOZ nicht beschriebene Leistungen erfasst. Sinnvoll ist, die Option tatsächlich anzuwenden, auch wenn betriebswirtschaftliche Fragen hier nicht berücksichtigt sind. Wichtig ist ein gemeinsames „Mindset“ Um die betriebswirtschaftliche Situation in der Praxis auch honorartechnisch abzubilden, ist aus Sicht der BZÄK § 2 GOZ („Abweichende Vereinbarung“) ausschlaggebend. Damit kann durch eine Vereinbarung zwischen der Zahnarztpraxis und der/dem Zahlungspflichtigen eine von der Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Hier können auch etwa Personalkosten oder Strompreiserhöhungen kalkulatorisch an die Patientinnen und Patienten weitergegeben werden. Jedoch, so betont die BZÄK, sei eine solche Vereinbarung weder für Zahnärztinnen und Zahnärzte noch für die Patienten selbstverständlich. Hier bietet die BZÄK Unterstützung an und hat dazu eine GOZ-Kampagne ins Leben gerufen. Dazu gehören umfangreiche Argumentationssammlungen, Anleitungen, Vorlagen und weitere Materialien, die auf der Webseite der BZÄK zur Verfügung stehen. Weitere Aktivitäten sind geplant, um das Problembewusstsein in der Kollegenschaft zu wecken und sie im Praxisalltag zu unterstützen. Alle Informationen der BZÄK sind auf der Webseite gebündelt und werden laufend aktualisiert (siehe Kasten). Auch wenn sie veraltet sei, ergäben sich bei der GOZ dennoch sehr viele Spielräume, zeigte sich der ZA-Vorsitzende Janke im Webtalk überzeugt. Die Praxen müssten sich allerdings mit dem Thema auseinandersetzen. Seine Botschaft: das Team einbeziehen. Wichtig sei ein gemeinsames „Mindset“, eine Haltung mit dem Ziel, strategische Ziele durchzusetzen und die Praxis als Standort in der Versorgung zu erhalten. Man dürfe auch die Kommunikation mit dem Patienten nicht scheuen. Zum Abschluss der Veranstaltung waren sich die Diskutanten darin einig, dass ein geschlossenes Vorgehen im Berufsstand zum Thema GOZ sinnvoll ist: Der Berufsstand habe es selbst in der Hand, die jetzige GOZ richtig einzusetzen. pr zm115 Nr. 07, 01.04.2025, (551) Expertin in Sachen GOZ: Die Vizepräsidentin der BZÄK, Dr. Romy Ermler Foto: BZÄK/Lopata HIER INFORMIERT DIE BZÄK ZUR GOZ Die Webseite der BZÄK: Hier finden sich alle Informationen zur GOZ: https://www.bzaek.de/goz/gebuehrenordnungfuer-zahnaerzte-goz.html Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2: Es gibt es Antworten zu Fragen wie: Warum soll ich vereinbaren? Wie sage ich es meinem Praxisteam und meinen Patienten? Wie kalkuliere ich mein Honorar? Wie vereinbare ich rechtswirksam? Was tun, wenn es zum Streit kommt? Plus Verweis auf Stellen für Auskünfte in den jeweiligen Landeszahnärztekammern. Auch Vergütungsvergleiche zwischen GKV und PKV sowie Kalkulationsraster werden angeboten. https://gozhonorarvereinbarung.de/ Der GOZ-Kommentar der BZÄK in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern („GOZ richtig anwenden – auch jenseits der Honorarvereinbarung“). Mit Erläuterungen zu allen Teilen der GOZ und einer Auflistung der analog zu berechnenden Leistungen: https://www.bzaek.de/goz/ goz-kommentar.html Ein GOZ-Infoletter informiert über neue Versionen und Inhalte des GOZ-Kommentars: https://www.bzaek.de/goz/gozkommentar/goz-informationsletter.html Die GOZ-Urteiledatenbank führt aktuelle und ältere Urteile auf, sie wird ständig ergänzt: https://www.bzaek.de/goz/ urteiledatenbank-goz.html GOZ-Stellungnahmen des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK: https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zurgoz.html Merkblätter für Patientinnen und Patienten in Ergänzung zum persönlichen Gespräch und der gebührenrechtlichen Aufklärung: https://www.bzaek.de/goz/merkblaetter-fuerpatientinnen-und-patienten.html GOZ-Beratungsforum: Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet, um Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der GOZ von 2012 zu beseitigen. Die Beschlüsse stehen hier: https://www.bzaek.de/ goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html GOZ-Analyse: Seit 1999 führt die Bundeszahnärztekammer die bislang größte und einzige öffentlich zugängliche Datenerhebung zum privatzahnärztlichen Rechnungsgeschehen in Deutschland durch. Zahnärzte können sich dort auch selbst beteiligen und anmelden. Mehr unter: https://www.bzaek. de/goz-analyse.html
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