Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 11

zm115 Nr. 11, 01.06.2025, (898) 12 | POLITIK EUROPÄISCHER GERICHTSHOF DrSmile erringt vor EuGH Zwischenerfolg Ein halbes Jahr nachdem der Aligneranbieter DrSmile seinen Rückzug aus Österreich angekündigt hatte, hat das Berliner Unternehmen nun juristisch einen Zwischenerfolg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) errungen. Danach muss die Österreichische Zahnärztekammer wohl akzeptieren, dass eine österreichische Zahnärztin als „Partnerzahnärztin“ für DrSmile arbeitet. Über die DrSmile-Internetseite waren Termine mit der Zahnärztin vermittelt worden. In ihrer Praxis führte sie daraufhin eine Anamnese, ein Aufklärungsgespräch, einen 3D-Scan des Gebisses sowie gegebenenfalls weitere für die Zahnschienentherapie erforderliche Vorbehandlungen durch. Die Ergebnisse und alle Unterlagen übermittelte sie an die Düsseldorfer DZK Deutsche Zahnklinik GmbH. Die DZK bezahlte die Zahnärztin und bot den Kunden auf der Grundlage der Unterlagen einen Behandlungsplan an. Die weitere Betreuung erfolgte digital mittels einer DZK-App, die Zahnschienen kamen per Post. Die Österreichische Zahnärztekammer klagte gegen die Zahnärztin. Sie dürfe sich nicht an Behandlungen durch ausländische, in Österreich nicht zugelassene Gesellschaften beteiligen. Die Berliner Urban Technology GmbH und die Konzernschwester DZK stellten sich an die Seite der Zahnärztin. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Streit dem EuGH vor. Die Gretchenfrage: Handelt es sich um eine einheitliche Behandlung? Dort legte nun Athanasios Rantos, der Generalanwalt – eine Art Rechtsgutachter mit dem Status eines Richters –, seine sogenannten Schlussanträge vor, ein richterliches Rechtsgutachten, dem der EuGH in seinen Urteilen zumeist folgt. Darin verweist Rantos darauf, dass die Zahnärztin in Österreich alle Voraussetzungen erfülle, um die von ihr vorgenommenen Behandlungen und Untersuchungen vorzunehmen. Die nachfolgende Behandlung per App sei ein „Dienst der Informationsgesellschaft“, für den nach EU-Recht ausschließlich das Recht des Herkunftslandes gilt. Die notwendigen Voraussetzungen seien von der DZK in Deutschland offenbar ebenfalls erfüllt. Als entscheidend für den Streit gilt die Frage, ob die Untersuchungen in der österreichischen Praxis und die nachfolgende telemedizinische Behandlung als einheitliche Behandlung zu sehen sind, an der sich die Zahnärztin – nach österreichischem Recht dann unzulässig – als „Erfüllungsgehilfin“ beteiligt hat. Rantos hat dies zwar nicht ausdrücklich verneint, seine Argumentation deutet aber klar in die Gegenrichtung, wonach es sich um wirtschaftlich und rechtlich getrennte Leistungen handelt. Sein Urteil wird der EuGH voraussichtlich im Spätsommer verkünden. Nach dessen Maßgabe muss danach abschließend wieder der Oberste Gerichtshof in Wien über den Streit entscheiden. Martin Wortmann Europäischer Gerichtshof Az.: C-115/24 Schlussanträge vom 8. Mai 2025 (schriftlich veröffentlicht am 8. Mai 2025) Laut EuGH ist es möglich, dass eine österreichische Zahnärztin als „Partnerzähnärztin“ für DrSmile arbeitet. Foto: l_martinez – stock.adobe.com

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